Verwaltungsvorschriften /Datenschutz |
jonas kuckuk
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Niedersachsen
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Verwaltungsvorschriften /Datenschutz |
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Welche Verwaltungsvorschriften gelten zur Zeit zur Anmeldung eines Reisegewerbe? (speziell Handwerk im Reisegewerbe? Mir ist nur die aus Schleswig-Holstein bekannt. Dort hat auch die Datenweitergabe der Behörde an die Handwerkskammer zu einer Rüge des Datenschutzbeauftragten geführt.
Benötige ein paar links um die Verwaltungsvorschriften zu vergleichen.
Hier der Bericht des Datenschutzbeauftragten Schleswig Holstein:
4.1.7 Unterrichtung der Handwerkskammer über Reisegewerbekarte
Die Unterrichtung anderer Behörden über ausgestellte Reisegewerbekarten ist bereichsspezifisch abschließend geregelt. Eine Beteiligung der Handwerkskammern ist nicht vorgesehen. Die Verwaltungsvorschriften zum Vollzug der Gewerbeordnung sehen nur eine Weitergabe an das Finanzamt, die Berufsgenossenschaft und gegebenenfalls die Ausländerbehörde vor.
Über Eingaben erfuhren wird, dass die Gewerbeämter der Kommunen häufig Daten über die Ausstellung einer Reisegewerbekarte an die jeweilige Handwerkskammer übermitteln. Die Kommunen verwiesen auf ein Merkblatt der Handwerkskammer, worin um Übersendung der entsprechenden Gewerbeanmeldung gebeten wurde. Hinweise auf Rechtsvorschriften zur Datenübermittlung waren dem Merkblatt nicht zu entnehmen.
Die Übermittlung personenbezogener Daten ist in der Gewerbeordnung bereichsspezifisch geregelt. Danach können öffentliche Stellen, die an gewerberechtlichen Verfahren beteiligt waren, über das Ergebnis informiert werden, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Öffentliche Stellen sind zudem zu informieren, wenn eine Entscheidung Rechtsfolgen hat und die Kenntnis der Daten aus Sicht der übermittelnden Stelle für die Verwirklichung dieser Rechtsfolgen erforderlich ist. Für weitere Zwecke sind Übermittlungen nur zulässig, soweit diese zur Verfolgung von Straftaten erforderlich sind oder eine besondere Rechtsvorschrift dies vorsieht.
In den geprüften Fällen bestand allenfalls die Besorgnis, dass die im Reisegewerbe zulässigen Grenzen bei den Tätigkeiten der Betroffenen überschritten werden könnten. Konkrete Anhaltspunkte dafür lagen nicht vor, zumal mit der Tätigkeit erst noch begonnen werden sollte. Es gab also keinen konkreten Anlass für die Übermittlungen. Es handelte sich um regelmäßige Datenübermittlungen, für die es an einer ausdrücklichen Rechtsvorschrift fehlte.
Was ist zu tun?
Kommunen dürfen nach Ausstellung einer Reisegewerbekarte davon nur die Behörden unterrichten, die in den Verwaltungsvorschriften zum Vollzug der Gewerbeordnung aufgezählt sind.
__________________ Jonas Kuckuk
reisegewerbetreibender Reetdachdecker
jonas.kuckuk@freenet.de
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07.04.2010 13:50 |
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