Unterschied Konzession Imbiss und Restaurant? |
Keltor
Jungspund
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Unterschied Konzession Imbiss und Restaurant? |
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Gib es konzessionsrechtlich einen Unterschied zwischen Restaurant und Imbiss?
Kann auch ein Speiserestaurant eine vorläufige Konzession erhalten?
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1
08.11.2010 12:18 |
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Solon
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Rheinhesse
Kaiser
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RE: Unterschied Konzession Imbiss und Restaurant? |
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aus Rheinhessen,
Deine Frage ist etwas undifferenziert gestellt. In Rheinland-Pfalz kommt es bei der Erteilung einer Konzession zunächst auf die Frage an ob in dem Betrieb alkoholische Getränke (zum Verzehr an Ort und Stelle) verabreicht werden sollen.
Ist diese Frage beantwortet kämen wir zu den Voraussetzungen an eine vorläufige (Gaststätten-)Erlaubnis.
Wenn der Betrieb ohne Schließung von einem anderen Pächter übernommen werden soll, ist die Erteilung einer vorläufigen Erlaubnis (gem. § 11 GastG) möglich um die Betriebskontinuität zu gewährleisten. Damit soll verhindert werden, dass sich währen des Erlaubnisverfahrens die (potentiellen) Gäste des Lokals einer anderen Örtlichkeit zuwenden und nicht mehr zurückkommen.
Ist das Lokal beispielsweise schon mehrere Monate geschlossen, dann sind die Gäste ohnehin weg und eine vorläufige Erlaubnis wäre u. U. nicht mehr zu erteilen.
Darüber hinaus lassen sich Unterschiede im Inhalt der gaststättenrechtlichen Erlaubnis (Unterschied Imbiss - Speisewirtschaft) pauschal nicht beantworten, da sich die Örtlichkeit im Forum nicht darstellen lässt. Hier hilft nur der Gang zur örtlichen Gaststättenbehörde und fragen, fragen, fragen......
__________________ Grüße aus dem schönen Rheinhessen.
Das einzige, dessen ich sicher bin, ist die Erkenntnis, dass es nichts gibt, dessen man sich sicher sein kann.
William Somerset Maugham
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2
08.11.2010 12:29 |
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Solon
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Keltor
Jungspund
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Themenstarter
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Natürlich mit Alkohol
Gibt es dann konzessionsrechtlich einen Unterschied, ob ich einen Imbiss oder ein Speiserestaurant beantrage?
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3
08.11.2010 13:14 |
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Rheinhesse
Kaiser
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aus Rheinhessen,
abgesehen von den räumlichen Begebenheiten, die eine differenzierte Beurteilung durch die örtliche Gaststättebehörde erfordern, gibt es aus meiner Sicht keine Unterschiede bei der Beurteilung einer "normalen" oder "klassischen" Schank- und Speisewirtschaft und einem Imbissbetrieb. In den meisten Fällen wird eine Schank- und Speisewirtschaft als Imbiss klassifiziert, wenn das Angebot an Speisen und Getränken lediglich eine Nebenleistung darstellt (wie z. B. im Bereich einer Tankstelle oder einer Bäckerei)
__________________ Grüße aus dem schönen Rheinhessen.
Das einzige, dessen ich sicher bin, ist die Erkenntnis, dass es nichts gibt, dessen man sich sicher sein kann.
William Somerset Maugham
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08.11.2010 14:03 |
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Renate Jacob
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Also nochmal, es gibt keinen einzigen Unterscheid bei der Beantragung einer Konzession.
Beides sind nach GastG Schank- und Speisewirtschaften.
Ob ein Objekt umgangssprachlich Imbiss genannt wird, hängt vom Speisenangebot ab (nur Imbissgerichte - kleine Sachen, Bockwurst, Kurzgebratenes =- kleine Küche) und auch von der Größe des Gastraumes. Auch der Betreiber selbst benennt das Objekt gerne "Imbiss". Es kann auch ein eigenständiges Objekt sein und muss nicht z.B. nur Nebenleistung einer Tankstelle sein. Selbst eine Imbissgaststätte kann über eine Freifläche mit Sitzgelegenheiten verfügen.
Also bei der Beantragung das ganze Programm wie bei einer großen Gaststätte.
Eine schöne Woche wünscht
Renate Jacob
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5
08.11.2010 15:11 |
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