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Zum Ende der Seite springen Erlaubnis nach § 34 a GewO
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Susanne Fuhlrott   Zeige Susanne Fuhlrott auf Karte Susanne Fuhlrott ist weiblich
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Erlaubnis nach § 34 a GewO

Hallo,

bei mir fragte heute ein Bürger nach einer Erlaubnis nach 34 a. Er will als Security-Unternehmer für eine Discothek (und ggf. auch für andere Veranstaltungsräume) die Bewachung übernehmen. Ich habe ihm gesagt, daß er hierfür die Erlaubnis nach 34a benötigt. Was ist jedoch, wenn er nur die Bewachung plant, organisiert und ihm das Personal von dem Betreiber "zur Verfügung" gestellt wird ?

Für eine Rückmeldung bis Freitagmorgen wäre ich dankbar, da er sich dann wieder meldet.

Susanne Fuhlrott
1 12.10.2005 16:11 Susanne Fuhlrott ist offline E-Mail an Susanne Fuhlrott senden Beiträge von Susanne Fuhlrott suchen
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René Land   Zeige René Land auf Karte René Land ist männlich
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Re: Erlaubnis nach § 34a GewO

Hallo Frau Fuhlrott,

zu dem von Ihnen angesprochenen Problem gab es erst kürzlich einen interessanten Artikel im Gewerbearchiv. Im GewArch 02/2005, S. 64 macht Frau Regierungsdirektorin Elke Fischer Aussagen zum Vollzug des Bewachungsgewerberechts in Bayern. Dort finden sich unter Punkt 3.2 Informationen zum "Angestellten Türsteher".

Hier heißt es: "Während Bewachungsunternehmer und deren Personal für die Bewachungstätigkeiten im Einlassbereich gastgewerblicher Diskotheken nach dem Bewachungsgewerberecht (§ 34a Abs. 1 S. 5 Nr. 3 GewO) sogar der Sachkundeprüfung bedürfen, unterliegen Türsteher, die der Gastwirt selbst angestellt hat, nicht dem § 34a GewO und der BewachV." weiter wird ausgeführt: "Lässt ein Gewerbetreibender Bewachungstätigkeiten durch eigenes Personal vornehmen, so liegt keine Bewachung nach der Gewerbeordnung vor, obwohl die Tätigkeit ihrem äußeren Erscheinungsbild nach dieselbe ist, wie sie auch durch ein selbständiges Bewachungsunternehmen ausgeübt wird."

Ob eine "Planung" bzw. das "Organisieren" der Bewachung unter den Tatbestand des § 34a GewO zu subsumieren ist, hängt natürlich vom Inhalt der hier verwendeten Begriffe ab. Marcks führt in Landmann/Rohmer, Kommentar zur GewO § 34a RdNr. 7 aus: "Nach Nr. 1.1 BewachVwV ist Bewachung die auf den Schutz des Lebens oder Eigentums fremder Personen vor Eingriffen Dritte gerichtete Tätigkeit". Die könnte man - die Abstraktheit der Begriffe außer Acht lassend - möglicherweise bejahen. Weiter heißt es jedoch a.a.O. "...Bewachung erfordert eine aktive Obhutstätigkeit...". Genau dies scheint hier jedoch nicht gegeben zu sein.

Zu prüfen wäre auf jeden Fall, in welcher Form der Gastwirt dem "Bewacher/Organisator der Bewachung" sein Personal überlässt.
Hier wäre u.U. zu prüfen, ob separate Anstellungsverhältnisse begründet werden (was ich mir aber nicht vorstellen kann) Kopfkratz bzw. welche Weisungsbefugnisse bestehen.

Die von Ihnen angedachte Konstellation könnte im Übrigen auch auf eine unselbständige Tätigkeit des "Organisators" hinauslaufen (Abhängigkeitsverhältnis vom Gastwirt).

In jedem Fall wäre es für eine konkrete Abklärung der Frage der Erlaubnisbedürftigkeit notwendig, konkrete Einzelheiten zum "wie" des Erbringens der Bewachungstätigkeit zu erfahren.

Freundliche Grüße

R. Land

__________________
...und hier noch etwas Schleichwerbung...
2 12.10.2005 21:09 E-Mail an René Land senden Beiträge von René Land suchen
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