Gewerbeanmeldung erforderlich? |
K.Eckhof
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Gewerbeanmeldung erforderlich? |
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Ein herbstliches und nachdenkliches Hallo aus Ahrensfelde,
bei mir war ein nebenberuflicher Imker, welcher unter Hinzufügen von seinem Honig Massageöle und und alkoholfreie Getränke selber kreiert und auf Märkten und Volksfesten verkauft bzw. diese in wenigen Einzelfällen und geringen Mengen (denn es ist nur nebenberuflich) an Geschäfte zum Weiterverkauf verkauft.
Reisegewerbekarte braucht er nicht, da die Veranstaltungen, wie er sagt, festgesetzt sind.
Aber für festgesetzte Volksfeste braucht er die Reisegewerbekarte oder eine Erlaubnis nach §55a Abs. 1 Nr. 1 (wenn ich Landmann-Rohmer §60b Rdn.20 richtig verstanden habe).
Ich denke, er müsste die "Herstellung von Massageölen und alkoholfreien Getränken unter Hinzufügung selbstproduzierten Honigs zum Eigenverkauf auf Veranstaltungen und zur Abgabe an Wiederverkäufer" anmelden. Und für den Fall, daß es sich bei der Veranstaltung um ein festgesetztes Volksfest handelt eine RGK beantragen.
Seht ihr das auch so? Und darf er die Sachen eigentlich herstellen?
Karina Eckhof
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1
25.10.2005 14:04 |
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Solon
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René Land
Administrator
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Hallo Frau Eckhof,
der Sachverhalt ist wirklich recht interessant.
Zunächst stimme ich Ihnen zu, dass bei Volksfesten - auch wenn diese nach § 69 GewO festgesetzt sind - keine Privilegierung hinsichtlich der Reisegewerbekartenpflicht eintritt. Dies ergibt sich aus § 60b Abs. 2 GewO.
Zu prüfen wäre nun, ob die Tätigkeit des nebenberuflichen Imkers (Feilbieten von Massageölen und alkoholfreien Getränken unter Verwendung bzw. Zumischung selbst erzeugten Honigs) unter § 55a Abs. 1 Nr. 1 GewO oder § 55a Abs. 1 Nr. 2 GewO zu subsumieren ist oder die Tätigkeit § 55 Abs. 1 Nr. 1 GewO unterfällt.
Alternative § 55a Abs. 1 Nr. 1 GewO
Diese Regelung ist für die Tätigkeit in jedem Fall anwendbar, jedoch nur dann, wenn der Verkauf im Rahmen einer dort aufgeführten Veranstaltungen stattfindet. Hierfür benötigt der Imker die Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Nachteil für den Betroffenen:
Er muss eine separate Erlaubnis bei der zuständigen Behörde beantragen (Gebührenpflicht) und kann diese letztenendes nur auf bestimmten Veranstaltungen nutzen.
Anmerkung: Eine Anzeigepflicht besteht hier nicht (§ 55c Satz 1 GewO), sofern nicht nebenher auch stehendes Gewerbe vorliegt.
Alternative § 55a Abs. 1 Nr. 2 GewO
Diese Regelung ist anwendbar, wenn der Gewerbetreibende selbstgewonnene Erzeugnisse der Land- und Forstwirtschaft, des Gemüse-, Obst- und Gartenbaus, der Geflügelzucht und Imkerei sowie der Jagd und Fischerei vertreibt.
Hier ist jedoch u.a. auf Tettinger in Tettinger/Wank, Kommentar zur Gewerbeordnung § 55a GewO RdNr. 21 zu verweisen. Hiernach versteht man unter den selbstgewonnenen Erzeugnissen nur solche, die ausschließlich aus selbst erzeugnten Grundstoffen bestehen. Dies scheint hier jedoch nicht der Fall zu sein.
Anmerkung: Eine Anzeigepflicht besteht auch hier nicht (§ 55c Satz 1 GewO), sofern nicht nebenher auch stehendes Gewerbe vorliegt.
Alternative § 55 Abs. 1 Nr. 1 GewO
Diese Regelung ist anwendbar, wenn der Gewerbetreibende seine Produkte (Nebenprodukte) der Imkerei im Reisegewerbe vertreiben will. Hier liegt der Vorteil darin, dass die Frage der festgesetzten Veranstaltungen keine Rolle spielt, da der Gewerbetreibende Inhaber einer RGK ist. Er muss zwar einmalig eine Erlaubnis (RGK) beantragen, kann dann aber auch außerhalb festgesetzter Veranstaltungen tätig werden.
Anmerkung: Eine Anzeigepflicht besteht auch hier nicht.
Ich würde dem Betroffenen die letztgenannte Variante empfehlen.
Bezüglich der Themenüberschrift müsste dann die Antwort lauten:
"Eine Anzeigepflicht besteht nicht".
Freundliche Grüße aus dem Spreewald
R. Land
__________________ ...und hier noch etwas Schleichwerbung...
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2
26.10.2005 00:02 |
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