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Spielsucht: Rechtswirkungen einer Selbstsperre bei Spielbanken

Rechtswirkungen einer Selbstsperre bei Spielbanken
Zitat:
von Rechtsanwalt Dr. Martin Bahr

1. Einführung: Eine erhebliche Anzahl von Menschen leidet an krankhafter Spielsucht. Die deutschen Spielbanken bieten deswegen die Möglichkeit, dass sich ein Spieler selber von der Möglichkeit ausschließt, weiteres Geld zu verspielen. Er kann bei der Spielbank eine sogenannte Selbstsperre beantragen. Auf dem Formular zur Selbstsperre findet sich in aller Regel in etwa nachfolgender Wortlaut:

"Antrag auf Selbstsperre

Bitte sperren Sie mich vom (Datum) bis (Datum) / unwiderruflich / unbefristet.
Mir ist bekannt, dass diese Selbstsperre aufgrund datenschutzrechtlicher Bestimmungen nach… Jahren gelöscht werden muss. Mir ist weiterhin bekannt, dass diese Selbstsperre nur für das "Große Spiel" vorgemerkt wird und für das Automatenspiel nicht berücksichtigt werden kann, weil meine persönlichen Daten im Automatenspiel nicht registriert werden und damit keine Überwachungsmöglichkeit besteht."

Experten schätzen, dass in Deutschland deutlich mehr 10.000 Personen eine Selbstsperre beantragt haben.

Welche rechtliche Wirkung hat aber nun eine solche Selbstsperre? Was passiert, wenn der Spieler trotz Selbstsperre spielt? Kann er seinen Gewinn behalten oder muss er ihn zurückgeben? Und was gilt, wenn er verliert? Muss er trotz Selbstsperre die Verluste zahlen?

2. Rechtliche Bedeutung und Auswirkungen: Schauen wir uns zunächst an, was gilt, wenn der Spieler gewinnt: Aufgrund der vertraglichen Selbstsperre ist der zwischen Spielbank und Spieler geschlossene Vertrag unwirksam. Für die Vermögensverschiebung zugunsten des Spielers besteht kein vertraglicher Grund. Somit ist der Spieler verpflichtet, das gewonnene Geld an die Spielbank zurückzuzahlen.

Nun würde man denken, dass im umgekehrten Fall - nämlich im Falle des Verlusts - die gleiche Wirkung eintritt. Es gibt keinen Spielvertrag und somit keinen Rechtsgrund für die Vermögensverschiebung. Der Spieler sollte seinen Einsatz zurückverlangen können. Dem ist aber nicht so. Die überwiegende Rechtsprechung bejaht die Rechtmäßigkeit der Vermögensschiebung und lässt den Spieler auf seinem Verlust sitzen.

Das hat mit folgendem zu tun: Der Bundesgerichtshof hat im Jahre 1996 in einer Grundlagen-Entscheidung (BGH, NJW 1996, 248) festgestellt, dass die Selbstsperre lediglich ein praktischer Ausfluss des Hausrechts der Spielbank ist. Das Casino übernimmt durch die Sperre keinerlei Prüfpflichten. Insbesondere verpflichtet es sich nicht dazu zu kontrollieren, ob der Spieler auch tatsächlich die Sperre einhalte. Wenn der Spieler gegen die Selbstsperre verstößt, macht die Spielbank sich daher auch nicht schadensersatzpflichtig.

Dieses Ergebnis erscheint absolut unbillig, heißt es doch nichts anderes, als dass der Spieler immer verliert: Gewinnt er, hat er keinen Anspruch auf Auszahlung. Verliert er, muss er zahlen und kann sich nicht auf die Eigensperre berufen.

Vereinzelte Gerichte finden diese Lösung unbillig und sind deswegen anderer Ansicht. So hat das OLG Hamm (NJW-RR 2003, 971) entschieden, dass der Spieler sehr wohl seinen verlorenen Einsatz zurückverlangen kann. Und erst kürzlich hat das LG Münster (Az.: 40574/03 ER) sich dieser Meinung angeschlossen. In beiden Fällen hatte der Betroffene seine Rückforderungsansprüche an den Fachverband Glücksspielsucht e.V. abgetreten, die dieser dann erfolgreich einklagte. Auch die rechtswissenschaftliche Lehre hält die Lösung der überwiegenden Rechtsprechung für unbillig.

Trotz dieser Kritik ist die absolute Mehrheit der Gerichte nach wie vor anderer Ansicht.


Gefunden unter: http://www.gluecksspiel-und-recht.de/gew...pielbanken.html
1 27.08.2006 11:54 anders ist offline E-Mail an anders senden Beiträge von anders suchen
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