unselbständige Zweigniederlassung |
PaPo
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unselbständige Zweigniederlassung |
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Hallo und Guten Morgen,
wir haben eine Gewerbeanmeldung für eine unselbständige Zweigniederlassung erhalten.
Zufällig ist uns bekannt, dass weder die Eigentümer noch der Pächter des Grundstückes der angegebenen Adresse weitere Gewerbeanmeldungen wünschen.
Es handelt sich dort um eine Gaststätte. Der Pächter teilte auch mit, dass lediglich eine Bewirtung während einer Informationsveranstaltung vereinbart wurde und kein Mietvertrag über die bestehenden Räume abgeschlossen wurde.
Es sieht sehr stark danach aus, dass hier sog. "Kaffeefahrten" angeboten werden.
Ich gehe nun davon aus, dass ich die Gewerbeanmeldung trotzdem annehmen muss. Kennt sich da jemand etwas genauer aus?
__________________ Credendo Vides
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1
20.07.2007 08:57 |
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Solon
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Kramer-Cloppenburg
Moderator
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Hallo! ... und ein freundliches
aus Cloppenburg!
Ist eine alte Masche der sog. "Senioren-Fachberater", die auf diesem Wege versuchen, die Anzeigepflichten von § 56 a GewO zu unterlaufen.
Ich würde die Anmeldung zurückweisen. Begründung: Es ist kein zum dauernden Gebrauch eingerichteter Raum vorhanden (§ 41 Abs. 2 GewO) und sowohl Grundstückeigentümer als auch Pächter sind nicht mit einer Nutzung des Betriebsgrundstücks als "Einzelhandel" oder was auch immer einverstanden.
Des weiteren würde ich auf die Vorlage der Baugenehmigung bestehen und zudem die zuständige Baubehörde informieren, dass hier Räumlichkeiten außerhalb des baurechtlich genehmigten Bereichs genutzt werden sollen (Nutzungsänderung). Vielleicht kann man auf diesem Wege ja noch ein wenig "Lehrgeld" festsetzen.
Eine Nachfrage durch einen "alten Amtsrichter" im Rahmen eines OWi-Verfahrens hinsichtlich dieser Formalien (Nutzungsänderung der Gaststättenräume, Anbringung des Firmenschildes am Eingangsbereich etc.) hat dann auch schnell dazu geführt, dass der Wirt, der zuvor noch behauptet hatte, dass in seinen Räumlichkeiten ein entsprechender Einzelhandel eingezogen sei und auch entsprechende "Öffnungszeiten" beständen, seine Meinung geändert hat. Er wollte dann doch wohl nicht die Konzession für die Nutzung des Saales als Gastraum verlieren!
Wenn dann weiterhin auf eine Anmeldung bestanden wird, würde ich die Anmeldung bestätigen, regelmäßig - natürlich mit einem entsprechenden Polizeiaufgebot - kontrollieren, ob ein ordnungsgemäßes Firmenschild angebracht ist, die Räumlichkeiten für die gewerblichen Tätigkeiten auch genutzt sind, wann und wie geöffnet wird usw. Und wenn dieses alles nicht zutrifft, würde ich sowohl entsprechende "Bettelbriefe" schicken als auch die Zuverlässigkeit des Anzeigenden nach § 35 GewO überprüfen (Stichworte: Missachtung der gewerberechtlichen Schutzvorschriften!).
__________________ Ansonsten, ... weiterhin viel Spaß bei der Arbeit! -------
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2
20.07.2007 09:15 |
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