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Zum Ende der Seite springen VG Minden:Az.: 3 L 665/06 - Beschluss vom 17.10.2006
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VG Minden:Az.: 3 L 665/06 - Beschluss vom 17.10.2006

Pressemitteilungen des Verwaltungsgerichts Minden - Datum: 18. Oktober 2006

Für private Sportwetten darf vorerst weiter geworben werden

Die Werbung für private Sportwetten muss vorläufig nicht eingestellt werden. Das entschied die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Minden am 17.10.2006 in einem Eilverfahren.

Die Stadt Bielefeld hatte dem DSC Arminia Bielefeld die (Banden-) Werbung für private Sportwetten in der Schüco-Arena untersagt. Dem hiergegen gerichteten Eilantrag gab das Verwaltungsgericht Minden jetzt statt. Es hält den Ausgang des Hauptsacheverfahrens für offen, weil die Anwendbarkeit des Sportwettengesetzes NRW, das ein staatliches Monopol für die Durchführung von Sportwetten begründet ("ODDSET"Augenzwinkern , nach Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofes zweifelhaft sei. Das staatliche Monopol bleibe danach nur noch für eine Übergangszeit mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass die Wettleidenschaft begrenzt und die Wettsucht bekämpft werde. Tatsächlich bewerbe ODDSET aber weiterhin - wenn auch in verringertem Umfang - seine
Spiel- und Wettmöglichkeiten in der Öffentlichkeit.

Darüber hinaus verstoße das staatliche Monopol für Sportwetten gegen die durch europäisches Recht garantierte Niederlassungsfreiheit (Art. 43 EGV) und gegen die Dienstleistungsfreiheit (Art. 49 EGV). Anders als das Bundesverfassungsgerichtsgesetz kenne das Gemeinschaftsrecht keine Übergangsregelung in dem Sinne, dass eine an sich verfassungswidrige Norm für einen Übergangszeitraum weiterhin Geltung habe. Auch unter Berücksichtigung des Beschlusses des OVG NRW vom 28.06.2006 - 4 B 961/06 - sieht die Kammer keinen Anlass, von ihrer bisherigen Rechtsprechung abzuweichen. Bereits im Mai 2006 hatte das Gericht entschieden, dass private Wettbüros ihre Geschäfte vorläufig nicht zu schließen brauchten (3 L 241/06 u.a.).

Die endgültige Klärung der aufgeworfenen Rechtsfragen müsse damit dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Da der Antragstellerin ein erheblicher wirtschaftlicher Schaden drohe, wenn sie vorläufig der Untersagungsverfügung nachkommen müsste, war hier nach Auffassung des Gerichts Eilrechtsschutz bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zu gewähren.

(VG Minden, Beschluss vom 17.10.2006 - nicht rechtskräftig)
Az.: 3 L 665/06
1 19.10.2006 09:15 anders ist offline E-Mail an anders senden Beiträge von anders suchen
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