Versagung + Duldung |
C. Schröder
König
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Hallo Kollegen,
ich muss einem Antragsteller eine Erlaubnis versagen, da er a) unzuverlässig ist und b) nur Strohmann. Die OV muss ich mit einer Duldung verbinden, dass ich gegenüber dem tatsächlichen Betreiber die Schließung ausspreche.
Mit der Duldungsanordnung habe ich bislang keine Erfahrungen gemacht. Kann mir wohl jemand aus dem Kollegenkreis ein Muster per E-Mail zukommen lassen?
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18.01.2006 17:14 |
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Solon
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Boshamer
Haudegen
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Hallo aus Kierspe,
ich bin vielleicht noch ein bißchen müde, aber inwiefern Duldung?
Gruß Boshamer
__________________ Das Leben ist zu schön, um es mit Arbeit zu vergeuden.
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2
19.01.2006 09:51 |
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Solon
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C. Schröder
König
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Themenstarter
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Muss der Antragsteller nicht dulden, dass der Betrieb geschlossen wird? Er selbst kann die Schließung ja nicht vornehmen, da der Strohmann nicht Betreiber ist und damit nicht die tatsächliche Gewalt über den Betrieb hat.
Ich schildere den Fall mal näher:
Gaststättenbetrieb mit angrenzendem Bordellbetrieb.
Zunächst Antragstellerin A in Begleitung mit dem unzuverlässigen "Geschäftsführer".
Betrieb wurde aufgenommen, ohne Erlaubnis
Antragstellerin A hat nach Schwangerschaft aufgegeben.
Dann Antragsteller B + C + D, alle nie vor Ort angetroffen, immer nur der "Geschäftsführer". Anträge wurden jeweils kurzfristig wieder zurückgezogen, da alle nicht zuverlässig waren.
Dann kam Antragsteller E. Persönliche Unterlagen nur unvollständig vorgelegt. E.V. abgegeben. Vor Ort angetroffen nur der "Geschäftsführer". Der Antrag wurde auch auf "gutes Zureden" nicht zurückgezogen. Jetzt muss ich wohl einen Bescheid erlassen, wegen a) Unzuverlässigkeit - e.V. b) Unzuverlässigkeit - Strohmann c) fehlende Unterlagen
oder vielleicht wegen fehlemden Sachbescheidungsinteresse - er hat sich nie wieder gemeldet und wurde nicht angetroffen.
Gegenüber dem "Geschäftsführer" will ich die Schließung aussprechen, da er definitiv den Betrieb wegen fehlender Zuverlässigkeit ( FZ 3 Seiten!) nicht ausüben darf. Irgendwie liegt mir an, dass wir gegen den Antragsteller verfügen müssen, dass er die Schließung zu dulden hat. Aber wie das im Leben so ist, finde ich dazu auch gerade nichts im Kommentar oder GewArchiv.
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3
19.01.2006 11:07 |
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Boshamer
Haudegen
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Also, wenn ich das richtig verstanden habe, dann gibt es für diesen Betrieb im Moment faktisch keinen Erlaubnisinhaber. Ergo fehlt die Erlaubnis nach dem GastG und deshalb können Sie den Betrieb sofort wegen der fehlenden Erlaubnis schließen.
In diese Schließungsverfügung würde ich dann die Versiegelung der Geschäftsräume für den Fall anordnen, dass die Gaststätte nicht sofort, spätestens bis zum Zeitpunkt X, geschlossen wird.
Dann würde ich gleich mit in die Schließungsverfügung noch die Ablehnung des Antrages gegen E wegen der persönlichen Unzuverlässigkeit einbauen -evtl. kostenpflichtig- und auf das Thema "Strohmann" in der Weise eingehen, dass sich immer nur der Geschäftsführer dort aufhält. Und gegen den Geschäftsführer sprechen Sie ein Beschäftigungsverbot aus.
Das Ganze wird mit einer sofortigen Vollziehung versehen und zugestellt.
Auf Grund der geschilderten Konstellation dürfte E oder der Geschäftsführer keine Chance vom Verwaltungsgericht haben.
Dann würde ich jedem neuen Antragsteller dieses Betriebes keine vorläufige Erlaubnis erteilen. Das kann man als Behörde machen, muss man aber nicht. Die vorläufige Erlaubnis (§ 11) kann erteilt werden (s. auch Michel/Kienzle Randnummer 3 zu § 11). Es ist immer eine Ermessensentscheidung der Behörde.
Und in dem geschilderten Fall ist ja soviel durch die jeweiligen Betreiber vorgefallen, dass auch hier ein Widerspruch keine Aussicht auf Erfolg haben dürfte.
Ich hoffe, das war verständlich genug.
Viele Grüße
Boshamer
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4
19.01.2006 11:42 |
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C. Schröder
König
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Die Schließungsverfügung kann ich dann aber nur an den "Geschäftsführer" richten, der andere (Antragsteller) kann ja nicht schließen - oder?
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5
19.01.2006 11:48 |
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Boshamer
Haudegen
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Stimmt. Der Geschäftsführer ist ja der tatsächliche Betreiber, der physisch vor Ort ist und den Laden führt. Und da der Geschäftsführer keine Erlaubnis hat (und auch keine kriegt), muss er die Bude definitiv zumachen.
__________________ Das Leben ist zu schön, um es mit Arbeit zu vergeuden.
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6
19.01.2006 11:56 |
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pmcolonia
Routinier
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Ich stimme zu, dass dem Antragsteller die Erlaubnis versagt wird. Der Antragsteller gibt rechtlich gesehen vor, der Betreiber des Lokals zu sein. Also ist er auch der Adressat meiner Schließungsverfügung. Dass er einer unzuverlässigen Person maßgeblichen Einfluss einräumt, also als Strohmann fungiert, ändert nichts an seiner Rechtsstellung. Also ist auch nichts mit Duldungsverfügung.
Der Antragsteller muss daher auch Adressat meiner Schließungsaufforderung sein. Versagung, Schließungsaufforderung innerhalb einer sehr kurzen Frist, Androhung unmittelbaren Zwanges in Form der zwangsweisen Schließung und Versiegelung der Betriebsräume, Anordnung der sofortigen Vollziehung.
Sollte der Betrieb nicht freiwillig geschlossen werden, dann folgt die Festsetzungsverfügung und die zwangweise Schließung.
Also, das ganze Programm.
Die Frage, ob für die Zukunft keine VE erteiltwerden sollte, hängt meines Erachtens vom Einzelfall ab. Das Versagen einer VE, weil Strohleute versucht haben den Betrieb zu übernehmen, halte ich einem echten Betreiber gegenüber für rechtlich schon bedenklich. M.E. sollte eingehend gesprüft werden, ob es sich um einen echten Antragsteller handelt und dann sollte entschieden werden.
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7
20.01.2006 14:35 |
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Jörg Wiesemeier
Moderator
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Hej aus Hamm,
1. Ablehnungs- und Schließungsverfügung an den Antragsteller (wenn Muster gewünscht wird, einfach eine Mail an mich).
2. Nix gegen Strohmann, weil der ja eigentlich nix zu sagen hat.
3. VE zukünftig ablehnen.
Eigentlich kein Problem.
__________________ Alles immer schön sportlich sehen.
Jörg Wiesemeier
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20.01.2006 15:15 |
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Manfred Milbrodt unregistriert
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Hallo an den Nabel der Welt.
es verblüfft mich immer wieder , wie der N. d. W. schwierige Sachverhalte in nur 3 Sätzen (!) auf den Punkt bringen kann
;
deshalb rege ich ein Seminar
dafür und mit ihm an
Gruß
Manfred Milbrodt
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9
20.01.2006 18:46 |
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Kramer-Cloppenburg
Moderator
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Hallo! .... und ein freundliches
aus Cloppenburg nach Löhne, an den Nabel der Welt und alle anderen Kolleginnen und Kollegen!
Also, ich würde schon gegen den sog. "Geschäftsführer" tätig werden, weil er ja in der Tat der tatsächliche Gaststättenbetreiber ist. Und wir stellen doch bei unseren Entscheidungen immer auf die tatsächlichen Verhältnisse ab, wenn mich nicht alles täuscht.
Hier wäre dann m. E. § 15 Abs. 2 GewO anzuwenden, wobei die Androhung eines entsprechend hohen Zwangsgeldes für ein künftiges unerlaubtes Tätigwerden sicherlich auch anbebracht wäre.
Und dem unzuverlässigen Antragsteller würde ich die Erlaubnis ablehnen und künftige Anträge auf vorläufige Erlaubnis (VE?), wie vom Kollegen W. aus H. bereits erläutert, ebenfalls ablehnen, da ja derzeit keine erlaubnispflichtiger Gaststättenbetrieb besteht. Damit kann es auch keine VE mehr geben, oder?
__________________ Ansonsten, ... weiterhin viel Spaß bei der Arbeit! -------
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11
23.01.2006 13:07 |
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Jörg Wiesemeier
Moderator
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Hej aus dem jetzt fast weißen Hamm,
da wir im erlaubnispflichtigen Bereich sind, reicht doch eine Schließungsverfügung gegen den Antragsteller aus. Wenn dieser nicht nachgekommen wird, dann wird der Betrieb versiegelt.
Sollte sich bei der Kontrolle herausstellen, dass der Strohmann den laden führt, dann kommt eine 15/2er-Verfügung zum Zug.
Aber bei langsamen durchlesen deines Beitrages glaube ich, dass du das auch meinst.
__________________ Alles immer schön sportlich sehen.
Jörg Wiesemeier
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12
25.01.2006 15:17 |
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Antonia Thien
König
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???????????????????
Nachdem ich "no panic" gelesen habe, stelle ich nun 'mal eine vermeintlich blöde Frage.
Ich verstehe Sie überhaupt nicht, Herr Wiesemeier! Soll ja vorkommen, dass Frauen Männer nicht verstehen, aber meistens ist es doch eher umgekehrt, oder?!
Also, zum Thema:
Zuerst schreiben Sie, "Schließung an Antragsteller", "nix gegen Strohmann" und dann als Antwort auf die Stellungnahme von Herrn Kramer: "Schließungsverfügung gegen Antragsteller" und dann "15 II gegen Strohmann". Häääähhhhhhhh?????????
Der Antragsteller ist doch der Strohmann! Und die Schließung erfolgt bei einem erlaubnispflichtigen Betrieb doch immer nach § 15 II GewO!
Die Stellungnahme von Herrn Kramer erscheint mir sehr vernünftig. Rein rechtlich ist es doch so, dass sowohl Strohmann als auch der "Hintermann/Geschäftsführer" als Gewerbetreibende angesehen werden. Und wenn mich nicht alles täuscht, steht im Kommentar, dass § 15 II auch gegen den Strohmann angewandt werden kann. Praktikabel erscheint aber doch zunächst nur die Lösung, gegenüber dem "Geschäftsführer" die Schließungsverfügung auszusprechen, da er die tatsächliche Gewalt ausübt.
Ich hoffe, Sie tun's mir auch nix?!
Schöne Grüße
A. Thien
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13
26.01.2006 10:03 |
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Jörg Wiesemeier
Moderator
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Keiner versteht mich!
Sorry, habe mal wieder genuschelt. Ich meine eigentlich folgendes:
1. Verfügung gegen den Antragsteller, darüber waren wir uns ja einig.
2. 15 II gegen Strohmann. Damit meinte ich eigentlich den "tatsächlichen" Betreiber. Ich gestehe und gelobe Besserung.
Damit wäre alles abgedeckt und Sie können das nach und nach abarbeiten. Das Problem bei Verfügungen gegen Beide gleichzeitig (Strohmann und tatsächlicher Gewerbetreibender) könnte dann aufkommen, wenn es um die Vollstreckung geht. Dann will es nämlich keiner gewesen sein.
Deshalb arbeite ich nach dem Motto: Immer schön der Reihe nach!
Und da ich ja ein Frauenversteher bin, habe ich verstanden, das Sie mich nicht verstanden haben und ich tu Ihnen auch nix!!
__________________ Alles immer schön sportlich sehen.
Jörg Wiesemeier
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26.01.2006 12:32 |
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Boshamer
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Au Mann....Frauenversteher
.....da haut aber einer mächtig auf die Sahne.....
Du warst wohl gestern in Solingen bei Atze Schröder beim Auftritt oder was?
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15
26.01.2006 12:34 |
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Antonia Thien
König
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Aha!!!!!!!!!
Aber, so sind sie, die Männer: sagen etwas, meinen aber etwas ganz anderes!
Wenn ich Sie diesmal richtig verstanden habe, wovon ich ausgehe, dann gehen wir ja vollkommen "konfus, konfokal (was ist das eigentlich für eine Schweinerei?), kondom" (wie Herr Kramer so schön sagt).
Hätten Sie ja auch gleich sagen können, aber, da Sie Besserung geloben, sei's vergessen, denn "Irren ist männlich", oder wie heißt es so schön?!
Ich brauche jetzt kein Kaltgetränk ausgeben, oder?! Nee, das müssten Sie eigentlich: also ich trinke gerne trockenen Wein oder dunkles Bier (z.B. Pott's).
Schöne Grüße
A. Thien
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16
26.01.2006 13:38 |
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Hubert Steinmetz
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Ja, so ist sie, meine Kollegin: erst haut sie die Männer in die Pfanne und dann will sie auch noch dafür einen ausgegeben haben.
Aber das habt ihr ja sicher schon gemerkt, sie ist zwar blond aber beileibe nicht blöd.
Ich jedenfalls bin froh, dass sie meine Kollegin ist und wir uns gut verstehen (erspart mir ne Menge Ärger).
__________________ ,
Hubert Steinmetz 8)
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26.01.2006 13:59 |
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Kramer-Cloppenburg
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18
26.01.2006 14:00 |
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Boshamer
Haudegen
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Halten in Niedersachsen eigentlich alle so zusammen und überschütten sich gegenseitig mit Lob??
Da ist man in Westfalen aber noch weit von entfernt...
__________________ Das Leben ist zu schön, um es mit Arbeit zu vergeuden.
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26.01.2006 14:35 |
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Kramer-Cloppenburg
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Wenn der Zusammenhalt nicht so groß wäre, hätten unsere Urgroßväter nicht die Römer aus dem Land gejagt oder den alten Bonifatius aufgegessen!
Also, legt euch nicht mit uns an!!
__________________ Ansonsten, ... weiterhin viel Spaß bei der Arbeit! -------
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20
26.01.2006 14:40 |
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