Namensgebung |
Doctore
Grünschnabel
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Guten Abend zusammen,
ich habe in der letzten Woche ein Gewerbe (also mit Gewerbeschein) angemeldet. Soweit ich informiert bin, ist jetzt mein bürgerlicher Name auch mein Firmenname, allerdings kann ich diesen auch noch durch einen Zusatz erweitern. Der bürgerliche Name muss aber auf jeden Fall erhalten bleiben.
Bsp.
bü. Name: Karl Müller
Firma: Karl Müller Consulting
Stimmt das so, oder gelten da andere Vorschriften.
Besten Dank schon vorab
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1
03.03.2008 19:30 |
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Solon
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ve-ru
Routinier
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aus Thüringen
Sie können, wie Sie bereits richtig erkannt haben, Ihrer Einzelfirma einen
"Phantasienamen" geben. Wichtig ist jedoch, dass Sie bei der Erstellung Ihres Kopfbogens die Bestimmungen des § 15b der Gewerbeordnung einhalten.
§ 15b GewO
Namensangabe im Schriftverkehr
(1) Gewerbetreibende, für die keine Firma im Handelsregister eingetragen ist, müssen auf allen Geschäftsbriefen, die an einen bestimmten Empfänger gerichtet werden, ihren Familiennamen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen und ihre ladungsfähige Anschrift angeben.
Der Angaben nach Satz 1 bedarf es nicht bei Mitteilungen oder Berichten, die im Rahmen einer bestehenden Geschäftsverbindung ergehen und für die üblicherweise Vordrucke verwendet werden, in denen lediglich die im Einzelfall erforderlichen besonderen Angaben eingefügt zu werden brauchen.
Bestellscheine gelten als Geschäftsbriefe im Sinne des Satzes 1; Satz 2 ist nicht auf sie anzuwenden.
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Kirsten Venz
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2
04.03.2008 08:54 |
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Solon
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Doctore
Grünschnabel
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Themenstarter
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Besten Dank
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3
04.03.2008 10:20 |
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Civil Servant
Foren Gott
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oi, da wäre ich vorsichtig. Laut Auskunft unserer IHK ist ein Gattungszusatz, wie z.B. "Metzgerei" zulässig, Phantasiebezeichnungen hingegen sind problematisch. Sie können zum Firmenmissbrach führen, der durch das Amtsgericht durch Ordnungsgeld unterbunden werden kann (§ 37 HBG).
Achtung: Firma im rechtlichen Sinn hat nur der, der auch im Handelsregister beim Amtsgericht eingetragen ist. Andernfalls sollte man die unverfänglicheren Begriffe Unternehmen oder Betrieb verwenden. Wobei der Begriff des Unternehmers wiederum - soweit ich weiß - im Umsatzsteuergesetz definiert ist. Das Problem ist, dass die Umgangssprache mit den rechtlichen Definitionen oft nicht übereinstimmt.
Wenn Sie @Doctore z.B. aus Marketing-Gründen sehr viel Wert auf eine Phantasie-Bezeichnung legen, könnten Sie sich, um beim Beispiel zu bleiben, als Fa. "Karl Müller Consulting e.K." ins Handelsregister beim Amtsgericht eintragen lassen. Das zieht meines Wissens aber noch ein paar Konsequenzen bezüglich Rechnungslegung nach sich.
Schlussbemerkung: Hier im Forum tummelen sich ganz überwiegend Ordnungs- und Gewerberechtler; Ihr Problem @Doctore fußt aber eher im Bereich Handelsgesetzbuch, eine Vorschrift, in der sich die Amtsgerichte aber auch die Rechtsabteilungen der IHK's gut auskennen. Deswegen würde ich mich an Ihrer Stelle dort noch einmal hinwenden. Unsere IHK würde bei der Erstellung des Briefkopfs rechtlich helfen, zumal ja auch noch steuerliche Angaben dort gamacht werden müssen. Ähnliches gilt für die Pflichtangaben bei Internet-Auftritten.
Gruß aus Wetzlar
Frank Schuster
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04.03.2008 10:35 |
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