unsere besten emails
Forum-Gewerberecht
Homeseite Registrierung Kalender Mitgliederliste Datenbank Teammitglieder Suche
Stichwortverzeichnis Suche Häufig gestellte Fragen Zur Startseite



Forum-Gewerberecht » Gewerberecht » Stehendes Gewerbe (allgemein) » Erlaubnispflicht Massivhausvertrieb » Hallo Gast [Anmelden|Registrieren]
Letzter Beitrag | Erster ungelesener Beitrag Druckvorschau | An Freund senden | Thema zu Favoriten hinzufügen
Zum Ende der Seite springen Erlaubnispflicht Massivhausvertrieb
Autor
Beitrag « Vorheriges Thema | Nächstes Thema »
Lenz   Zeige Lenz auf Karte Lenz ist weiblich
Grünschnabel


Dabei seit: 14.09.2005
Beiträge: 2

Level: 18 [?]
Erfahrungspunkte: 13.603
Nächster Level: 17.484

3.881 Erfahrungspunkt(e) für den nächsten Levelanstieg



www.Fiat-126-Forum.de






Erlaubnispflicht Massivhausvertrieb

Hallo Kollegen,

ich bitte um Ihre Meinung, ob die Handelsvermittlung von Massivhäusern bzw. Fertighäusern nach § 34c (1) Nr. 1a GewO als erlaubnispflichtig anzusehen ist.

MfG
K. Lenz
1 14.09.2005 10:44 Lenz ist offline E-Mail an Lenz senden Homepage von Lenz Beiträge von Lenz suchen
Solon
Zum Anfang der Seite springen

Jörg Wiesemeier   Zeige Jörg Wiesemeier auf Karte Jörg Wiesemeier ist männlich
Moderator


images/avatars/avatar-43.jpg

Dabei seit: 03.02.2005
Beiträge: 864
Bundesland:
Nordrhein-Westfalen

Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter Kommune


Level: 47 [?]
Erfahrungspunkte: 6.068.730
Nächster Level: 7.172.237

1.103.507 Erfahrungspunkt(e) für den nächsten Levelanstieg



www.Fiat-126-Forum.de






RE: Erlaubnispflicht Massivhausvertrieb

Hej aus Hamm,

da eine Handelsvermittlung ja nichts anderes macht als der Makler, nämlich mir ein Haus zu verkaufen, würde ich die Frage mit "ja" beantworten.

Die Handelsvermittlung ist gewerbsmäßig und es werden Verträge über Wohn- oder Gewerberäume abgeschlossen.

Was für Häuser da an den Mann gebracht werden, ist für die Beurteilung völlig unerheblich.

__________________
Alles immer schön sportlich sehen. Fahrrad

Jörg Wiesemeier
2 14.09.2005 13:43 Jörg Wiesemeier ist offline E-Mail an Jörg Wiesemeier senden Homepage von Jörg Wiesemeier Beiträge von Jörg Wiesemeier suchen
Solon
Zum Anfang der Seite springen

Kathrin Michniewski
unregistriert


www.Fiat-126-Forum.de






RE: Erlaubnispflicht Massivhausvertrieb

Hallo Frau Lenz,

eine kleine Ergänzung zur Antwort vom Kollegen aus Hamm.
Die pure "Vermittlung" stellt nach § 34 c GewO eine Maklertätigkeit dar.
Auch wer nur vermittelt ist Makler, dabei muss es nicht zum Abschluss eines Vertrages kommen.

Grüße aus dem grauen Norden

Kathrin Michniewski
3 14.09.2005 15:29
René Land   Zeige René Land auf Karte René Land ist männlich
Administrator


images/avatars/avatar-30.gif

Dabei seit: 21.01.2005
Beiträge: 1.177
Bundesland:
Brandenburg

Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter Kommune


Level: 48 [?]
Erfahrungspunkte: 8.282.138
Nächster Level: 8.476.240

194.102 Erfahrungspunkt(e) für den nächsten Levelanstieg



www.Fiat-126-Forum.de







Hallo liebe Kollegen,

zunächst ein herzliches Willkommen im Forum an Frau Lenz.

Ich glaube mit der Beantwortung der Frage der Erlaubnisbedürftigkeit der Tätigkeit "Handelsvermittlung von Massivhäusern bzw. Fertighäusern" sollten wir es uns nicht zu einfach machen. Zeigefinger

Wie immer kommen wir natürlich nicht an der genauen Prüfung des Einzelfalls vorbei. Ich kann natürlich hier nur auf die explizit von Frau Lenz angegebene Tätigkeit "Handelsvermittlung von Massivhäusern bzw. Fertighäusern" abstellen.

Der möglicherweise relevante Tatbestand des § 34c Abs. 1 Nr. 1a GewO sieht eine Erlaubnisbedürftigkeit dann vor, wenn gewerbsmäßig "Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, Wohnräume oder Darlehen" vermittelt werden".

1.
Eine Erlaubnispflicht würde also vorliegen, wenn der Gewerbetreibende Grundstücke vermittelt. Dies scheint im vorliegenden Fall nicht gegeben zu sein, denn es wird nur von der Vermittlung des Fertighauses oder des Massivhauses gesprochen. Ich gehe nach dem Wortlaut der Tätigkeit davon aus, dass hier ein Handelsvermittler für einen Hersteller von Fertig- oder Massivhäusern einen Auftrag zur Erstellung eines solchen Gebäudes vermitteln will.

1.1
Es ist dabei möglich, dass der Auftraggeber (Interessent) bereits Eigentümer eines Grundstücks ist, auf dem solch ein Haus errichtet werden soll. In diesem Fall ist die Vermittlung eines Grundstücks unnötig.

1.2
Besitzt der Auftraggeber noch kein Grundstück, liegt es natürlich nahe, dass der "Fertighausvermittler" dem Interessenten auch ein Grundstück anbieten kann.

Hier ist nun zu Prüfen, ob ggf. tatsächlich eine erlaubnisbedürftige "gewerbsmäßige Vermittlung von Grundstücken" stattfindet.

1.2.1
Dies ist z.B. nicht gegeben, wenn der Vermittler selbst Eigentümer von Grundstücken ist und diese dem Interessenten mit anbietet. Es mangelt in diesem Fall an dem für die Vermittlung klassischerweise notwendigen Dreiecksverhältnis (Auftraggeber->Vermittler->Grundstückseigentümer). Der Interessent würde das Grundstück direkt vom Fertighausvermittler erwerben, wofür letzterer natürlich keine Erlaubnis benötigt.

1.2.2
Ist der Fertighausvermittler nicht Eigentümer von Grundstücken - der Interessent benötigt für das Fertighaus jedoch noch ein solches, wird der Fall interessant. Teufel
Es stehen nun folgende Möglichkeiten offen:

1.2.2.1
Der Vermittler kennt einen verkaufswilligen Grundstückseigentümer und schickt den Interessenten dort hin; eine Provision ist bereits vorher zwischen dem Grundstückseigentümer und dem Fertighausvermittler vereinbart, der Fertighausvermittler handelt mit Wiederholungsabsicht: In diesem Fall ist der Fertighausvermittler wegen der gewerbsmäßigen Vermittlung von Grundstücken erlaubnispflichtig nach § 34c Abs. 1 Nr. 1a GewO.

1.2.2.2
Bei gleicher Fallkonstellation jedoch ohne Wiederholungsabsicht für die Grundstücksvermittlung ist rein theoretisch keine Gewerbsmäßigkeit mehr gegeben. Eine Erlaubnispflicht nach § 34c Abs. 1 Nr. 1 GewO wäre hier nicht gegeben. Dieser Fall ist jedoch praxisfern.

1.2.2.3
Bei gleicher Fallkonstellation wie 1.2.2.1 – jedoch der von vornherein feststehenden Tatsache, dass der Fertighausvermittler für die Grundstücksvermittlung keine Provision erhält (und auch nicht erhalten will) mangelt es theoretisch an der Gewinnerzielungsabsicht für die Grundstücksvermittlung. Dies trifft jedoch nur für die unmittelbare Gewinnerzielungsabsicht zu. Durch das möglicherweise erst in Verbindung mit der Grundstücksvermittlung zu Stande kommende Vermittlungsgeschäft für das Fertighaus liegt eine mittelbare Gewinnerzielungsabsicht vor. Auch hier wäre meiner Meinung nach der Fertighausvermittler erlaubnispflichtig nach § 34c Abs. 1 Nr. 1 GewO. Voraussetzung ist jedoch eine Wiederholungsabsicht.

Hinweis:
Zu beachten ist, dass es bei der Vermittlung des Grundstückes hinsichtlich einer möglichen Erlaubnispflicht nur darauf an kommt, dass der gewerbsmäßige Vermittlungswille vorliegt. Auf eine tatsächliche Vermittlung kommt es nicht an.

2.
Unter dem Tatbestandsmerkmal „grundstücksgleiche Rechte“ des § 34c Abs. 1 Nr. 1 GewO versteht man Rechte, wie z.B. das Erbbaurecht. Auch die Vermittlung eines solchen Erbbaurechts könnte in Kombination mit der Vermittlung eines Fertighauses interessant sein. Hier gelten die unter 1.2.2.1 bis 1.2.2.3 gemachten Aussagen analog.

3.
Die Tatbestandsmerkmale „gewerbliche Räume, Wohnräume“ kommen in Bezug auf den vorliegenden Fall nicht in Betracht, da es sich um reine Raumüberlassungen – nicht jedoch um neu zu schaffende Räume (oder gar Häuser) handelt (vgl. Marcks in Landmann/Rohmer, Komm. zur GewO, § 34c RdNr. 18 ). Lesen

4.
Auch das Tatbestandsmerkmal „Darlehen“ kann hinsichtlich der Tätigkeitsbezeichnung eigentlich außer acht bleiben. Es kann jedoch in Einzelfällen auch eine Darlehensvermittlung als Dienstleistung geben, die dann natürlich erlaubnispflichtig wäre.

5.
Nicht außer Acht lassen sollte man, dass je nach Lage des Einzelfalls u.U. auch eine Erlaubnispflicht nach § 34c Abs. 1 Nr. 2a GewO gegeben sein kann. Hier kommt es jedoch immer darauf an, dass für das Bauvorhaben Vermögenswerte von Erwerbern, Mietern, Pächtern oder sonstigen Nutzungsberechtigten (also ggf. vom Auftraggeber) genutzt werden.

So - das sind nach meiner Auffassung die paar Kleinigkeiten, die man im vorliegenden Fall betrachten sollte seufz

Auf keinen Fall bin ich der Ansicht, dass man rein aus der beschriebenen Tätigkeitsbezeichnung eine Erlaubnispflicht herleiten kann.

Viele Grüße aus dem Spreewald

R. Land

__________________
...und hier noch etwas Schleichwerbung...
4 14.09.2005 23:35 E-Mail an René Land senden Beiträge von René Land suchen
Thema als PDF anzeigen | Baumstruktur | Brettstruktur
Gehe zu:
Forum-Gewerberecht » Gewerberecht » Stehendes Gewerbe (allgemein) » Erlaubnispflicht Massivhausvertrieb


Ähnliche Themen
Thread Forum Gestartet Letzte Antwort Statistik
Prostituiertenschutzgesetz Erlaubnispflicht § 12 Stehendes Gewerbe (allgemein)   08.11.2018 15:36 von Elfriede0815     08.11.2018 15:36 von Elfriede0815   Views: 93.616
Antworten: 0
Auftsellung von Automaten in nicht erlaubnispflichtige [...] Spielrecht   26.10.2015 00:11 von LuckyLuke     16.05.2016 15:14 von Rooobert   Views: 9.192
Antworten: 9
Vermittlung von Wachpersonal erlaubnispflichtig??? Gewerberecht   21.02.2014 11:49 von Lima2010     21.02.2014 12:37 von Rheinhesse   Views: 5.174
Antworten: 2
Erlaubnispflicht 34a einer Sicherheitsfachperson? Bewachungsgewerbe   04.06.2012 10:35 von BarbaraH     05.06.2012 12:16 von Reiser   Views: 4.505
Antworten: 1
Gewerbeummeldung oder als Gaststätte Erlaubnispflicht Gaststättenrecht   26.12.2008 17:38 von ramazanb     30.12.2008 08:39 von Stralsundchen   Views: 4.041
Antworten: 5

Berechtigungen
Sie haben in diesem Forenbereich folgende Berechtigungen
Es ist Ihnen nicht erlaubt, neue Themen zu verfassen.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, auf Beiträge zu antworten.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Ihre Beiträge bis zu 24h nach dem Posten zu editieren.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Anhänge anzufügen.
Es ist Ihnen erlaubt, Anhänge herunterzuladen.
BB Code ist Aus.
Smilies sind Aus.
[IMG] Code ist Aus.
Icons sind Aus.
HTML Code ist Aus.


Views heute: 166.033 | Views gestern: 362.644 | Views gesamt: 891.557.646


Solon Buch-Service GmbH
Highslide JS fürs WBB von Ninn (V2.1.1)


Impressum

radiosunlight.de
CT Security System Pre 6.0.1: © 2006-2007 Frank John

Forensoftware: Burning Board 2.3.6 pl2, entwickelt von WoltLab GmbH
DB: 0.001s | DB-Abfragen: 96 | Gesamt: 0.216s | PHP: 99.54% | SQL: 0.46%