frolix
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Kann mir mal jemand weiterhelfen:
Die Rechtsgrundlage der in den Spielhallen angebotenen Unterhaltungs- und Geldspielgeräte sind ja in der GewO zusammengefasst, oder? Wofür ist denn dann sie SpielV zuständig? Worin liegt der Unterschied und was ist wo genau geregelt?
Danke,#
frolix
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1
07.12.2009 08:51 |
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Solon
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sera
Jungspund
Hinweis: gesperrter User
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Zitat: |
Original von frolix
Kann mir mal jemand weiterhelfen:
Die Rechtsgrundlage der in den Spielhallen angebotenen Unterhaltungs- und Geldspielgeräte sind ja in der GewO zusammengefasst, oder? Wofür ist denn dann sie SpielV zuständig? Worin liegt der Unterschied und was ist wo genau geregelt?
Danke,#
frolix |
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hallo,
"Spieldauer und -höchsteinsatz der Geldspielgeräte sind in Deutschland gesetzlich in einer Spielverordnung (SpielVO) geregelt und sollen die Gewinn- und Verlustmöglichkeiten des Spielers begrenzen. Die Spielverordnung regelt u. a. wo (§ 1 SpielV) und wie viele (§ 3 SpielV) Spielautomaten aufgestellt werden dürfen und welche Voraussetzungen für die Zulassung von Spielautomaten durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt im Benehmen mit dem Bundeskriminalamt erfüllt sein müssen (§ 11 ff SpielV).
Die Ermächtigungsgrundlage für den Erlass der Spielverordnung durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie ist § 33f Abs. 1 Gewerbeordnung."
servus,
sera
__________________ Die lebenswichtigen Fettsäuren stecken nicht im Salat, sondern in der Magarine! ;-)
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16
07.12.2009 21:12 |
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Solon
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hirse
Grünschnabel
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Zitat: |
Original von frolix
Kann mir mal jemand weiterhelfen:
Die Rechtsgrundlage der in den Spielhallen angebotenen Unterhaltungs- und Geldspielgeräte sind ja in der GewO zusammengefasst, oder? Wofür ist denn dann sie SpielV zuständig? Worin liegt der Unterschied und was ist wo genau geregelt?
Danke,#
frolix |
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Zur GewO:
Die Gewerbeordnung ist ein deutsches Gesetz, das die Gewerbefreiheit inhaltlich bestimmt und beschränkt. Es wurde 1869 zur Zeit des Norddeutschen Bundes erlassen und gilt mit inhaltlichen Änderungen noch heute.
Grundsätzlich ist das Betreiben eines Gewerbes erwünscht. Notwendig ist daher regelmäßig keine Erlaubnis, sondern allein eine Anmeldung. Die Bestimmungen einzelner Gewerbe werden durch die Gewerbeordnung konkretisiert. Zudem wird das Arbeitsverhältnis bzw. der Arbeitsvertrag durch die Vorschriften der §§ 105–110 Gewerbeordnung näher bestimmt (Arbeitszeugnis, Direktionsrecht usw.).
Die Gewerbeordnung dient darüber hinaus auch der Gefahrenabwehr. Gerade für Gewerbe mit engem Bezugspunkt zur Kriminalität bestimmt die Gewerbeordnung die schuldhafte Verletzung gewerberechtlicher Pflichten zu Straftaten (somit gehört die Gewerbeordnung auch zum Nebenstrafrecht). Die Gewerbeordnung enthält auch die Regelungen zum Gewerbezentralregister beim Bundesamt für Justiz.
Grüße,
hirse
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08.12.2009 09:32 |
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