Nachträgliche Gewerbeanmeldung und Bußgeld / Strafe ? |
Eo ipso
Grünschnabel
Dabei seit: 18.08.2015
Beiträge: 3
Bundesland:
Baden-Württemberg
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
interessierter Bürger
Level: 16 [?]
Erfahrungspunkte: 9.544
Nächster Level: 10.000
|
|
Nachträgliche Gewerbeanmeldung und Bußgeld / Strafe ? |
|
Guten Abend,
ich bin neu hier und würde gerne mal wissen, wie bei folgendem Beispiel vorgegangen werden könnte.
Ein Bekannter hat letztes Jahr (2014) über mehrere Monate eine Sammelbestellung in einem Verein in Baden-Württemberg organisiert, um über eine große Bestellmenge bessere Konditionen beim Hersteller bzw. Händler für alle beteiligten zu bekommen. Von allen Interessenten wurde ein Pauschalbetrag eingesammelt. Der Organisator hat die Ware dann beim Händler bestellt und es an die Besteller verteilt (wie man das halt so kennt im Verein).
Der Pauschalbetrag basierte zunächst auf einer Umfrage die den Bedarf ermitteln sollte. Mit dieser Bedarfsanalyse wurde beim Händler dann ein Angebot eingeholt und darüber der Pauschalbetrag festgelegt.
Die ursprüngliche Idee war damals als einmalige Aktion angesetzt. Es kamen im Laufe dieser ersten Aktion mehr Stückzahlen zusammen, als ursprünglich über die Umfrage ermittelt wurde, so dass der Preis nochmal deutlich niedriger wurde und von dem gesammelten Geld etwas übrig blieb. Der Organisator hat damit seinen Aufwand beglichen (Tanken, etc.) und den Rest einbehalten (die Teilnehmer der Bestellung haben nichts dagegen).
Nun ist die Situation die, dass wieder eine Sammelbestellung gestartet werden soll, weil die erste Sammelbestellung ein Erfolg war und ggf. weitere Folgende sollen. Der Organisator würde den Aufwand auch wieder betreiben.
Dieses mal würde er aber vorher ggf. ein Kleingewerbe anmelden. Wenn möglich, würde er das auch gerne rückwirkend für das Frühjahr 2014, also die erste Sammelbestellung tun, da ihm gesagt wurde dass es vielleicht damals schon angebracht gewesen wäre - vor allem in der aktuellen Situation, dass es regelmäßig zu so einer Aktion kommen könnte.
Diese Fragen stehen nun im Raum:
Ist eine rückwirkende Anmeldung zu einem bestimmten Datum im Jahr 2014 überhaupt möglich und sinnvoll?
Welche Bußgelder oder Strafen werden hier ggf. fällig und wonach richten sich diese?
Interessiert dies nur das Gewerbeamt oder auch das Finanzamt?
Können die Gewinne auch einfach bei der Steuererklärung angegeben und versteuert werden?
Ich glaube nicht, dass es hierbei um Summen geht die wirklich interessant sind, aber dennoch würde mich interessieren, ab welcher Summe man sich bei solche Aktionen strafbar machen könnte?
Besten Dank für Hilfestellungen.
Dieser Beitrag wurde 2 mal editiert, zum letzten Mal von Eo ipso: 18.08.2015 01:44.
|
|
1
18.08.2015 01:40 |
|
|
|
Solon
|
|
|
|
master_phk
Foren As
Dabei seit: 01.09.2011
Beiträge: 83
Bundesland:
Brandenburg
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Kommune
Level: 32 [?]
Erfahrungspunkte: 384.094
Nächster Level: 453.790
|
|
Die Tätigkeit sollte gewerblich registriert werden, wenn sie regelmäßig beabsichtigt wird und auf Gewinnerzielung ausgerichtet ist.
Ansonsten läge kein Gewerbebetrieb im Sinne der GewO vor.
Auch wenn es etwas kompliziert werden dürfte, dem Kind (der Tätigkeit) einen Namen zu geben, besteht die Möglichkeit der Anmeldung unter den o.g. Voraussetzungen.
Dem Finanzamt interessiert mal ganz plump ausgedrückt alles, wo sich Geld bewegt.
Daher ist dieses nach meiner Einschätzung auf jeden Fall mit ins Boot zu holen.
Wie die Einnahmen/Ausgaben abgegolten werden, kann dann auch direkt mit dem Finanzamt besprochen werden.
Ob eine einmalige Erklärungen oder eine regelmäßige im Zuge eines Gewerbebetriebes ausreicht.
Rückwirkende Anmeldung sind grundsätzlich möglich.
Der Zeitraum spielt dabei keine Rolle.
Jedoch stellt eine rückwirkende Anmeldung eine verspätete Anmeldung dar.
Dies wiederum ist eine ordnungswidrige Handlung, welche mit Geldbuße geahndet werden kann.
Höchstmaß ist hierbei 1000€.
|
|
2
19.08.2015 13:00 |
|
|
Solon
|
|
|
|
Eo ipso
Grünschnabel
Dabei seit: 18.08.2015
Beiträge: 3
Bundesland:
Baden-Württemberg
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
interessierter Bürger
Level: 16 [?]
Erfahrungspunkte: 9.544
Nächster Level: 10.000
Themenstarter
|
|
Vielen Dank für Ihre Auskunft. Hierzu noch ein paar Fragen:
Zitat: |
Original von master_phk
Die Tätigkeit sollte gewerblich registriert werden, wenn sie regelmäßig beabsichtigt wird und auf Gewinnerzielung ausgerichtet ist.
|
|
Ist dieses "und" tatsächlich ein "und" oder ein "und/oder" ? Müssen beide Bedingungen erfüllt sein?
Eine Regelmäßigkeit liegt zum aktuellen Zeitpunkt nicht vor. Spätestens bei der zweiten Sammelbestellung kann man dies aber annehmen.
Und: Wie definiert sich Gewinnerzielungsabsicht oder wer bestimmt, ob sie vorlag oder nicht?
Zitat: |
Original von master_phk
Dem Finanzamt interessiert mal ganz plump ausgedrückt alles, wo sich Geld bewegt.
Daher ist dieses nach meiner Einschätzung auf jeden Fall mit ins Boot zu holen.
Wie die Einnahmen/Ausgaben abgegolten werden, kann dann auch direkt mit dem Finanzamt besprochen werden.
Ob eine einmalige Erklärungen oder eine regelmäßige im Zuge eines Gewerbebetriebes ausreicht.
|
|
Wie ist hier der Ablauf? Geht man zuerst auf das Gewerbeamt zu und spricht mit denen ob hier überhaupt eine Gewerbeanmeldung erforderlich ist? Falls ja, läuft die weitere Kommunikation mit dem Finanzamt über das Gewerbeamt?
Wie geht man auf das Finanzamt zu, sofern kein Gewerbebetrieb vorliegt? Einfach anrufen oder vorbei gehen und die Situation schildern und fragen, wie man den Gewinn in der Steuererklärung angibt?
Zitat: |
Original von master_phk
Rückwirkende Anmeldung sind grundsätzlich möglich.
Der Zeitraum spielt dabei keine Rolle.
Jedoch stellt eine rückwirkende Anmeldung eine verspätete Anmeldung dar.
Dies wiederum ist eine ordnungswidrige Handlung, welche mit Geldbuße geahndet werden kann.
Höchstmaß ist hierbei 1000€. |
|
Ich hoffe, dass man hier ein Auge zudrückt, sollte eine Gewerbeanmeldung notwendig sein. Von diesen max. 1000EUR habe ich hier im Forum schon gelesen und auch, dass man das je nach Amt mit individuellen Bußgeldern ahndet.
|
|
3
19.08.2015 13:31 |
|
|
master_phk
Foren As
Dabei seit: 01.09.2011
Beiträge: 83
Bundesland:
Brandenburg
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Kommune
Level: 32 [?]
Erfahrungspunkte: 384.094
Nächster Level: 453.790
|
|
Es ist tatsächlich als ein "und" gemeint.
Es müssen alle Voraussetzungen erfüllt sein.
Die Gewinnerzielungsabsicht wird sicherlich immer etwas kompliziert sein.
Es ist hierbei jedoch tatsächlich auf die Absicht abzustellen.
Ob Gewinn erzielt wird oder nicht, ist nebensächlich.
Wenn eine Gewerbeanmeldung beim Gewerbeamt erfolgt, wird diese automatisch an das jeweilige Finanzamt übermittelt.
So soll eine Schnittstelle der Kommunikation gegeben sein.
Das Finanzamt wird anschließend einen Fragebogen und eine Steuernummer zusenden.
Sollte keine Anmeldung beim Gewerbeamt erfolgen, sollte dennoch das Finanzamt konsultiert werden. Der Weg ist hierbei offen.
Die weiteren Schritte wird einem das Finanzamt dann schon schildern.
Korrekt, der Bußgeldrahmen liegt im Ermessen der Behörde.
Die 1000€ sind nur der gesetzliche Höchstrahmen.
|
|
4
21.08.2015 09:47 |
|
|
|
Berechtigungen
|
Sie haben in diesem Forenbereich folgende Berechtigungen
|
Es ist Ihnen nicht erlaubt, neue Themen zu verfassen.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, auf Beiträge zu antworten.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Ihre Beiträge bis zu 24h nach dem Posten zu editieren.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Anhänge anzufügen.
Es ist Ihnen erlaubt, Anhänge herunterzuladen.
|
BB Code ist Aus.
Smilies sind Aus.
[IMG] Code ist Aus.
Icons sind Aus.
HTML Code ist Aus.
|
Views heute: 27.878 | Views gestern: 384.399 | Views gesamt: 893.326.143
Impressum
CT Security System Pre 6.0.1: © 2006-2007 Frank John |
|