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Zum Ende der Seite springen § 30 Privatkrankenanstalten vs. § 14
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Roesje Roesje ist weiblich
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§ 30 Privatkrankenanstalten vs. § 14

Habe mal eine grundsätzliche Frage wie das mit den Privatkrankenanstalten zu verstehen ist.

Wir haben mehrere Einrichtungen, die nicht im Gewerberegister drin sind... da wären dabei ein Seniorenheim, ein Berufsförderungswerk und mehrere gGmbH die alle gemeinnützig sind und von kirchlichen Organisationen betrieben werden.

Gemäß § 30 Kommentierung werden insb. Krankenanstalten von kirchl. Orden, Kongregationen, Stiftungen usw. regelmäßig nicht gewerbsmäßig betrieben.

Wenn ich das richtig verstehe, dann unterliegen diese Einrichtungen dann auch nicht der Anzeigepflicht nach § 14, da sie nicht gewerbsmäßig sind?

Nun habe ich eine Anfrage für eine neurologische Klinik, die auch kein Gewerbe angemeldet hat. Diese ist eine normale GmbH (also keine gGmbH), Gesellschaft ist jedoch ein Verein für Rehabilitation. Kann ich hieraus die Gemeinnützigkeit ableiten?

Danke für Antworten.

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1 11.01.2010 10:39 Roesje ist offline E-Mail an Roesje senden Homepage von Roesje Beiträge von Roesje suchen
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