Unerlaubtes Glücksspiel im Internet |
Schadulke
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Unerlaubtes Glücksspiel im Internet |
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Zur Info:
In einem Schreiben teilte die Bezirksregierung dem Eigentümer einer Villa in Witten mit, dass eine Prüfung seiner Website ergeben hat, dass dort ein unerlaubtes Glücksspiel veranstaltet wird. Dem Villenbesitzer ging eine Aufforderung zu, sich im Rahmen einer Anhörung zu dem Vorwurf zu äußern, sein Haus durch unerlaubtes Glücksspiel im Internet veräußern zu wollen. Die auf der Website angebotene Veranstaltung führte gegen den Kauf einer Teilnahmeberechtigung zu einem Quiz in drei Etappen, in dem im letzten Teil der schnellste Teilnehmer beim Quiz das Haus erwerben sollte.
Als Begründung für ihre Maßnahme legte die Bezirksregierung dar, dass es sich bei den Angeboten um Glücksspiel handelt, denn im Rahmen eines Spiels wird für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt und die Entscheidung über den Gewinn hängt ganz oder überwiegend vom Zufall ab. Dies ist dann der Fall, wenn dafür der ungewisse Eintritt oder Ausgang zukünftiger Ereignisse, d h. der Zufall, maßgeblich ist, so § 3 Abs. 1 des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland - Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV). Ein öffentliches Glücksspiel liegt vor, weil für einen größeren, nicht geschlossenen Personenkreis eine Teilnahmemöglichkeit besteht (§ 3 Abs. 2 GlüStV).
Es hieß zwar in den Allgemeinen Bedingungen des Veranstalters u. a.: „Es wird den Spielteilnehmern bestätigt, dass das Gewinnspiel als zulässiges Geschicklichkeitsspiel entsprechend den rechtlichen Vorgaben konzipiert wurde und dadurch die einschlägigen Gesetze und Regelungen zum Glücksspiel nicht zur Anwendung kommen.“ Der rechtlichen Einordnung des Spiels als Geschicklichkeitsspiel konnte die Bezirksregierung Düsseldorf jedoch nicht folgen. Ein solches Spiel läge dann vor, wenn die Entscheidung über Gewinn und Verlust von den geistigen und körperlichen Fähigkeiten bzw. Fertigkeiten des Spielers und gerade nicht vom Zufall bestimmt wird. Wenn die Gewinnentscheidung sowohl durch Geschicklichkeits- als auch durch Zufallsaspekte beeinflusst wird, ist eine wertende Gesamtbetrachtung vorzunehmen, bei der das überwiegende Element den Ausschlag gibt. In den Erklärungen des Veranstalters unter „Haftung des Veranstalters“ wurde u. a. dargelegt: „Der Veranstalter kann den jederzeitigen ordnungsgemäßen Betrieb (Hacker-Angriff, DOS-Angriff), die ununterbrochene Nutzbarkeit und Erreichbarkeit (Stromausfall, höhere Gewalt etc.) des angebotenen Geschicklichkeitsspiels nicht gewährleisten.“ Ferner: „Für technisch begründete Übertragungsverzögerungen oder technisch bedingte Ausfälle des Systems kann der Veranstalter nicht verantwortlich gemacht werden.“
Dass einerseits der Veranstalter selbst von „technisch begründeten Übertragungsverzögerungen“ ausging, andererseits derjenige Spieler, der die dritte Spielrunde in der kürzesten Zeit absolviert, den Hauptpreis gewann, zeigte, dass es eben nicht von den geistigen und körperlichen Fähigkeiten bzw. Fertigkeiten des Spielers abhängt, sondern das letztlich die technischen Unwägbarkeiten den Ausschlag geben.
Öffentliche Glücksspiele dürfen nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde des jeweiligen Landes veranstaltet oder vermittelt werden. Das Veranstalten und das Vermitteln ohne diese Erlaubnis, unerlaubtes Glücksspiel, ist verboten (§ 4 Abs. 1 GlüStV) und beinhalten den Straftatbestand des § 284 Abs. 1 und 3 Strafgesetzbuch. Insbesondere ist das Veranstalten und das Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet verboten (§ 4 Abs. 4 GlüStV). Auf der o. a. Internet-Seite wird öffentliches Glücksspiel veranstaltet. Über die erforderliche Erlaubnis der zuständigen nordrhein-westfälischen Behörde zum Veranstalten verfügt der Veranstalter nicht.
Die Bezirksregierung beabsichtigt, gegen den Veranstalter eine entsprechende Ordnungsverfügung zu erlassen und gibt ihm gemäß § 28 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG NRW) die Gelegenheit, sich bis zum 04. Februar, 12.00 Uhr, zu äußern.
Die Bezirksregierung weist darauf hin, dass gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 9 Abs. 2 GlüStV Rechtsbehelfe gegen die beabsichtigte Untersagungsanordnung keine aufschiebende Wirkung haben. Ferner ist beabsichtigt, dem Veranstalter für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Untersagungsanordnung ein Zwangsgeld in Höhe von bis zu 100.000,-- Euro anzudrohen.
Viele Grüße,
Gerd Schadulke
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25.12.2009 16:32 |
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