Haftunsübernahme gebundener Versicherungsvertreter |
Ullrich
Tripel-As
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Beiträge: 206
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Sachsen
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Kommune
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Haftunsübernahme gebundener Versicherungsvertreter |
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Guten Morgen ins Forenland,
ein Versicherungsunternehmen schickt seinen gebundenen Vertreter zu uns, um die Gewerbeanmeldung für § 34 d Abs. 4 GewO vornehmen zu lassen. Eine Eintragung ins Vermittlerregister ist noch nicht erfolgt. Der Vertreter hat zudem gerade erst das Führungszeugnis und GZR beantragt. Das Versicherungsunternehmen gibt eine Haftungserklärung ab, dass sie die uneingeschränkte Haftung ab der Registrierung übernehmen.
Diese Erklärung habe ich bemängelt, da die Zeit bis zur Eintragung ins Register ja offen ist. Die geänderte Erklärung lautet jetzt, dass sie die uneingeschränkte Haftung bereits ab der Gewerbeanmeldung übernehmen. Soweit so gut, jedoch kommt noch der Nachsatz: Die Haftungsübernahme ab Gewerbeanmeldung ist auf einen Monat beschränkt.
Nach meiner Ansicht ist eine Beschränkung nicht möglich und vom Gesetzgeber her auch nicht so gewollt. Deshalb werde ich diese Erklärung ablehnen und den Vertreter höchstens als Tippgeber anmelden, so nicht noch eine ordentliche Erklärung eingereicht wird.
Hat jemand schön ähnliche Erfahrungen gemacht?
Schöne Grüße.
Ullrich
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05.02.2016 07:45 |
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