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Die Grundsatzentscheidung zur Legalisierung ist im Eckpunktepapier vom 12. April 2023 des Bundesgesundheitsministeriums, des Bundesinnenministeriums, des Bundesjustizministeriums, des Bundeslandwirtschaftsministeriums, des Bundeswirtschaftsministeriums und des Auswärtigen Amtes für ein 2-Säulen-Modell zur kontrollierten Abgabe von Genusscannabis an Erwachsene festgehalten.
Mit dem Cannabisgesetz ist nun der private Eigenanbau von bis zu drei Cannabis-Pflanzen zum Eigenkonsum sowie der gemeinschaftliche, nicht-gewerbliche Eigenanbau zum Eigenkonsum in Anbauvereinigungen für Erwachsene zum 1. April 2024 erlaubt. Das Gesetz trat am 1. April 2024 in Kraft, die Regelungen zum Eigenanbau in Anbauvereinigungen am 1. Juli 2024 (= Säule 1).
Säule 2 sieht regionale Modellvorhaben mit kommerziellen Lieferketten vor. Parallel zur Umsetzung der Säule 1 bereitet die Bundesregierung die Säule 2 vor. Das Bundesgesundheitsministerium hat hierzu bereits die anderen Ressorts um entsprechende Beiträge gebeten. Der Gesetzesentwurf wird voraussichtlich der Europäischen Kommission zur Prüfung vorgelegt werden.
In Baden-Württemberg ist die für die Erlaubnis von Anbauvereinigungen nach § 11 CannG zuständige Behörde noch nicht definiert. Dem Vernehmen nach ist beabsichtigt, die Zuständigkeit dem Regierungspräsidium Freiburg zuzuweisen. Die Überwachung der Anbauvereinigungen soll einem oder allen Regierungspräsidien zugewiesen werden.
Für die Genehmigung von baulichen Anlagen von Anbauvereinigungen sind die unteren Baurechtsbehörden zuständig.
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