Umfirmung GbR -> Einzelkaufleute |
colt
Grünschnabel
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Umfirmung GbR -> Einzelkaufleute |
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Hallo,
ich bräuchte mal euren Rat zu einer bevorstehenden Umfirmierung.
Ausgangssituation:
Die aktuelle GbR besteht aus 2 Gesellschaftern. G1 möchte in Kürze aussteigen, G2 das Unternehmen aber fortführen.
Wenn ich es richtig verstanden habe, würde durch die Gewerbeabmeldung von G1 die GbR automatisch aufgelöst und in ein Einzelunternehmen mit dem Inhaber G2 umgewandelt.
Soweit so gut.
Nun aber zur eigentlichen Problematik.
Beim aktuellen Fantansienamesbeisatzes der GbR gibt ein Problem mit einer ähnlichlautenden Marke eines anderen Unternehmens. Laut dem in Auftrag gegebenem Rechtsgutachten ist der Firmenname aufgrund des Prioriätstsrechts dennoch teilweise durch das Markenrecht geschützt.
Um nun auch in Zukunft den Fantasienamen als Firma verwenden zu können und den Schutz zu behalten, muss eine unterbrechungsfreie Umwandlung in ein Einzelunternehmen gegeben sein. Ferner ist laut meiner Recherche ein Auftreten mit dem reinen Fantasienamen im Geschäftsverkehr überhaupt nur dann möglich, wenn eine Eintragung im Handelsregister vorgenommen wurde (Kannkaufmann).
Nun stell sich mir die Frage, wie man das Dilemma lösen kann? Ich denke es ist kaum möglich ein nicht existierendes Einzelunternehmen im HR eintragen, bevor die GbR aufgelöst wurde. Umgekehrt wäre eine Eintragung nach Auflösung der GbR auch zu spät?
Viele Grüße
Colt
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14.02.2011 02:21 |
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Solon
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Renate Jacob
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Eben hab ich deine Ausführungen von gestern gelesen und will mal versuchen zu antworten.
Zum einen kann uns als Gewerbeämter die Fantasiefirmierung eigentlich egal sein. Als Einzelunternehmen (Nicht im HR) kann mann damit alleine nie auftreten, sondern immer nur in Verbindung mit einem ausgeschriiebenen Vornamen und den Familiennamen.
Aber den Leuten kann geholfen werden.
Sicherlich kann man sich im HR als e.K. mit einem Fansatienamen schon vorher eintragen lassen. D.h. ja nicht, dass ich sofort mit der Gewerbetätigkeit beginnen muss.
Dann gibt es das Einzelunternehmen, was genau dann die Gewerbeanmeldung macht, wenn sich die GbR auflöst.
Die GbR wird dann insgesamt abgemeldet -beide- und der, der weitermachen will und schon als e.K. eingetragen ist, meldet eben neu an mit dem Grund "Wechsel der Rechtsform".
Das wäre eine unterbrechungfreie Umwandlung, die im Gewerberecht eben etwas anders heißt.
Ich denke, so müsste es gehen.
Viele Grüße aus Thüringen
Renate Jacob
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16.02.2011 13:34 |
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