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Forum-Gewerberecht » Gewerberecht » Stehendes Gewerbe (allgemein) » Anmeldung einer GmbH - Geschäftsführer Ausländer mit Sperrvermerk...DRINGEND!!! » Hallo Gast [Anmelden|Registrieren]
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Zum Ende der Seite springen Anmeldung einer GmbH - Geschäftsführer Ausländer mit Sperrvermerk...DRINGEND!!!
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Roesje Roesje ist weiblich
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Anmeldung einer GmbH - Geschäftsführer Ausländer mit Sperrvermerk...DRINGEND!!!

Hallo!

Brauch mal dringend eurer Fachwissen!!! anbeten

Durch unser AG wurde mir die Gründung einer GmbH mitgeteilt aufgrund dessen ich diese aufgefordert habe eine Gewerbeanmeldung anzuzeigen.
Bei gestriger Vorsprache ist mir aufgefallen, dass der im Handelsregister eingetragene Geschäftsführer Ausländer ist und einen entsprechenden Sperrvermerk (Selbständige sowie unselbständige Erwerbstätigkeit nicht gestattet) in seinem Pass hat.
Nach Rücksprache mit der Ausländerbehörde habe ich die Entgegennahme der Anmeldung verweigert und darauf hingewiesen, dass entweder ein neuer Geschäftsführer benannt oder ein entsprechender Antrag bei der Ausländerbehörde gestellt werden muss. Das AG habe ich auch unterrichtet, bei denen ist der Fall bei der Rechtspflegerin.

Heute wollten die Leute wieder das Gewerbe anmelden, sie würden jetzt die Ehefrau als GF einsetzen.
Laut Pass ist auch bei ihr die Selbständige Erwerbstätigkeit nicht gestattet.

Daraufhin wurde mir gesagt, dass man als Geschäftsführer ja bei der GmbH angestellt ist, ( man ist weisungsgebunden) und somit die Geschäftsführung keine selbständige Tätigkeit darstellt. ????

Nun habe ich versprochen mich diesbezüglich zu erkundigen und erst mal verlangt, dass die Änderung des Geschäftsführers erst mal im Gesellschaftsvertrag entsprechend abgeändert wird.

Dies soll (angeblich) heute vormittag geschehen (geht das echt so schnell?) und heute nachmittag soll das Gewerbe angemeldet werden.

Ich habe irgendwie Bauchschmerzen bei der Sache...erst muss ich zur Anmeldung auffordern, jetzt kanns nicht schnell genug gehen und schon wieder habe ich eine Person mit Sperrvermerk.

Ok...die GmbH ist eine juristische Person...aber ich muss ja schließlich eine natürliche Person, in der Regel den Geschäftsführer, eintragen und da hab ich schon Bedenken, wenn dieser dann einen Sperrvermerk hat.

Wie seht ihr das? Ist das echt so dass der Geschäftsführer in dem Sinne keine selbständige Tätigkeit ausübt?

HILFE!!! Heul

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1 11.08.2010 09:16 Roesje ist offline E-Mail an Roesje senden Homepage von Roesje Beiträge von Roesje suchen
Solon
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Steffen Balzer   Zeige Steffen Balzer auf Karte Steffen Balzer ist männlich
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Hallo,

die Gesellschafter und Geschäftsführer sind nur die gesetzlichen Vertreter der GmbH, handeln in deren Namen und für deren Rechnung und üben demnach nicht selbst ein Gewerbe aus - so das Gewerberecht

Die Intention des Sperrvermerks ist jedoch nicht vom Gewerberecht abgedeckt.

So gilt der Sperrvermerk auch für freiberufliche Tätigkeiten. Als Selbständigen wird auch denjenige Ausländer behandelt, der die Mehrheit der Gesellschaftsanteile an einer GmbH hält. Ausländer, die sich zu mehreren jeweils nur als Minderheitsgesellschafter an einer GmbH beteiligen, werden dann als Selbständige behandelt, wenn sie zusammen die Mehrheit innehaben und somit die Gesellschaft wirtschaftlich beherrschen können und weisungsbefugt sind.

Der Sperrvermek verbietet es also Ausländern eine jP zu gründen. Er muss erst von der Ausländerbehörde entfernt werden. Danach ist die Anmeldung möglich.

Hier noch eine sehr gute Broschüre von der IHK Gießen Friedberg zu diesem Thema. Lesen

Mfg, Steffen Balzer

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2 11.08.2010 11:13 Steffen Balzer ist offline E-Mail an Steffen Balzer senden Beiträge von Steffen Balzer suchen
Solon
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Thomas Mischner   Zeige Thomas Mischner auf Karte Thomas Mischner ist männlich
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Hallo,

hier möchte ich zu bedenken geben, dass eine Gewerbeanzeige keine Aussage darüber trifft, ob das betreffende Gewerbe auch ausgeübt werden darf. Die Gewerbeanzeige stellt auch kein Instrument für derartige Regelungen dar. Die Entgegennahme einer Gewerbeanzeige kann daher auch nicht wegen des Fehlens einer Genehmigung verweigert werden.
Im beschriebenen Fall hieße das aus meiner Sicht, dass der Empfang der Gewerbeanzeige bestätigt und die Ausländerbehörde hiervon in Kenntnis gesetzt wird. Diese muss entscheiden, ob die Tätigkeit als Geschäftsführer von dem „Sperrvermerk“ erfasst wird und muss dessen Einhaltung ggf. auch zwangsweise durchsetzen.
3 11.08.2010 11:27 Thomas Mischner ist offline E-Mail an Thomas Mischner senden Beiträge von Thomas Mischner suchen
Manfred Milbrodt
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Hallo aus Schwentinental,

die Meinung des Kollegen Mischner teile ich.
Ergänzen möchte ich, dass auch im Falle von z. B. erlaubnsipflichtigen Gewerbetätigkeiten, z.B. Makler, wir die "einseitig empfangsbedüftige Willenserklärung" zu bestätigen haben. Erst danach schließen sich die weiteren Maßnahmen nach § 15 Abs. 2 GewO an.
Siehe auch Nr. 5.4 der GewAnzVwV SH:
Die oder der Anzeigende ist jedoch ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass der Beginn des erlaubnisbedürftigen Gewerbes ohne Erlaubnis, des Handwerks ohne vorherige Eintragung in die Handwerksrolle bzw. bei Ausländerinnen oder Ausländern ohne die entsprechende Aufenthaltsgenehmigung unzulässig ist, durch die Behörde verhindert bzw. mit Bußgeld geahndet werden kann.
4 11.08.2010 11:56
Steffen Balzer   Zeige Steffen Balzer auf Karte Steffen Balzer ist männlich
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Ups- da war ich zu langsam.

Dies ist natürlich korrekt. So sieht es auch die GewAnzVwV vor.

Zitat:
5.4 Prüfung von Erlaubnispflichten Personen, die ein erlaubnispflichtiges Gewerbe (z. B. Makler-, Baubetreuer- oder Gaststättengewerbe) oder ein zulassungspflichtiges Handwerk im Sinne der Feld-Nummer 29 der Gewerbeanzeigeformulare 1 und 2 betreiben wollen oder Ausländer sind, sind bei der Erstattung von Anzeigen aufzufordern, die Erlaubnis nachzuweisen, die Handwerkskarte vorzulegen bzw. zu belegen, dass der für die angemeldete Erwerbstätigkeit erforderliche Aufenthaltstitel erteilt ist. Kommt der Anzeigende dieser Aufforderung nicht nach, so ist die Anzeige gleichwohl entgegenzunehmen. Der Anzeigende ist jedoch ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass der Beginn des erlaubnisbedürftigen Gewerbes ohne Erlaubnis, des Handwerks ohne vorherige Eintragung in die Handwerksrolle bzw. bei Ausländern ohne den entsprechenden Aufenthaltstitel unzulässig ist, durch die Behörde verhindert bzw. mit Bußgeld geahndet werden kann.


Der Verstoß der Gewerbeanzeige kann gem. § 98 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG mit einer Geldbuße bis 5.000 € geahndet werden. Vielleicht hilft auch der Hinweis das dieses nach Belehrung vorsätzlich passiert und diese Tatsache bei der Höhe der Geldbuße berücksichtigt wird.

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Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Steffen Balzer: 11.08.2010 11:57.

5 11.08.2010 11:57 Steffen Balzer ist offline E-Mail an Steffen Balzer senden Beiträge von Steffen Balzer suchen
Roesje Roesje ist weiblich
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Danke für die schnellen Antworten!

Das ich letztendlich die Anmeldung entgegennehmen muss ist mir schon bekannt...ich habe darauf hingewiesen, dass es vielleicht ratsamer ist die Problematik vor der Anmeldung zu klären als erst im Nachhinein.

Ich bin auf jeden Fall gespannt ob denn die Personen gleich noch mal vorbeischauen...aber dann habe ich ja jetzt genügend Info's und werde ggf. die Anzeige wie gewünscht entgegennehmen.

Aber ich verstehe trotzdem nicht so ganz wie sowas "durchgehen" kann bzw. warum sich die Personen selbst nicht VORHER mal schlau machen.

Das stelle ich immer wieder fest..."Ich brauch nen Gewerbeschein" und wenn man dann genauer nachfragt: "Ähm.." Zeigefinger

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6 11.08.2010 13:06 Roesje ist offline E-Mail an Roesje senden Homepage von Roesje Beiträge von Roesje suchen
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