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BE-DE   Zeige BE-DE auf Karte BE-DE ist männlich
Kaiser


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Fragezeichen Rechtsformen

Moin Moin von derD...

es gibt wohl in der großen Stadt nebenan eine oder mehrere SolarinitiativenKopfkratz . Diese betreiben Photovoltaikanlagen und das soll als GdbRmbH geschehen. Jetzt wollen einige Personen auch bei uns so ein Konstrukt verwirrt als Gewerbe anmelden.
Gibt es so etwas überhaupt mit Außenwirkung? Ein Geschäftsführer und ein Stellvertreter sollen gewählt werden, ein Gewerbe soll angemeldet werden und in jedem geschlossenen Vertrag soll die Klausel rein, dass nur mit dem in der Gesellschaft vorhandenem Vermögen gehaftet werden soll.Weißnicht
Wir sind der Meinung, dass eine normale GdbR mit jedem Gesellschafter gewerblich anzumelden ist und die haftungsrechtliche Seite im Privat, also Vertragsrecht bleibt.
Kann das bestätigt werden oder gibt es andere Erkenntnisse?
Bitte um Unterstützung und schon mal ein dickes Danke davor

__________________
der nächste Feierabend kommt bestimmt und immer schön munter bleiben Bye! von der D....
1 03.11.2009 14:36 BE-DE ist offline E-Mail an BE-DE senden Homepage von BE-DE Beiträge von BE-DE suchen AIM-Name von BE-DE: BeDe YIM-Name von BE-DE: BeDe MSN Passport-Profil von BE-DE anzeigen
Solon
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Petra Mohnes   Zeige Petra Mohnes auf Karte
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Hallo,

vielleicht ist das eine Hilfestellung für Sie, nachzulesen bei

http://www.rechtsanwalt.com/174-5056-urt...bh-unzulaessig/

GbR mbH" unzulässig

Im Prinzip besteht die Möglichkeit, die Haftung einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) zu beschränken. Dies geschieht in der Regel durch Beschränkung der Vollmacht der geschäftsführenden Gesellschafter. Eine derartige Haftungsbeschränkung muss jedoch für den Geschäftspartner erkennbar sein. Gelegentlich wird versucht, das Haftungslimit einfach durch die Wahl der Bezeichnung "GbRmbH" zu erreichen.

Eine derartige Firmierung als GbR mit beschränkter Haftung ist nach einer Entscheidung des OLG München jedoch unzulässig, weil dadurch ein für eine GmbH notwendiger Firmenbestandteil "mbH" übernommen wird. Da die Abkürzung "GbR" keine allgemein übliche Abkürzung für eine BGB-Gesellschaft darstellt, die nahezu allen angesprochenen Verkehrskreisen eine eindeutige Identifizierung des Gesellschaftstyps ermöglicht, besteht die Gefahr, dass die gewählte Firmierung "GbRmbH" mit der einer GmbH verwechselt wird. Dies verstösst gegen das Irreführungsverbot des § 3 UWG:

Beschluss des OLG München vom 27.08.1998
29 W 2437/98
Der Betrieb 1998, 2012
ZIP 1998,1800

so auch Beschluss des BayObLG vom 24.9.1998 - 3 Z BR 58/98 -
RdW 1999, 48
ZIP 1998, 1959

zur Wirksamkeit der Haftungsbeschränkung:
Urteil des OLG Jena vom 28.4.1998
- 3 U 580/97 - RdW 1999, 48

NJW-RR 1998, 1493

Beste Grüße

Petra Mohnes
2 03.11.2009 15:36 Petra Mohnes ist offline E-Mail an Petra Mohnes senden Beiträge von Petra Mohnes suchen
Solon
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Ralph Rappert   Zeige Ralph Rappert auf Karte Ralph Rappert ist männlich
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Es gibt keine Rechtsform GbRmbH. Aber gleichwohl kann auch eine GmbH als juristische Person Gesellschafter einer GbR sein. So könnte die Haftungsfrage des einen Gesellschafters sehr wohl auf das Stammkapital der GmbH beschränkt werden. Sofern der andere Gesellschafter eine natürliche Person ist, haftet dieser unbeschränkt; im Falle einer weiteren GmbH gilt auch hier die Haftungsbeschränkung.

Gewerberechtlich müssen aber alle Gesellschafter ihr Gewerbe anzeigen - also mindestens 2 GewA vorliegen. Die GbR ist (wie die GmbH&Co KG) nur ein Konstrukt, Gewerbetreibende sind formal nur die einzelnen Gesellschafter.

Gruß aus Berlin

Ralph Rappert
3 03.11.2009 15:39 Ralph Rappert ist offline E-Mail an Ralph Rappert senden Beiträge von Ralph Rappert suchen
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