Mobiler Imbisswagen |
G. Schneider
Eroberer
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Hallo zusammen,
bei uns stellt sich folgendes Problem dar:
XY stellt bei uns auf Privatgelände einen Imbisswagen auf, 1 - 2 x die Woche während des Öffnungszeiten des Ladens. Weiterhin hat er noch 2 andere Standorte in anderen Gemeinden. Dort stellt er den Wagen ebenfalls 1 - 2 x pro Woche auf. XY wohnt nicht bei uns in der Stadt.
Die Stadtverwaltung des Wohnortes von XY stellt sich nun quer ihm eine Reisegewerbekarte auszustellen, da die der Meinung sind, er müsse seinen Imbisswagen bei der jeweiligen Gemeinde des Standortes als stehendes Gewerbe anmelden, da er ja einen festen Vertrag mit den Vermieter hätte! Wir sehen das anders u. nach mehrmaligen Telefonaten mit dem Sachbearbeiter des Wohnortes kommen wir nicht weiter. Sie stellen im keine Reisegewerbekarte aus.
So nun die Frage, falls wir XY hier bei uns als unselbstständige Zweigstelle anmelden würden (was ja so nicht richtig ist), dann müsste ja aber der Hauptsitz ebenfalls am Wohnort sein u. dieser dort angemeldet werden. Oder aber wir melden hier ein Reisegewerbe an ohne Reisegewerbekarte. Aber das müsste doch auch am Wohnort geschehen, oder???
Habt ihr mir hier evtl. ein Kommentar dazu???
Vielen Dank.
Gruß
G. Schneider
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08.05.2009 09:22 |
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Solon
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Solon
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Steffen Balzer
Haudegen
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Hallo,
ich sehe gerade der Beitrag ist ein bisschen älter. Ergänzend hier noch entsprechende Kommentarauszüge aus Landmann/Rohmer § 55 Rdn. 42 - 48.
Zitat: |
Eine gewerbliche Niederlassung setzt "einen zum dauernden Gebrauch eingerichteten, ständig oder in regelmäßiger Wiederkehr benutzen Raum für den Betrieb des Gewerbes" voraus. |
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räumliche Vorraussetzung
Zitat: |
Ein Verkaufsstand oder Verkaufswagen genügt als Raum, wenn dieser auf Dauer an Ort und Stelle bleibt (OVG Münster (urt. v. 24.11.1987, GewA 1988, 169). |
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Hier das wichtigste. 3 55 Rdn. 47
Zitat: |
Wen nein mobiler Verkaufswagen (Kraftwagen oder Anhänger) zur gewerblichen Niederlassung wird, hängt entscheidend von der Orsgebundenheit der Gewerbeausübung und den Absichten des Gewerbetreibenden ab. Denn die Tatbestandsmerkmale "zum dauernden Gebrauch eingerichteten, ständig oder in regelmäßiger Wiederkehr benutzen Raum für den Betrieb des Gewerbes"[/I] (§42 Abs.2) sind hier an sich erfüllt. Dennoch ist wegen der Mobilität, mit der sich der Gewerbetreibende wechselnder örtlicher Nachfrage anpasst, grundsächlich Reisegewerbe anzunehmen. Dass die GewO hier strenge Maßstäbe vorgibt, ergibt sich bereits aus dem Vergleich mit dem Befreiungstatbestand des § 55a Abs. 1 Nr. 9, wonach die dort genannten "rollendne Läden" trotz ihres über einen längeren Zeitraum angelegten regelmäßigem Erscheinens an derselben Ortern dem Reisegewerbe zugeordnet werden. Erst wenn eine gewisse Ortsgebundenheit über einen langen Zeitraum hinweg eintritt, kann eine gewerbliche Niederlassung begründet sein. Wichtige Indizien für eine solche Ortsgebundenheit sind die Stabilität der jeweils zu befriedigenden Nachfrage (z.B. nicht nur vorübergehend starker Kundenlauf an einer Straße) und das Vorliegen eines mittel- und bis langfristigen Vertrages über die Nutzung der beansspruchten Grundfläche. Das BEstehen iener Baustelle nur für einige Monate, an der aus einem Verkaufswagen den Bauarbeitern Waren angeboten werden, dürfte nicht ausreichen (ebenso schulz-Schaeffer, BB 1963,51). Nicht selten ingegen werden Baustellen für mehrere Jahre eingerichtet: in solchen Fällen kann iene gewerbliche Niederlassung ehre zu bejahen sein. (vgl. dazu OLG Hamm a.a.O. Rdn. 45). |
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Viel Spaß damit.
Mfg ,Steffen Balzer
__________________ Nicht Sieg sollte der Sinn der Diskussion sein, sondern Gewinn. (Joseph Joubert, französischer Schriftsteller, 1754 - 1824)
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22.06.2009 14:42 |
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