tipi1804
Eroberer
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Hallo im Forum,
ein Kaufmann hat eine Apotheke und Drogerie im HR eintragen lassen. In meinem Gewerbeamt liegt eine Gewerbemeldung für die Apotheke vor.
Meine Fragen: Muss er den Betrieb einer Drogerie (diese wird auch noch in einem Raum neben der Apotheke mit separatem Eingang betrieben) nicht als Erweiterung seiner Tätigkeit bei mir anzeigen? Außerdem bietet er in der Drogerie (wie heute ja üblich) auch Fotoarbeiten an. Was ist damit? Anzeigepflicht? M. E. zählen die Drogerie nicht zur Apotheke und die Fotoarbeiten nicht zur Drogerie.
Wie seht Ihr das
? Kommentare in der GewO konnte ich bisher nicht zu diesem Thema finden.
Gruß aus Meine
__________________ Viele Grüße aus Meine
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21.05.2012 11:40 |
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Solon
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Menschel
Routinier
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Hallo aus Erkner, der Stadt zwischen Wäldern und Seen,
m.E. ist die Drogerie anzeigepflichtig. Ob als Ummeldung oder als Neuanmeldung wäre mir egal. Grundsätzlich sollen zwar alle Gewerbe einer Person in eine Akte - trotzdem haben es die meisten Gewerbetreibenden, die "mehrere Felder beackern" lieber, für jedes Gewerbe eine eigene Akte zu haben.
Die Fotoarbeiten sind, wie Du selber schreibst, in Drogerien üblich, unterliegen damit keiner gesonderten Anzeigepflicht. Die gilt nur, wenn das Gewerbe auf Tätigkeiten ausgedehnt wird, die bei Gewerben der angemeldeten Art nicht üblich sind.
Ein Textildiskont hat sich bei mir mit dieser Begründung ("allgemein üblich") der Aufforderung widersetzt, den Verkauf pyrotechnischer Erzeugnisse anzuzeigen und Rückendeckung von der IHK erhalten.
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-Rettet die Erde, sie ist der einzige Planet, auf dem es Schokolade gibt!-
Eventuelle Schreibfehler sind Resultat einer persönlichen Rechtschreibreform.
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22.05.2012 08:13 |
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