Gestattung; Kurzfristigkeit? |
Solon
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VoPi
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RE: Gestattung; Kurzfristigkeit? |
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Hallo zurück,
habe Ihren Beitrag jetzt erst gelesen.
Könnte sich um eine Erlaubnis auf Zeit handeln (§ 3 Abs. 2 GastG), wo die Geltung der Erlaubnis für die Dauer einer besonderen Veranstaltung oder eines Ereignisses begrenzt wird, z.B. für Dauer einer Ausstellung oder ... . Die Zeitliche Bestimmung kann darin liegen, dass für die Erlaubnis ein kalendermäßig bestimmter Endtermin gesetzt wird (Quelle: 1. Befristung Rnr. 24 § 3 GastG - Michel/ Kienzle oder b) Heutige Rechtslage Rnr. 15 § 3 GastG - Mörtel/ Metzner).
Bei uns gilt leider kein Bundesrecht mehr (Bürokratieabbau
).
Freundliche Grüße und beste Wünsche für das Wochenende mailt Ihnen VoPi aus der grünen Stadt am See.
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2
27.05.2011 14:13 |
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Solon
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Christiane
Routinier
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Hallöchen,
ich sehe das auch so: befristete Gaststättenerlaubnis.
Wir haben das bei einer Kunsteislaufbahn auch so gehandhabt.
Christiane
__________________ Viele Grüße aus dem Harz!
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4
30.05.2011 11:27 |
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