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Zum Ende der Seite springen Unselbständige Zweigstelle? Echt?
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friedrich666 friedrich666 ist männlich
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Fragezeichen Unselbständige Zweigstelle? Echt?

Hallo erstmal,

ich habe seit ca 6 Jahren einen kleinen Betrieb und lasse Backwaren von
Fremdfirmen an private Haushalte liefern. Die Backwaren kaufe ich von
einer zwei Orte weit entfernten Bäckerei.

Ich sitze also den ganzen Tag im Büro, nehme Bestellungen der Kunden
entgegen, gebe wiederum eine Bestellung an den Bäcker ab und stelle
über ein spezielles Internetportal den Lieferfirmen die Adressen und die
gewünschten Backwaren der Kunden zur Verfügung.

Ich habe meinen Sitz in Landkreis A (genauso der Bäcker)

Ein Teil der Lieferfirmen kommt direkt zum Bäcker und packt dort die Ware
ab und bringt sie zu den Kunden.

In Landkreis B habe ich auch Kunden. Da der Weg für die Lieferfirmen kürzer
ist, hat der Bäcker einen 40m² großen Raum in Landkreis B angepachtet.
Dort bringt er morgens die Backwaren hin und die anderen Lieferfirmen
holen sich dort die Backwaren ab.


Ich mache das Ganze als Franchisenehmer. Deutschlandweit gibt es über
100 von meiner Sorte. Und ein Großteil hat auch unterschiedliche
Abpackmöglichkeiten.

Nur bei mir soll jetzt alles anders sein, als in allen anderen Bundesländern. wut

Zu mir sagt man auf einmal, ich müsse hierfür noch ein Gewerbe anmelden.
Dies sei eine unselbständige Zweigstelle.

Jedoch müßte ich dann ja bei meinem Bäcker auch eine unselbständige
Zweigstelle anmelden.

Das ist doch vollkommener Quatsch. Oder?! Weißnicht

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Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von friedrich666: 31.05.2011 11:21.

1 31.05.2011 11:14 friedrich666 ist offline E-Mail an friedrich666 senden Beiträge von friedrich666 suchen
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RE: Unselbständige Zweigstelle? Echt?

Moin aus Rheinhessen und Willkommen im Forum,
zunächst muss aber der Hinweis gestattet sein, dass in diesem Forum keine persönliche Rechtsberatung erfolgen darf und wird, so dass auch die nachfolgenden Ausführungen eher allgemeiner Natur sind, aber trotzdem weiterhelfen können.
Der Schilderung in Ihrem Sachverhalt nach könnte hier tatsächlich ein nach § 14 GewO anzeigepflichtiger Tatbestand vorliegen.
Eine Anzeigepflicht nach § 14 GewO besteht nur für den Betrieb eines „Gewerbes“ bzw. für „selbständige Gewerbetreibende“. Für diese Begriffe gelten die allgemeinen gewerberechtlichen Grundsätze.
Gewerbe ist demnach jede selbständige, auf gewisse Dauer angelegte, auf Gewinnerzielung gerichtete, erlaubte Tätigkeit die nicht der Verwaltung eigenen Vermögens, den höheren Berufen oder der landwirtschaftlichen Urproduktion zugerechnet werden kann.
Von einer gewerblichen Tätigkeit können wir demnach ausgehen.
Nach § 14 Abs. 1 GewO ist der Beginn des selbständigen Betriebes eines stehenden Gewerbes (d. h. mit festem Betriebssitz), des Betriebes einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle dem für den Ort der Niederlassung zuständigen Behörde anzuzeigen. (Oder: In dem Ort wo der Discounter mit den 4 Buchstaben steht, ist er auch anzumelden.)
Die Kollegen haben Dich also aufgefordert eine unselbständige Zweigstelle für das (vom Bäcker ??) angemietete Auslieferungslager anzuzeigen.
Grundsätzlich umfasst der Begriff einer unselbständigen Zweigstelle jede feste örtliche Anlage oder ständige Einrichtung, die der Ausübung eines stehenden Gewerbes dient oder Abwicklung der von der Hauptstelle aus geschlossenen Geschäfte erleichtern soll, wie z. B. Auslieferungslager.
Wenn ich den Sachverhalt richtig lese, so kann der beschriebene Lagerraum durch aus eine unselbständige Zweigstelle sein. Anhand der Sachverhaltsdarstellung bin ich mir aber nicht sicher, ob die Verpflichtung zur Anmeldung nicht (auch) den Bäcker treffen könnte, denn es sind ja seine Waren die dort angeliefert und abgeholt werden.
Konkret zu klären ist dies aber nur in einem Gespräch mit dem zuständigen Sachbearbeiter beim örtlichen Gewerbeamt, der sicher seine Gründe darlegen kann, warum er von einer Anzeigepflicht ausgeht.
Wenn dann der erste Kontakt mit dem Kollegen hergestellt ist und der Kunde nicht so schimpf wut auftritt, dann findet sich sicher eine Lösung und oder verständliche Erklärung. großes Grinsen Applaus

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Das einzige, dessen ich sicher bin, ist die Erkenntnis, dass es nichts gibt, dessen man sich sicher sein kann.
William Somerset Maugham Formulier
2 31.05.2011 11:59 Rheinhesse ist offline E-Mail an Rheinhesse senden Homepage von Rheinhesse Beiträge von Rheinhesse suchen
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RE: Unselbständige Zweigstelle? Echt?

Hallo und danke für die nette Antwort!


Zitat:
Original von Rheinhesse
Der Schilderung in Ihrem Sachverhalt nach könnte hier tatsächlich ein nach § 14 GewO anzeigepflichtiger Tatbestand vorliegen.
Eine Anzeigepflicht nach § 14 GewO besteht nur für den Betrieb eines „Gewerbes“ bzw. für „selbständige Gewerbetreibende“. Für diese Begriffe gelten die allgemeinen gewerberechtlichen Grundsätze.
Gewerbe ist demnach jede selbständige, auf gewisse Dauer angelegte, auf Gewinnerzielung gerichtete, erlaubte Tätigkeit die nicht der Verwaltung eigenen Vermögens, den höheren Berufen oder der landwirtschaftlichen Urproduktion zugerechnet werden kann.
Von einer gewerblichen Tätigkeit können wir demnach ausgehen.
Nach § 14 Abs. 1 GewO ist der Beginn des selbständigen Betriebes eines stehenden Gewerbes (d. h. mit festem Betriebssitz), des Betriebes einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle dem für den Ort der Niederlassung zuständigen Behörde anzuzeigen. (Oder: In dem Ort wo der Discounter mit den 4 Buchstaben steht, ist er auch anzumelden.)


Mein Betrieb ist natürlich auch angemeldet. Bei der Anmeldung habe ich
damals auch klipp und klar gesagt, wie ich was machen werde.

In Landkreis A ist das alles auch kein Thema... Augen rollen



Zitat:
Original von Rheinhesse
Die Kollegen haben Dich also aufgefordert eine unselbständige Zweigstelle für das (vom Bäcker ??) angemietete Auslieferungslager anzuzeigen.


Der Raum ist in der Tat vom Bäcker angemietet. Ein Lager ist er aber nicht.
Der Raum wird am Tag eine halbe Stunde lang genutzt. Den Rest des
Tages ist er leer bzw. es stehen ein paar Tische und ein paar leere Körbe
drin.


Zitat:
Original von Rheinhesse
Grundsätzlich umfasst der Begriff einer unselbständigen Zweigstelle jede feste örtliche Anlage oder ständige Einrichtung, die der Ausübung eines stehenden Gewerbes dient oder Abwicklung der von der Hauptstelle aus geschlossenen Geschäfte erleichtern soll, wie z. B. Auslieferungslager.
Wenn ich den Sachverhalt richtig lese, so kann der beschriebene Lagerraum durch aus eine unselbständige Zweigstelle sein.


Das hieße aber doch, daß ich drei Gewerbe
haben müßte.
Eines, wo mein Büro ist.
Eines beim Bäcker
Eines in der Abpackstelle

Oder?!

Wie gesagt, das ist eine große Franchisefirma mit über 100 Franchise-
nehmern. Ich wäre der Einzige, bei dem das der Fall ist.


Zitat:
Original von Rheinhesse
Anhand der Sachverhaltsdarstellung bin ich mir aber nicht sicher, ob die Verpflichtung zur Anmeldung nicht (auch) den Bäcker treffen könnte, denn es sind ja seine Waren die dort angeliefert und abgeholt werden.
Konkret zu klären ist dies aber nur in einem Gespräch mit dem zuständigen Sachbearbeiter beim örtlichen Gewerbeamt, der sicher seine Gründe darlegen kann, warum er von einer Anzeigepflicht ausgeht.
Wenn dann der erste Kontakt mit dem Kollegen hergestellt ist und der Kunde nicht so schimpf wut auftritt, dann findet sich sicher eine Lösung und oder verständliche Erklärung. großes Grinsen Applaus


Daß der Bäcker das anmelden muß wäre noch irgendwie nachvollzieh-
bar.

Jedoch findet dort...
...kein Kundenverkehr statt
...es wird kein Umsatz gemacht
...es sind keine Angestellten vorort

Für mich ist es im Prinzip so, als würde ich in einer Filiale des Bäckers
die Backwaren verpacken lassen.

Die Dame von der Gewerbeanmeldung hatte zunächst auch keinen
Plan. Nach zwei Tagen kam heute die Info von ihr.
Und mehr als daß ein Ansprechpartner für die unterschiedlichen
Behörden da sein soll, konnte sie mir auch nicht sagen.


Liebe Grüße

Friedrich




P.S.: In Landkreis A ist es kein Problem nicht so schimpf wut aufzutreten.
Da sind die Mitarbeiter in den Ämtern richtig nett.
Im Landkreis B sieht man die Schleifspuren der Nasen an den Decken.
Da fällt das sogar mir schwer immer nett und freundlich zu sein.
Erst gestern hatte ich es mit einem Choleriker vom Ordnungsamt zu tun.
Aber das ist eine andere Geschichte.

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Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von friedrich666: 31.05.2011 12:32.

3 31.05.2011 12:20 friedrich666 ist offline E-Mail an friedrich666 senden Beiträge von friedrich666 suchen
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RE: Unselbständige Zweigstelle? Echt?

Moin aus Rheinhessen,
wenn ich die ergänzenden Ausführungen so durch mein gelüftetes Hirn streichen lasse, dann möchte ich aus der Ferne doch sagen wollen, dass die Meldepflicht für eine unselbständige Zweigniederlassung wohl nur beim Bäcker liegen kann.
Bei einer Tätigkeit wie der von Dir beschriebenen (Bestellannahme / Bestellung beim Lieferanten / Beauftragung von Lieferfirmen/Brötchenkurierdiensten) vermag ich eine Verpflichtung zur Anmeldung nicht zu erkennen.
Letztendlich fassen doch nur die Lieferanten und die Bäcker die Waren an der Rest ist Handelsvermittlung oder "Brötchenspedition", so dass ich davon ausgehe, dass nur bei der Hauptniederlassung (wie bereits geschehen) ein Gewerbe anzuzeigen wäre.
Beim Bäcker könnte das anders beurteilt werden.
Zitat:
Zitat von Friedrich 666
Der Raum ist in der Tat vom Bäcker angemietet. Ein Lager ist er aber nicht.
Der Raum wird am Tag eine halbe Stunde lang genutzt. Den Rest des
Tages ist er leer bzw. es stehen ein paar Tische und ein paar leere Körbe
drin.

Ware kommt also an und wird wieder abgeholt (ausgeliefert). Hier könnten die Voraussetzungen für eine Meldepflicht schon vorliegen, auch wenn der Raum sonst nicht genutzt wird.

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RE: Unselbständige Zweigstelle? Echt?

Zitat:
Original von Rheinhesse

Zitat:
Zitat von Friedrich 666
Der Raum ist in der Tat vom Bäcker angemietet. Ein Lager ist er aber nicht.
Der Raum wird am Tag eine halbe Stunde lang genutzt. Den Rest des
Tages ist er leer bzw. es stehen ein paar Tische und ein paar leere Körbe
drin.

Ware kommt also an und wird wieder abgeholt (ausgeliefert). Hier könnten die Voraussetzungen für eine Meldepflicht schon vorliegen, auch wenn der Raum sonst nicht genutzt wird.


Mmmmh,

meinst Du jetzt, daß der Bäcker, oder daß ich das machen muß?

Ich habe jetzt mit meinem Steuerberater und mit meinem RA telefoniert.
Beide meinten, daß ich gar nichts zusätzlich anmelden muß. verwirrt

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Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von friedrich666: 31.05.2011 16:10.

5 31.05.2011 16:04 friedrich666 ist offline E-Mail an friedrich666 senden Beiträge von friedrich666 suchen
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RE: Unselbständige Zweigstelle? Echt?

Moin aus Rheinhessen,
Zitat:
Zitat von Rheinhesse
wenn ich die ergänzenden Ausführungen so durch mein gelüftetes Hirn streichen lasse, dann möchte ich aus der Ferne doch sagen wollen, dass die Meldepflicht für eine unselbständige Zweigniederlassung wohl nur beim Bäcker liegen kann.

Wie gesagt - aus der Ferne - dürfte hier der Bäcker meldepflichtig sein. Konkret kann das nur mit dem Kollegen vor Ort geklärt werden.

Schönen Feierabend. ich gehe jetzt heim. zu Frau und Kind.

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6 31.05.2011 16:29 Rheinhesse ist offline E-Mail an Rheinhesse senden Homepage von Rheinhesse Beiträge von Rheinhesse suchen
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RE: Unselbständige Zweigstelle? Echt?

Danke nochmal für die Hilfe!

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7 02.06.2011 05:06 friedrich666 ist offline E-Mail an friedrich666 senden Beiträge von friedrich666 suchen
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