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Forum-Gewerberecht » Gewerberecht » Messen, Märkte, Ausstellungen (Titel IV GewO) » Messer / Softairwaffen auf Trödelmarkt » Hallo Gast [Anmelden|Registrieren]
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Zum Ende der Seite springen Messer / Softairwaffen auf Trödelmarkt
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Wittgensteiner   Zeige Wittgensteiner auf Karte Wittgensteiner ist männlich
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Messer / Softairwaffen auf Trödelmarkt

Hallo,

meine Kollegin hat bei der Kontrolle eines Trödelmarktes festgestellt, dass neben Softairwaffen auch Messer und eine Armbrust (dient wohl als Sportgerät) im Angebot waren.

Jetzt haben wir uns heute schlau gemacht und erfahren, dass wohl Messer und Softairwaffen verkauft werden; diese aber vom Käufer nicht in der Öffentlichkeit geführt werden dürfen; Softairpistolen können als Anscheinswaffe angesehen werden; gleiches gilt für Jagdmesser mit einer Klingenlänge von 12 cm und mehr. Dagegen werden Küchenmesser mit einer Klingenlänge von 20 cm und mehr als Gebrauchsgegenstand angesehen; diese Messer dürfen verkauft und auch in der Öffentlichkeit geführt werden.

Frage:

Hat jemand ein Merkblatt zu diesem Thema zur Hand?

Was darf wann an wen verkauft werden?

Wie muss das Messer / die Waffe verpackt bzw. transportiert werden?


Gruß aus Wittgenstein

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1 28.03.2011 15:04 Wittgensteiner ist offline E-Mail an Wittgensteiner senden Beiträge von Wittgensteiner suchen
Solon
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Kubi   Zeige Kubi auf Karte Kubi ist männlich
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RE: Messer / Softairwaffen auf Trödelmarkt

Hallöchen smile

Ein Hinweisblatt habe ich zu diesem Thema leider nicht.

Zur Klärung der Frage hilft uns das Waffengesetz weiter.

Nach § 1 des Waffengesetzes (WaffG) sind Waffen u.a. tragbare Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen.

Gemäß § 35 WaffG ist der Vertrieb und das Überlassen von Schusswaffen, Munition, Hieb- oder Stoßwaffen verboten:
1. im Reisegewerbe, ausgenommen in den Fällen des § 55b Abs. 1 der Gewerbeordnung,
2. auf festgesetzten Veranstaltungen im Sinne des Titels IV der Gewerbeordnung (Messen, Ausstellungen, Märkte), ausgenommen die Entgegennahme von Bestellungen auf Messen und Ausstellungen,
3. auf Volksfesten, Schützenfesten, Märkten, Sammlertreffen oder ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen, ausgenommen das Überlassen der benötigten Schusswaffen oder Munition in einer Schießstätte sowie von Munition, die Teil einer Sammlung (§ 17 Abs. 1) oder für eine solche bestimmt ist.

Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer entgegen § 35 Abs. 3 Satz 1 eine Schusswaffe, Munition oder eine Hieb- oder Stoßwaffe im Reisegewerbe oder auf einer dort genannten Veranstaltung vertreibt oder anderen überlässt (§ 52 WaffG).

Empfehlung: Kontakt mit der örtlichen Waffenbehörde bei der Polizei aufnehmen, da eine Genehmigung erteilt werden muss.
Zu klären wäre auch, mit der Polizei, ob es sich tatsächlich um Waffen im Sinne des Gesetzes handelt.

Ich hoffe das hilft Ihnen weiter.

__________________
Liebe Grüße aus Potsdam


Dieser Beitrag wurde 2 mal editiert, zum letzten Mal von Kubi: 28.03.2011 16:16.

2 28.03.2011 15:28 Kubi ist offline E-Mail an Kubi senden Beiträge von Kubi suchen
Solon
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J. Simon   Zeige J. Simon auf Karte J. Simon ist männlich
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Hallo Wittgensteiner,

Kubi hat die entscheidenen Hinweise schon gegeben, das Waffengesetz gibt Antworten.
Interessant ist der Hinweis, daß im Reisegewerbe und auf Veranstaltungen nach Titel IV die genannten Waffen nicht verkauft werden dürfen.
Wenn man sich aber auf den Märkten mal umsieht, wird man immer wieder auf Händler stoßen, die zumindest in nennenswerter Zahl Einhandmesser noch verkaufen oder Messer mit feststehenden KLingen mit mehr als 12 cm Länge.
Anlässlich der kürzlich bei uns stattgefundenen Jagdmesse wurden alle diese Messer aus dem Sortiment genommen oder die Leute haben noch eine Genehmigung zum Verkauf nach dem Waffenrecht beantragt.
Wir werden auf zukünftigen Märkten zumindest konsequent alle verbotenen Gegenstände aus dem Verkehr ziehen und zur Anzeige bringen.

Transportiert werden müssen die Messer eigentlich in einem verschlossenen Behälter, das ist in der Praxis aber nicht immer zu gewährleisten- oder?

Gruß J. Simon
3 29.03.2011 08:14 J. Simon ist offline E-Mail an J. Simon senden Beiträge von J. Simon suchen
Wittgensteiner   Zeige Wittgensteiner auf Karte Wittgensteiner ist männlich
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Hallo,

schönen Dank für die Hinweise.

Da das Themengebiet für mich ganz neu ist, muss man mal ja irgendwo anfangen.

Ich hatte nur gehofft, dass der Inhalt von § 35 WaffG in einer Tabelle o.ä. schön übersichtlich dargestellt ist - so dass auch der "fremdsprachige Händler" den § 35 WaffG versteht.

Noch ne Frage:

Ist die Polizei auch zu Kontrollen berechtigt / verpflichtet? Oder ist für die Überwachung / Kontrollen von Märkten bezgl. Waffen ausschließlich die örtliche Ordnungsbehörde zuständig?

Gruß aus Wittgenstein

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4 29.03.2011 08:36 Wittgensteiner ist offline E-Mail an Wittgensteiner senden Beiträge von Wittgensteiner suchen
spenner   Zeige spenner auf Karte spenner ist weiblich
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Hallo Herr Wittgensteiner,

zuständig für die möglichen Verstöße im Rahmen des Waffenrechts ist die örtlich zuständige Waffenbehörde, hier wahrscheinlich der Landrat als Kreispolizeibehörde Siegen- Wittgenstein.
Die Waffenbehörde hat sowohl die Einhaltung zu kontrollieren, als auch mögliche Verstöße im Rahmen OWiG- Verfahren in eigener Zuständigkeit zu ahnden, oder als Strafverfahrensanträge an die Polizei abzugeben. Wenn die Beschicker aus anderen Zuständigkeitsbereichen kommen, ist es möglich, dass man die OWiG- Vorgänge zur Prüfung dann an die jeweilige Behörde vor Ort (Heimatort des Beschickers) weiterleitet.

Ich empfehle eine gemeinsame Kontrolle von Polizei, Waffenbehörde und Ordnungsamt.

Ich will zusätzlich auf den möglichen Verstoß des Erwerbers gem. §42a WaffG hinweisen:

(1) Es ist verboten
1.Anscheinswaffen,
2.Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 oder
3.Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm
zu führen.

(2) Absatz 1 gilt nicht

1.für die Verwendung bei Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen oder Theateraufführungen,
2.für den Transport in einem verschlossenen Behältnis,
3.für das Führen der Gegenstände nach Absatz 1 Nr. 2 und 3, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt.

Das bedeutet, dass hier sowohl die Beschicker in Schwierigkeiten geraten, weil sie auf Märkten keine Waffen verkaufen dürfen, als auch die Erwerber, wenn sie die Waffen (Einhandmesser, oder Messer über 12cm etc.) nicht in einem verschlossenen Behältnis nach Hause transportieren.

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5 11.04.2011 13:51 spenner ist offline E-Mail an spenner senden Homepage von spenner Beiträge von spenner suchen
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Hallo,

schönen Dank für die Info`s.

Gruß aus Wittgenstein

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6 11.04.2011 14:00 Wittgensteiner ist offline E-Mail an Wittgensteiner senden Beiträge von Wittgensteiner suchen
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