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Zum Ende der Seite springen Sportwetten im Internet ( Az.: DSA-1217-1/06)
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Sportwetten im Internet ( Az.: DSA-1217-1/06)

Die Regierung von Mittelfranken erlässt auf der Grundlage von § 22 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 sowie § 11 Abs. 1 Mediendienste-Staatsvertrag (MDStV) i. V. m. § 284 Abs. 4 Strafgesetzbuch (StGB) und Art. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Mediendienste-Staatsvertrags und des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags (AGStV Mediend. und Jugendmediensch.) sowie Art. 6 und 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG i. V. m. § 284 Abs. 4 StGB folgende Allgemeinverfügung

1. Zur Werbung für illegale Sportwetten im Internet wird Folgendes festgestellt:

1.1 Verboten ist die Werbung für in Bayern illegale Sportwetten auf Internetseiten, die im Gebiet des Freistaates Bayern aufgerufen werden können. Sportwetten sind in Bayern illegal, wenn sie nicht durch die bayer. Staatliche Lotterieverwaltung veranstaltet werden.

1.2 Verboten ist weiter, aufgrund von Verträgen entgeltlich oder unentgeltlich auf Internetseiten, die im Gebiet des Freistaates Bayern aufgerufen werden können, Links auf verbotene Werbung Dritter nach Nr. 1.1 anzubringen oder Werbung Dritter nach Nr. 1.1 als Bannerwerbung anzuzeigen oder anzeigen zu lassen.

1.3 Nr. 1.1 bis 1.2 gelten auch, soweit sich der Server, von dem aus die Werbung abrufbar ist, außerhalb der Bundesrepublik Deutschland befindet.

2. Die in Nr. 1 genannte und verbotene Internetwerbung wird den Betreibern von Internetseiten mit Wohnsitz, Sitz oder – in Ermangelung dessen – ständigem Aufenthalt in Bayern hiermit untersagt und ist innerhalb von zwei Wochen nach Bestandskraft dieser Allgemeinverfügung einzustellen.

Begründung:
I. Glücksspiele werden an dem Ort veranstaltet, an dem dem Spieler die Möglichkeit zur Teilnahme eröffnet wird. In Bayern veranstaltet werden deshalb insbesondere auch alle Sportwetten, an denen über das Internet von Bayern aus teilgenommen werden kann, gleichgültig, ob der Sitz des Veranstalters oder des Servers in Bayern, in der übrigen Bundesrepublik oder im Ausland liegt.

In Bayern sind jedoch nur die von der Staatlichen Lotterieverwaltung veranstalteten Sportwetten erlaubt (§ 5 Abs. 2 und 4 des Staatsvertrags zum Lotteriewesen in Deutschland (LottStV) i. V. m. Art. 2 Staatslotteriegesetz). Die Veranstaltung von Wetten durch private Wettunternehmen und die Vermittlung von Wetten, die nicht vom Freistaat Bayern veranstaltet werden, verstößt gegen § 284 Abs. 1 StGB und ist verboten. Verboten ist auch die Werbung für derartige Wetten (§ 284 Abs. 4 StGB). Dieses klare Verbot, das die Verwaltungsgerichte aus § 284 StGB in Verbindung mit dem Staatslotteriegesetz hergeleitet haben, ist vom Bundesverfassungsgericht in der Übergangsregelung seines Urteils vom 28.03.2006, Az.1 BvR 1054/01, bestätigt und für weiterhin anwendbar erklärt worden.

Auch im Internet von Bayern aus abrufbare Werbung für derartige Sportwetten ist dabei nach den genannten Bestimmungen in Verbindung mit § 284 Abs. 4 StGB unzulässig.

Deshalb trifft die Regierung von Mittelfranken als die für den gesamten Freistaat Bayern zuständige Behörde zur Sicherung des gesetzlich in Bayern geltenden Verbots privater Wettveranstaltung die oben genannten Maßnahmen und macht diese Verfügung nach Art. 41 Abs. 4 BayVwVfG öffentlich bekannt.

II. 1. Für die Unterbindung unzulässiger Werbung für in Bayern nicht genehmigungsfähige Sportwetten in Mediendiensten im Sinne des MDStV ist die Regierung von Mittelfranken gemäß Art. 1 AGStV Mediend. und Jugendmediensch. als Verwaltungsbehörde im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 11 Abs. 1 MDStV zuständig.

Ihre Zuständigkeit besteht nicht, soweit die Diensteanbieter ihren Sitz, Wohnsitz oder – in Ermangelung dessen – ihren ständigen Aufenthalt in einem anderen Bundesland haben (§ 22 Abs. 5 Satz 1 MDStV).

Soweit Diensteanbieter ihren Sitz, Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt außerhalb der Bundesrepublik Deutschland haben, ergibt sich eine Zuständigkeit der Regierung von Mittelfranken, soweit der – in der Möglichkeit der Werbenutzung von bayerischem Boden aus liegende – Verstoß gegen § 284 StGB und damit der Anlass für die Amtshandlung in Bayern liegt (§ 22 Abs. 5 Satz 2 MDStV).

Dabei ist unerheblich, ob der die Werbung aufrufende Kunde seinen Sitz, Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt in Bayern hat. Entscheidend ist, dass die Werbung von bayerischem Boden aus abrufbar ist und dass an den Sportwetten von Bayern aus teilgenommen werden kann.

2. Die von Bayern aus abrufbare Internetwerbung in Mediendiensten für nicht-staatliche Sportwetten, an denen von Bayern aus teilgenommen werden kann, stellt einen Verstoß gegen die Bestimmungen des MDStV im Sinne von § 22 Abs. 2 Satz 1 MDStV dar:

2.1 Die Werbenden sind Diensteanbieter im Sinne von § 3 Nr. 1 MDStV, gleichgültig ob die Sportwetten, für die geworben wird, von ihnen selbst oder von Dritten veranstaltet werden.

2.2 Werbung für in Bayern unerlaubte Sportwetten verstößt gegen § 11 Abs. 1 Satz 2 MDStV, weil damit gegen die Vorschriften der allgemeinen Gesetze verstoßen wird, zu denen auch das StGB, der LottStV und das Staatslotteriegesetz gehören:

2.2.1 Sportwetten – gerade auch solche zu festen Quoten – sind Glücksspiele i. S. d. § 284 StGB, weil der Erfolg bei ihnen im Wesentlichen vom Zufallselement abhängig ist (BVerwG, Urteil vom 28.03.2001, Az. 6 C 2/01).

2.2.2 Auch das Tatbestandsmerkmal der fehlenden Erlaubnis i. S. v. § 284 Abs. 1 StGB ist in Bayern mangels Genehmigungstatbestands gegeben. Genehmigungen anderer Bundesländer oder solche nach dem Gewerberecht der früheren DDR haben dabei nach geltender Rechtslage keine Wirksamkeit in Bayern (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 21.06.2006, Az. 6 C 19.06). Gleiches gilt für Lizenzen aus dem Ausland einschließlich des EU-Auslands (vgl. Bayer. Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 26.11.2003, Az. 5 St RR 289/03; Bundesgerichtshof, Urteil vom 01.04.2004, Az. I ZR 317/01; Bayer. Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 19.04.2005, Az. 24 CS 04.3570).

2.2.3 § 284 Abs. 4 StGB ist anwendbar auf jede in Deutschland abrufbare Werbetätigkeit, die sich zumindest auch auf mögliche deutsche Kunden von Sportwetten bezieht, an denen vom Inland aus teilgenommen werden kann. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Sitz des Werbenden oder der Server, von dem die Werbung abrufbar ist, in der Bundesrepublik Deutschland gelegen ist. Entscheidend ist, dass die Werbung so eingerichtet ist, dass sie auch in Deutschland aufgerufen werden kann (Bundesgerichtshof, Urteile vom 14.03.2002, Az. I ZR 279/99 und vom 01.04.2004, Az. I ZR 317/01; vgl. Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch, 11. Auflage, § 284, Rn. 25). Der zum Tatbestand des § 284 Abs. 4 StGB gehörende Erfolg tritt dabei i. S. v. § 9 Abs. 1 StGB dort ein, wo die konkrete Tat ihre Gefährlichkeit im Hinblick auf das im Tatbestand umschrieben Rechtsgut entfalten kann (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.12.2000, Az. 1 StR 184/00). Das ist bei § 284 Abs. 4 StGB die konkrete Eignung zur Förderung des Wettabschlusses vom deutschen Inland aus und damit der Spielsucht, die als Gesundheitsgefahr anzusehen ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 28.03.2006, Az. 1 BvR 1054/01).

2.3 Auch für die Befugnisse des MDStV selbst ist es unerheblich, ob die im EU-Ausland niedergelassenen Diensteanbieter oder Sportwettenveranstalter, für die geworben wird, im EU-Ausland in zulässiger Weise tätig werden. Denn gemäß § 5 Abs. 4 Nr. 4 MDStV und dem zugrunde liegenden Europarecht gilt ein sog. "Herkunftslandprinzip" für Wetten gerade nicht.

3. Die Regierung von Mittelfranken war nach § 22 Abs. 2 Satz 1 MDStV gehalten, auf den dargestellten Verstoß zu reagieren.

3.1. Das gesetzliche Verbot wird zunächst ausdrücklich festgestellt, um die Rechtslage in Bayern aus Sicht der Regierung von Mittelfranken auch förmlich für den Bereich der Internetwerbung präzise zu vermitteln.

3.2 Die Regierung von Mittelfranken hat sich aus folgenden Gründen für eine Untersagung entschieden:

3.2.1 Der Zweck der Untersagung – die Unterbindung des strafrechtlichen Verstoßes – konnte nicht in anderer Weise erreicht werden (§ 22 Abs. 2 Satz 4 MDStV):
Wie gezeigt ist die Werbung für nicht-staatliche Sportwetten in Bayern unzulässig. Die Untersagung ist geeignet, die Begehung des Straftatbestands zu unterbinden.
Andere gleichermaßen geeignete Mittel sind neben der Untersagung nicht ersichtlich.

3.2.2 Die Maßnahme steht nicht außer Verhältnis zur Bedeutung des Angebots für den Diensteanbieter und die Allgemeinheit (§ 22 Abs. 2 Satz 3 MDStV):

Wegen der gesetzlich vorgeschriebenen Unzulässigkeit hat das Werbeangebot für Sportwetten in Mediendiensten keinerlei Allgemeininteresse. Ganz im Gegenteil stellt es – gerade im Hinblick auf den Jugendschutz – eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar. Denn durch die Werbung wird insbesondere der Spielsucht und den damit verbundenen Gefahren für die Gesundheit und das Vermögen der Spieler Vorschub geleistet (vgl. BVerfG, Urteil vom 28.03.2006, Az. 1 BvR 1054/01, Rn. 102 – 106).

Diesem öffentlichen Interesse an der Unterbindung illegaler Sportwetten stehen keine gleichwertigen Interessen der Diensteanbieter gegenüber. Die verfassungs- und ggf. auch europarechtlich geschützte Berufs- und Dienstleistungsfreiheit (u. U. auch Niederlassungsfreiheit) stehen dem nicht entgegen. Denn sie finden ihre Grenze letztlich sämtlich in den genannten öffentlichen Zwecken, insbesondere der Spielsuchtprävention. Die Anforderungen des BVerfG für die Fortgeltung des staatlichen Sportwettenmonopols wurden durch die Maßnahmen der staatlichen Lotterieverwaltung erfüllt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31.03.2006, Az. 1 BvR 1840/05). Dabei ist zu berücksichtigen, dass den für sich selbst werbenden Veranstaltern durch diese Verfügung neben dem ohnehin bestehenden gesetzlichen Verbot keine zusätzlichen Pflichten hinsichtlich der Veranstaltung auferlegt werden. Hinsichtlich der für Dritte Werbenden ist zu berücksichtigen, dass Werbung für andere – legale – Tätigkeiten nicht erfasst wird.

3.2.3 Für die somit mögliche Untersagungsanordnung sprachen folgende Ermessenserwägungen:

3.2.3.1 Mit den werbenden Diensteanbietern hat die Regierung von Mittelfranken die von ihrem Zuständigkeitsbereich erfassten Inhaltsanbieter als Verhaltensstörer verpflichtet, wobei es nicht darauf ankommt, ob der Inhaltsanbieter für von ihm selbst oder von Dritten veranstaltete Sportwetten wirbt.

3.2.3.2 Von den Möglichkeiten des § 22 Abs. 3 MDStV (bspw. gegen sog. Access-Provider) wird in dieser Verfügung kein Gebrauch gemacht. Die Betreiber der in Nr. 1.2 der Verfügung genannten Internetseiten unterfallen schon nach § 7 Abs. 1 Satz 2 MDStV nicht der Haftungsprivilegierung des § 7 Abs. 1 Satz 2 MDStV, weil im Falle einer vertraglichen Absprache über die Einblendung von Sportwetten-Werbebannern oder die Verlinkung auf eine Werbehomepage eine "absichtliche Zusammenarbeit" mit dem Werbenden als eines "Nutzers" i. S. v. § 3 Nr. 2 MDStV zu sehen ist. Durch die ausdrückliche Feststellung des Verbotenseins wird auch sichergestellt, dass dem die Information Vermittelnden die Rechtswidrigkeit bewusst wird. Die Untersagung bezieht sich insoweit ausschließlich auf die illegale Anzeige oder Verlinkung, nicht auf den sonstigen Inhalt der Internetseiten nach Nr. 1.2.

3.2.3.3 Zusätzlich zu den genannten Aspekten hat die Regierung von Mittelfranken bei ihrer Entscheidung berücksichtigt, dass ein öffentliches Interesse daran besteht, einen möglichen Nachahmereffekt zu unterbinden. Die Verlockung auf diesem Betätigungsfeld in der Illegalität zu agieren, ist in Anbetracht der erheblichen Gewinnmöglichkeiten nicht nur für die illegalen Wettunternehmen, sondern auch für die Anbieter von Mediendiensten, die werben oder werben lassen, sehr groß.

4. Für Internet-Werbung, die nicht Mediendienst im Sinne des MDStV ist, wird diese Allgemeinverfügung auf Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG sowie § 12 Abs. 1 Satz 2 LottStV, die nebeneinander anwendbar sind, in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Teledienstegesetz (TDG) gestützt.
Die sachliche Zuständigkeit der Regierung von Mittelfranken ergibt sich dabei aus Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit Art. 6 LStVG und aus § 12 LottStV in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 AGLottStV.
Die örtliche Zuständigkeit besteht bayernweit gemäß Art. 3 Abs. 2 BayVwVfG, da die Regierung von Mittelfranken als erste von mehreren bayerischen Behörden mit der Sache befasst ist.
Nach § 8 Abs. 1 TDG sind Diensteanbieter für eigene Informationen, die sie zur Nutzung bereithalten, nach den allgemeinen Gesetzen, zu denen auch § 284 Abs. 4 StGB zählt, verantwortlich.

Eine solche Verantwortlichkeit ergibt sich nach § 9 Abs. 1 Satz 2 TDG auch dann, wenn man die Internetwerbung für in Bayern nicht genehmigte Sportwetten nicht als eigene Information des Diensteanbieters, sondern als Durchleitung einer fremden Information klassifiziert und der Diensteanbieter absichtlich mit einem Nutzer seines Dienstes zusammenarbeitet, um rechtswidrige Handlungen zu begehen.

Im Falle eines Verstoßes gegen die allgemeinen Gesetze wird bezüglich einer Gefahrenabwehr auf die allgemeinen Gesetze verwiesen (§ 8 Abs. 2 Satz 2 TDG). Da sich auch anderweitig keine speziellen Regelungen im TDG oder anderen Rechtsvorschriften finden, kommen die Vorschriften des LStVG und des LottStV zur Anwendung.

Gemäß Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG können die Sicherheitsbehörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben für den Einzelfall Anordnungen treffen, um rechtswidrige Taten, die den Tatbestand eines Strafgesetzes oder einer Ordnungswidrigkeit verwirklichen, zu unterbinden. Außerdem hat die zuständige Behörde im öffentlichen Interesse darüber zu wachen und darauf hinzuwirken, dass die Bestimmungen des Lotteriestaatsvertrages eingehalten werden (§ 12 Abs. 1 Satz 1 LottStV). Sie kann die hierzu erforderlichen Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass unerlaubtes Glücksspiel und die Werbung hierfür unterbleiben (§ 12 Abs. 1 Satz 2 1. Halbsatz LottStV).
Die Werbung für in Bayern nicht genehmigte Sportwetten ist unzulässig und erfüllt den Straftatbestand des § 284 Abs. 4 StGB.

Von der Möglichkeit einer Anordnung nach Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG und § 12 Abs. 1 Satz 2 1. Halbsatz LottStV macht die Regierung von Mittelfranken im Rahmen ihres Ermessens Gebrauch, weil es nicht hingenommen werden kann, dass fortwährend durch die Internet-Werbung für nicht erlaubte private Sportwetten gegen den Straftatbestand von § 284 Abs. 4 StGB öffentlich verstoßen wird.

Die mit dieser Allgemeinverfügung angeordnete Untersagung der Internetwerbung stellt eine geeignete Maßnahme dar, da die Werbung für unerlaubtes Glücksspiel nach der Löschung aus dem jeweiligen Internetangebot nicht mehr erfolgt und damit der Straftatbestand nicht mehr begangen wird.

Die Maßnahme stellt zudem das mildeste Mittel dar, um die Werbung für unerlaubte Sportwetten zu unterbinden und ist insgesamt auch angemessen, weil sie in keinem erkennbaren Missverhältnis zum erzielten Erfolg steht.

5. Die öffentliche Bekanntmachung der Allgemeinverfügung war möglich nach Art. 41 Abs. 4 BayVwVfG.

Rechtsbehelfsbelehrung
Rechtsbehelfsbelehrung bei Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen bei Aufenthalt oder letztem Wohnsitz oder Aufenthalt des Diensteanbieters in Mittelfranken

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntmachung Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in Ansbach, Postfachanschrift: Postfach 6 16, 91511 Ansbach, Hausanschrift: Promenade 24, 91522 Ansbach, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung bei Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen bei Aufenthalt oder letztem Wohnsitz oder Aufenthalt des Diensteanbieters in Mittelfranken: Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 23.06.2006 (GVBl Seite 330) bleibt das Widerspruchsverfahren für die Zeit vom 1. Juli 2006 bis 30. Juni 2007 probeweise abgeschafft. Die Möglichkeit, gegen diesen Bescheid Widerspruch einzulegen, ist daher weiterhin nicht gegeben. Die Erhebung der Klage durch E-Mail ist unzulässig.

Rechtsbehelfsbelehrung bei Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen bei Aufenthalt oder letztem Wohnsitz oder Aufenthalt des Diensteanbieters in Bayern, aber außerhalb Mittelfrankens
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Regierung von Mittelfranken, Postfachanschrift: Postfach 606, 91511 Ansbach, Hausanschrift: Promenade 27, 91522 Ansbach, einzulegen.

Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden werden, so kann Klage bei dem Verwaltungsgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts erhoben werden, in dessen Zuständigkeitsbereich der Diensteanbieter seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthalt hat oder letzten Wohnsitz oder Aufenthalt hatte. Dies ist demnach entweder das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg, Bayreuth, München, Regensburg oder Würzburg. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen 4 Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Dorn
Ltd. Regierungsdirektor

Zuletzt aktualisiert am 11.08.2006.

Gefunden unter: http://www.regierung.mittelfranken.bayern.de/aufg_abt/abt1/abt1dsa_allg_ver
f.htm
1 20.08.2006 20:15 anders ist offline E-Mail an anders senden Beiträge von anders suchen
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