Erste-Hilfe-Kurse/Sehtest/Lebensrettende
Sofortmaßname Anmeldung? |
GewerbeamtEssen
Jungspund
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Erste-Hilfe-Kurse/Sehtest/Lebensrettende
Sofortmaßname Anmeldung? |
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In Essen fragen wir uns seit ein paar Wochen, ob Schulen mit fester Betriebsadresse (Räumlichkeiten werden an 2 Tagen der Woche genutzt) die Durchführung von Erste-Hilfe-Kursen, Sehtest, Lebensrettende Sofortmaßnahmen und in diesem Rahmen Erstellung von Paßfotos als Gewerbe bei den örtlichen Gewerbemeldestellen anzuzeigen haben, auch wenn sich der Hauptsitz außerhalb der Gemeinde befindet.
Wie verhält sich eine Gewerbeanmeldung (z.B. Reisegewerbeanmeldung), wenn die Kurse regelmäßig in Konferenzräumen von Hotels o.ä. durchgeführt werden?
Die Kurse werden für Führerscheinanfängeraber auch für Ersthelfer angeboten.
Vielen Dank für Eure schnelle Hilfe
Schroer aus Essen
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1
01.03.2006 10:11 |
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Solon
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Antonia Thien
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RE: Erste-Hilfe-Kurse/Sehtest/Lebensrettende
Sofortmaßname Anmeldung? |
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Eine Frage dazu:
Wer führt denn diese Kurse durch? Eine private Firma?
Soweit ich weiß, benötigt man doch eine spezielle Anerkennung (steht, glaub' ich, irgendwo in der Fahrerlaubnisverordnung), damit diese Kurse für die Führerscheinbewerber anerkannt werden.
Schöne Grüße
A. Thien
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2
01.03.2006 11:14 |
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Solon
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SE-Schwarzarbeit
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Ich bin selbst (genehmigte Nebentätigkeit!) EH-Ausbilder, allerdings bei einer großen Hilfeleistungsorganisation. Aber aus dieser Tätigkeit heraus kann ich bestätigen, dass die Schulung in "Erster Hilfe" und "Lebensrettende Sofortmaßnahmen (LSM)" reines Unterrichtswesen ist, worauf die GewO gem. § 6 Abs. 1 dann keine Anwendung findet.
Nun gilt es dann abzuwägen, ob Sehtest und/oder Passfotos als Annextätigkeit anzusehen ist. Vom zeitlichen Aufwand der reinen Stoffvermittlung (EH = 8 Doppelstunden => 12 Zeitstunden; LSM = 4 Doppelstunden => 6 Zeitstunden) wird das Drumherum sicherlich unter den Tisch fallen.
Zur Anerkennung: Für Führerscheinerwerb und für die Berufsgenossenschaften bedarf es zertifizierter Ausbilder. Das sind in der Regel die großen Hilfeleistungsorganisationen, aber auch immer mehr private Anbieter. Auf Anfrage (PN) gebe ich den Link für die Recherche der Anerkennung raus.
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Was auch immer geschieht: Nie dürft ihr so tief sinken, von dem Kakao, durch den man euch zieht, auch noch zu trinken!
Erich Kästner
__________________ -- 8< --- 8< --- Tradition ist nicht die Aufbewahrung der Asche, sondern die Weitergabe des Feuers --- >8 --- >8 --
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3
01.03.2006 11:33 |
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GewerbeamtEssen
Jungspund
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Themenstarter
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Die Firma wird als GbR von 2 Teilhabern betrieben. Genehmigungen seitens des Straßenverkehrsamtes bestehen seit Jahren.
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4
01.03.2006 11:33 |
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Kramer-Cloppenburg
Moderator
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Hallo! .............. und ein freundliches
aus Cloppenburg!
Wo steht, dass die Ausbildung in erster Hilfe unter den § 6 Abs. 1 fällt?? Mein Lieblings-Kommentar sagt was anderes! Ausgenommen ist nur der staatlich geregelte Unterricht (also der Unterricht, der spezialgesetzlich überwacht wird!!)
So ist z. B. der Unterricht in Fahrschulen durchaus eine gewerbliche Tätigkeit (s. Fahrschulen) und auch der Ski-Unterricht ist in Niedersachsen eine gewerbliche Tätigkeit, während dieser m. W. in den südlichen Ländern staatlich geregelt und damit von der GewO ausgenommen ist.
Selbstverständlich gehört die Ausbildung in EH als eine der Annextätigkeiten zu den Aufgaben, denen sich die großen Rettungs- und Hilfsorganisationen verpflichtet fühlen. Und das diese die EH-Aus- und Weiterbbildung deshalb nicht als Gewerbe anzuzeigen haben, ist m. E. auch klar. Und für den EH-Lehrgung zum Führerschein müssen m. W. ja auch die entsprechenden Organistationen staatlich anerkannt sein, weil sonst die Bescheinigung nichts bringt.
Gleichwohl kann und darf ich doch durchaus (wenn ich es denn kann = habe selbst zahlriche Sani-Lehrgänge besucht) an alle Leutchen mein Wissen vermitteln. Da diese dann auch zu zahlen hätten, würde ich durchaus eine gewerbliche Tätigkeit ausüben und hätte dieses auch anzumelden.
__________________ Ansonsten, ... weiterhin viel Spaß bei der Arbeit! -------
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5
01.03.2006 11:55 |
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Antonia Thien
König
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RE: Erste-Hilfe-Kurse/Sehtest/Lebensrettende
Sofortmaßname Anmeldung? |
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Also, ehrlich gesagt, glaube ich auch nicht, dass Erste-Hilfe-Kurse durch Privatpersonen zum Unterrichtswesen i.S. des § 6 GewO zählen. Wo ist da die Überwachung?
Und eine höherwertige Ausbildung oder eine künstlerische Tätigkeit (wie z.B. beim Gesangsunterricht) ist auch nicht gegeben.
Schöne Grüße
A. Thien
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6
01.03.2006 12:24 |
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Jörg Wiesemeier
Moderator
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RE: Erste-Hilfe-Kurse/Sehtest/Lebensrettende
Sofortmaßname Anmeldung? |
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Hej aus Hamm,
wir haben solche Betriebe hier auch. Diese werden nach dem gleichen Muster geführt und wir haben sie zur Anmeldung aufgefórdert und diese auch bekommen. Eine Ausnahme nach § 6 GewO sehe ich auch nicht.
__________________ Alles immer schön sportlich sehen.
Jörg Wiesemeier
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7
01.03.2006 22:02 |
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