Beschäftigungs- und Aufenthaltsverbot |
C. Schröder
König
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Beschäftigungs- und Aufenthaltsverbot |
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Wir haben hier einen Barbetrieb (Bordell nebenan). Die Konzession hat Frau Y. Bereits im Vorfeld erhärtete sich der Verdacht, dass Herr Y. Betreiber ist. Sie war immer hier und konnte auch - in gewissem Umfang - Rede und Antwort stehen. Herr Y. ist einschlägig vorbestraft.
Nun haben wir einen Polizeibericht erhalten. Herr Y. hat Anzeige wegen Zechprellerei gemacht. Er hat als Geschädigter = Gewerbetreibender unterschrieben.
Nun fragt mein Chef, ob ich gegen Herr Y. ein Beschäftigungsverbot nach § 21 aussprechen kann und ihm den Aufenthalt in den Betriebsräumen untersagen kann.
Seit Betriebsaufnahme im Mai 04 sind hier keine Auffälligkeiten im Betrieb aktenkundig geworden.
Hat jemand von Euch diesbezüglich Erfahrungswerte?
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1
03.07.2008 13:46 |
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Solon
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pmcolonia
Routinier
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RE: Beschäftigungs- und Aufenthaltsverbot |
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Seit der Betriebsaufnahme keine negativen Erkenntnisse. Dann Zechprellerei als Anlass darüber nachzudenken, ob man ein Betretungs- und Beschäftigungsverbot aussprechen soll?
Bereits im Vorfeld der Erlaubniserteilung bestand der Verdacht eines Strohmannverhältnisses. Hätte man da nicht entsprechend reagieren müssen und beim Vorliegen entsprechender Erkenntnisse die Erlaubnis versagen müssen? Das wäre deutlich einfacher gewesen.
Aber in Kenntnis dieser Bedenken erteilt man dann eine Erlaubnis und will nun - da ein Gast die Zeche prellt - (zugegeben, der Angestellte verhält sich ungeschickt und gibt sich als Geschädigten an) dem Erlaubnisinhaber eine Auflage erteilen den Angestellten nicht zu beschäftigen und den Zutritt zur Gaststätte zu verweigern.
Der Gastwirt kann ja durchaus damit einverstanden sein, aber was ist, wenn der Angestellte dies nicht ist. Der hat ja immerhin ein eigenes Anfechtungsrecht. Dann würde in letzter Konsequenz nur der Erlaubniswiderruf bleiben und das wegen einer Zeckprellerei.
Wenn ich Anwalt wäre würde ich so argumentieren, dass der Angestellte durch die Situation und aufgrund der Tatsache, dass er sich mit diesem Betrieb verbunden fühlt, dazu verstieg, sich als Geschädigten zu sehen. Tatsächlich meinte er damit lediglich, dass der Betrieb geschädigt worden sei. Nichts als ein bloser Versprecher.
Ich glaube, dann scheitern jede weiteren Schritte.
Im Übrigen sollte man auch vorsichtig sein ein Betretungs- und Beschäftigungsverbot auszuspechen. Ich habe schon diverse Entscheidungen bzw. Artikel gelesen, wonach das Betretungsverbot lediglich als Erleichtung der Kontrolle des Beschäftigungsverbotes gewertet wurde. Und dies ist nunmal nicht zulässig.
Bei Betrachtung des Sachverhaltes wäre der Anlass des möglichen Einschreitens ein -vermutetes- Strohmannverhältnis. Na und das sollte man - nach Vorliegen entsprechender Nachweise - mit den dazu gegebenen Mitteln - nämlich durch einen Widerruf beenden und nicht mit Auflagen.
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19.07.2008 12:12 |
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