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Zum Ende der Seite springen Gestattung; Kurzfristigkeit?
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Sahara Sahara ist männlich
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Gestattung; Kurzfristigkeit?

Hallo,

ich habe z.Zt. folgendes Problem:
In einer externen Spielstätte sollen über einen Zeitraum von 6 Wochen insgesamt 22 Theaterveranstaltungen stattfinden. Hier stellt sich nun die Frage, ob der Caterer für den Ausschank von alkoholischen Getränken für jede einzelne Veranstaltung eine Gestattung nach § 12 GastG beantragt, oder ob wir das Objekt dauerhaft konzessionieren müssen. Klar ist, dass bei einer "Gestattungslösung" natürlich die baurechtlichen, brandschutzrechtlichen und lebensmittelrechtlichen Belange geprüft werden müssen.

Wie seht Ihr das? Kopfkratz

Beste Grüße

Sahara

Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Sahara: 09.05.2011 10:14.

1 09.05.2011 10:14 Sahara ist offline E-Mail an Sahara senden Beiträge von Sahara suchen
Solon
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VoPi   Zeige VoPi auf Karte VoPi ist männlich
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RE: Gestattung; Kurzfristigkeit?

Hallo zurück,

habe Ihren Beitrag jetzt erst gelesen.
Könnte sich um eine Erlaubnis auf Zeit handeln (§ 3 Abs. 2 GastG), wo die Geltung der Erlaubnis für die Dauer einer besonderen Veranstaltung oder eines Ereignisses begrenzt wird, z.B. für Dauer einer Ausstellung oder ... . Die Zeitliche Bestimmung kann darin liegen, dass für die Erlaubnis ein kalendermäßig bestimmter Endtermin gesetzt wird (Quelle: 1. Befristung Rnr. 24 § 3 GastG - Michel/ Kienzle oder b) Heutige Rechtslage Rnr. 15 § 3 GastG - Mörtel/ Metzner).
Bei uns gilt leider kein Bundesrecht mehr (Bürokratieabbau verwirrt ).

Freundliche Grüße und beste Wünsche für das Wochenende mailt Ihnen VoPi aus der grünen Stadt am See.
2 27.05.2011 14:13 VoPi ist offline E-Mail an VoPi senden Homepage von VoPi Beiträge von VoPi suchen
Solon
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Raindancer   Zeige Raindancer auf Karte Raindancer ist männlich
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Hallö,

ich sehe das auch so, sofern Sie nicht ein eigenes Gaststättengesetz haben, dass hier besondere Regelungen trifft, sondern auch noch (wie wir) mit dem "alten GastG" wurschteln, dann käme m.E. nur eine befristete Erlaubnis in Betracht.
Bei 22 einzelnen Aufführungen = 22 einzelnen Ereignissen will mir auch der für die Gestattungen jeweils erforderliche "besondere Anlass" nicht recht erkennbar sein. Eine Gestattung für 6 Wo überspannt m.E. den Sinn des § 12 GastG und "unterläuft" in gewisser Weise die für den Alkoholausschank erforderliche Erlaubnispflicht.

Grüßle
Ralf

__________________
Hallo Forum

Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Raindancer: 27.05.2011 19:03.

3 27.05.2011 19:01 Raindancer ist offline E-Mail an Raindancer senden Beiträge von Raindancer suchen
Christiane   Zeige Christiane auf Karte Christiane ist weiblich
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Hallöchen,

ich sehe das auch so: befristete Gaststättenerlaubnis.
Wir haben das bei einer Kunsteislaufbahn auch so gehandhabt.

Christiane

__________________
Viele Grüße aus dem Harz!
4 30.05.2011 11:27 Christiane ist offline E-Mail an Christiane senden Homepage von Christiane Beiträge von Christiane suchen
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