Club & Gaststätte |
junghans
Grünschnabel
Dabei seit: 28.03.2006
Beiträge: 6
Bundesland:
Niedersachsen
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
sonstige
Level: 22 [?]
Erfahrungspunkte: 39.691
Nächster Level: 49.025
|
|
Hallo zusammen,
kann mir jemand sagen wo die Unterschiede zwischen einem Club und einer Gaststätte liegen.
Dürfen in einem Club auch Geldspielgeräte und Unterhaltungsgeräte aufgestellt werden und Alkohol ausgeschenkt werden.
Viele Gastwirte wollen Ihre Gaststätten in Clubs umwandeln. Ist das möglich.
Viele Grüße
Junghans
|
|
1
26.06.2007 21:20 |
|
|
|
Solon
|
|
|
|
OJ Neuss
Haudegen
Dabei seit: 16.06.2005
Beiträge: 645
Bundesland:
Nordrhein-Westfalen
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Kommune
Level: 45 [?]
Erfahrungspunkte: 4.450.503
Nächster Level: 5.107.448
|
|
Hallo aus Neuss,
im Forum.
"Club" ist laut Kommentar "Michel/Kienzle/Pauly" Rdnr. 15 zu § 3 GastG keine besondere Betriebsform.
Vorausgesetzt, die Betreiber meinen mit "Club", dass dieser nur einem eingeschränkten Personenkreis zugänglich gemacht wird, so ändert dies nichts an der Betriebsform "Schankwirtschaft", wenn gewerblich Alkohol ausgeschenkt werden soll.
Es könnte jedoch auch sein, dass ein Verein gegründet werden soll, um den Betrieb den Regelungen des § 23 Abs. 2 GastG zu unterwerfen.
In diesem Falle begehen die Damen und Herren Gastronomen jedoch einen Denkfehler. Auch in diesem Fall ist davon auszugehen, dass es sich um eine gewerblich geführte Gaststätte handelt und die Erlaubnis in diesem Fall vom Verein zu beantragen ist.
Letzte Möglichkeit wäre, dass in dem Betrieb die Anbahnung zum Geschlechtsverkehr ermöglicht werden soll. In diesem Fall könnte eine erlaubnispflichtige (aber auch erlaubnisfähige!) Änderung der Betriebsart vorliegen, s. auch hierzu "Michel/Kienzle/Pauly" Rdnr. 15 zu § 3 GastG.
In allen Fällen jedoch bedürfte es der Erlaubnis. Insofern ist natürlich auch die Automatenaufstellung und der Alkoholausschank möglich.
Sollte es sich wider Erwarten um etwas vollkommen neues handeln, bitte berichten.
Jürgen Schmitz
Jürgen Schmitz
__________________ Dort wo die Erft den Rhein begrüßt......
|
|
2
27.06.2007 09:54 |
|
|
Solon
|
|
|
|
Sigi2910
Lebende Foren Legende
Dabei seit: 15.02.2007
Beiträge: 1.917
Bundesland:
Baden-Württemberg
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Kommune
Level: 51 [?]
Erfahrungspunkte: 12.059.396
Nächster Level: 13.849.320
|
|
Ausgehend vom Nichtraucherschutzgesetz BW, das am 1.8.2007 in Kraft treten soll, scheint mir eine Umgehung des Rauchverbots in der Form nicht möglich. Jedenfalls ist formuliert:
In Gaststätten ist das Rauchen untersagt. Gaststätten im Sinne dieses Gesetzes sind Betriebe, die Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreichen, wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personen zugänglich ist und den Vorschriften des Gaststättengesetzes in der Fassung vom 20. November
1988 (BGBl. I S. 3419) unterliegt.
__________________ Schönen Gruß aus dem wilden Süden
Siegbert Morlock
Nimm das Leben nicht so schwer, denn lebend kommst Du da eh' nicht raus...
|
|
4
05.07.2007 14:46 |
|
|
Sigi2910
Lebende Foren Legende
Dabei seit: 15.02.2007
Beiträge: 1.917
Bundesland:
Baden-Württemberg
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Kommune
Level: 51 [?]
Erfahrungspunkte: 12.059.396
Nächster Level: 13.849.320
|
|
Zitat: |
Original von Antonia Thien
Das Nichtrauscherschutzgesetz, das in Nds. zum 01.08. in Kraft treten soll, sieht eine derartige Umgehung des Gesetzes nicht vor.
|
|
By the way: Haben wir eigentlich inhaltlich dasselbe Gesetz? Ich stelle das in BW kommende nebst Begründung mal ein.
Und gilt das Eure für Flat-Rate-Parties?
Dateianhang: |
LNRG.pdf (180 KB, 738 mal heruntergeladen)
|
__________________ Schönen Gruß aus dem wilden Süden
Siegbert Morlock
Nimm das Leben nicht so schwer, denn lebend kommst Du da eh' nicht raus...
|
|
6
05.07.2007 16:53 |
|
|
Sigi2910
Lebende Foren Legende
Dabei seit: 15.02.2007
Beiträge: 1.917
Bundesland:
Baden-Württemberg
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Kommune
Level: 51 [?]
Erfahrungspunkte: 12.059.396
Nächster Level: 13.849.320
|
|
Ganz schnell noch für die Kollegin Antonia Thien:
__________________ Schönen Gruß aus dem wilden Süden
Siegbert Morlock
Nimm das Leben nicht so schwer, denn lebend kommst Du da eh' nicht raus...
|
|
7
05.07.2007 16:55 |
|
|
Antonia Thien
König
Dabei seit: 21.06.2005
Beiträge: 908
Bundesland:
Niedersachsen
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Kommune
Level: 47 [?]
Erfahrungspunkte: 6.260.738
Nächster Level: 7.172.237
|
|
Danke, danke.
Ob wir das gleiche Gesetz haben, weiß ich nicht, bei uns ist es aber so, dass das Rauchen in Gaststätten i.S. des GastG verboten sein wird (auch in Diskotheken und Festzelten). Allerdings können Gaststätten einen vollständig abgeschlossenen Nebenraum als Raucherraum kennzeichnen. Dies gilt nicht für Gaststätten, die mit Krankenhäuern, Schulen oder Einrichtungen nach § 45 Abs. 1 SGB VIII verbunden sind.
Gruß
Antonia
|
|
8
05.07.2007 17:03 |
|
|
Sigi2910
Lebende Foren Legende
Dabei seit: 15.02.2007
Beiträge: 1.917
Bundesland:
Baden-Württemberg
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Kommune
Level: 51 [?]
Erfahrungspunkte: 12.059.396
Nächster Level: 13.849.320
|
|
Geht so in Richtung unseres § 7, der da lautet:
Rauchfreiheit in Gaststätten
(1) In Gaststätten ist das Rauchen untersagt. Gaststätten im Sinne dieses Gesetzes sind Betriebe, die Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreichen, wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personen zugänglich ist und den Vorschriften des Gaststättengesetzes in der Fassung vom 20. November
1988 (BGBl. I S. 3419) unterliegt. Satz 1 gilt nicht für Bier-, Wein- und Festzelte sowie die Außengastronomie und die im Reisegewerbe betriebenen Gaststätten.
(2) Abweichend von Absatz 1 ist das Rauchen in vollständig getrennten Nebenräumen zulässig, wenn und soweit diese Räume in deutlich erkennbarer Weise als Raucherräume gekennzeichnet sind und die Belange des Nichtraucherschutzes dadurch nicht beeinträchtigt werden. Satz 1 gilt nicht für Diskotheken.
Aber eben nur in die Richtung, weil bei uns z.B. die Festzelte ausgeschlossen sind. Also kein sich an einem gemeinsamen Entwurf der Länder orientierendes Gesetz bzw. ein solches mit regionalen Abweichungen. Grenze: Weisswurstäquator...
__________________ Schönen Gruß aus dem wilden Süden
Siegbert Morlock
Nimm das Leben nicht so schwer, denn lebend kommst Du da eh' nicht raus...
|
|
9
05.07.2007 17:08 |
|
|
|
Berechtigungen
|
Sie haben in diesem Forenbereich folgende Berechtigungen
|
Es ist Ihnen nicht erlaubt, neue Themen zu verfassen.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, auf Beiträge zu antworten.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Ihre Beiträge bis zu 24h nach dem Posten zu editieren.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Anhänge anzufügen.
Es ist Ihnen erlaubt, Anhänge herunterzuladen.
|
BB Code ist Aus.
Smilies sind Aus.
[IMG] Code ist Aus.
Icons sind Aus.
HTML Code ist Aus.
|
Views heute: 167.658 | Views gestern: 400.767 | Views gesamt: 894.977.462
Impressum
CT Security System Pre 6.0.1: © 2006-2007 Frank John |
|