Pokerturnier |
lenzen
Jungspund
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Hallo
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ich habe folgendes Problem mit einem Pokerturnier.
In NRW gilt die Regelung, dass Pokerturniere erlaubnisfrei sind, wenn folgende Punkte erfüllt sind:
- für die Teilnahme an einem Pokerturnier ein Entgelt von nicht mehr als 15 € erhoben wird (ausschließlich zur Deckung der Veranstaltungskosten)
- ausschließlich gesponsorte Preise vergeben werden
- jeder Spieler darf nur einmal an dem jeweiligen Turnier teilnehmen (somit kein Rebuy)
- Spielteilnehmer müssen 18 Jahre alt sein
- Turnierablauf und Spielregel müsen der Behörde vorgelegt werden
- vor Beginn der Pokerveranstaltung der zuständigen Ordnungsbehörde mitteilen
- Mehrfachstarts sind unzulässig (bei einer Veranstaltung darf es keine mehreren Turniere geben, bei denen die Spieler dann die Möglichkeit haben, sich immer wieder einkaufen zu können)
Nun zu meinem Problem:Hier will ein Veranstalter ein Pokerturnier veranstalten, an dem Multitable und Sit and Go angeboten wird. Er sagt, dass die Teilnehmer sich aussuchen können, ob sie am Multitable oder am Sit and Go teilnehmen wollen. Es findet aber insgesamt nur ein Finale statt, d.h. die besten aus dem Multitable und aus dem Sit and Go nehmen an dem Finale teil. Meine Frage ist nun, ob es sich nicht dadurch, dass diese beiden Möglichkeiten angeboten werden schon um zwei Turniere handelt. Leider kenne ich mich mit Poker nicht so gut aus.
Vielen Dank im Voraus
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1
10.09.2008 08:55 |
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Solon
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Meike
Foren Gott
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Gruß auf die andere Rheinseite,
eine "Regelung", wie Du sie beschrieben hast, ist mir mit Stand GlüStV 01.01.2008
nicht bekannt.
Denke bitte an § 18 Ausführungsgesetz des Landes NRW zum GlüstV.
Gruß
Meike
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2
10.09.2008 18:14 |
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Solon
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lenzen
Jungspund
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Hallo Meike,
einen schönen Gruß zurück.
Ich beziehe mich bei meinen Ausführungen auf den Erlass des Innenministeriums vom 16.02.2007. Weiterhin habe ich hier noch eine Mitteilung der Bezirksregierung Düsseldorf vorliegen.
Ich bearbeite die Sache auch nur vertretungsweise. Von daher kenne ich mich damit nicht so gut aus. Wo finde ich denn das Ausführungsgesetz des Landes NRW zum GlüStV?
Konnte hier und im Internet nichts finden.
Schönen Tag noch.
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3
11.09.2008 10:01 |
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Manfred Milbrodt unregistriert
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4
11.09.2008 12:22 |
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Meike
Foren Gott
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Gruß an alle,
nachdem ich betr. Pokerturniere erneut angesprochen wurde,
dass es sich eventuell um andere Spiele gem. §33d GewO handeln könnte,
welche dann auch unter Kriterien der § 5, 5a, nebst Anlage zu §5a SpielV veranstaltet werden könnte,
ist ganz klar auf die Urteilage des VG Wiesbaden, aus 12.2007, hinzuweisen.
Selbst wenn das Bundesverwaltungsgericht irgend wann mal urteilen würde, dass
Poker in der Variante XY ein Geschicklichkeitsspiel sei, so dürfte nie eine Unbedenklichkeits-
bescheinigung erteilt werden, da die Versagungsgründe des §33 e Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 GewO
immer beachtet werden müssten. - so die rechtskräftige Urteilslage -
Und bitte auch die Zuständigkeiten beachten, falls jmd. glaubt ein erlaubnisfreies Spiel zu veranstalten,
siehe §5a SpielV:
"In Zweifelsfällen stellt das Bundeskriminalamt oder das zuständige Landeskriminalamt fest,
ob diese Voraussetzungen vorliegen."
Gruß
Meike
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5
26.03.2009 06:26 |
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