Jahrmarktfestsetzung |
Pieck, OA Düren
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Kommune
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Hallo,
@Hartmut,
der Erlass ist mir bekannt und wird hier auch beachtet. Bei uns hat es nach LÖG auch keine Änderungen im Vergleich zum LadSchlG gegeben, wir haben bei allen 4 VO Sonntagen den besonderen Anlass (Trödelmarkt, Stadtfest, Herbstmarkt, Weihnachtsmarkt) beibehalten. Nur ist der besondere Anlass nicht mehr ausdrücklich auf bestimmte Anlässe beschränkt bzw. genau vorgeschrieben. (Auch wenn der Wortlaut von § 6 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 LÖG NRW die maßgeblichen Abwägungskriterien nicht ausdrücklich erwähnt, ...) Im Rahmen der Ermessensentscheidung gemäß § 6 Abs. 1 LÖG NRW ist das Urteil des BVerfG zu beachten.
MfG
Thomas Pieck
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06.10.2011 07:35 |
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