Bei uns hat ein Gewerbetreibender nachgefragt, ob er sein Einzelgewerbe Thai-Massage (feste Betriebsadresse in der Fußgängerzone) auch sonntags ausübern darf.
Der Betrieb einer "Wellness-Einrichtung" - dient der Körperlichen Erholung und der Arbeitsruhe und damit der Freizeitgestaltung. Wichtig ist hierbei, dass es sich tatsächlich um den Wellness-Bereich handelt. Wir gehen davon aus, dass diese Einrichtungen bei uns keinen großartigen Lärm erzeugt - soll ja der Entspannung dienen.
Ein Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 FTG liegt damit u.E. nicht vor.
Ich tue mich nach wie vor dennoch sehr schwer damit, die Massagepraxis als Einrichtung zur "Erholung im Rahmen der Freizeitgestaltung" zu sehen. Für mich ist eine solche Massagepraxis noch was anderes, als eine Sauna, ein Schwimmbad oder eine Wellness-Oase, die wohlmöglich auch Massagen anbieten.
Richtig glücklich bin ich damit aber auch nicht, vielleicht kann mich ja jemand davon überzeugen, dass es sich um eine Freizeiteinrichtung handelt.
Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von SG82: 07.05.2009 10:18.
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