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Forum-Gewerberecht » Gewerberecht » Stehendes Gewerbe (allgemein) » Erlaubnis § 34i GewO - natürliche wechselt zur juristischen Person - Antragsvoraussetzungen » Hallo Gast [Anmelden|Registrieren]
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Zum Ende der Seite springen Erlaubnis § 34i GewO - natürliche wechselt zur juristischen Person - Antragsvoraussetzungen
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Anja Schumann Anja Schumann ist weiblich
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Erlaubnis § 34i GewO - natürliche wechselt zur juristischen Person - Antragsvoraussetzungen

Hallo!

Ich benötige euren Rat.

Der Gewerbetreibende W. ist im Besitz einer Erlaubnis gemäß § 34i (1) GewO. Diese hat er im vereinfachten Verfahren unter Anwendung des § 160 (2) und (3) GewO erteilt bekommen (Zuverlässigkeitsprüfung ersetzt durch 34c-Erlaubnis, Sachkunde ersetzt durch Nachweis der ununterbrochenen Tätigkeit). Nun wurde eine GmbH gegründet, wo er und Herr A. als Geschäftsführer tätig sind. Die GmbH will ebenfalls eine Erlaubnis nach § 34i (1) GewO beantragen. Um diese erteilen zu können, müssen die Geschäftsführer die Voraussetzungen des § 34i (2) GewO erfüllen.
Da Herr A. noch keine Erlaubnis für diesen Bereich besessen hat, ist dieser vollumfänglich zu prüfen (Zuverlässigkeit, Vermögensverhältnisse, Sachkunde).
Fraglich ist jedoch, wie mit Herrn W. zu verfahren ist, da dieser ja schon eine Erlaubnis gemäß § 34i GewO besitzt. Habe ich Herrn W. überhaupt nochmal zu prüfen und wenn ja, in welchem Umfang? Weißnicht

LG aus Sachsen-Anhalt
1 11.12.2017 13:34 Anja Schumann ist offline E-Mail an Anja Schumann senden Beiträge von Anja Schumann suchen
Solon
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sme40   Zeige sme40 auf Karte sme40 ist männlich
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Guten Morgen,

ich würde gerne antworten, aber nicht im öffentlichen Teil.

Ggf. könnte der Admin den Thread in die Makler-Ecke verschieben. Dann würde ich mich weiter dazu auslassen.

Gruß
2 12.12.2017 07:14 sme40 ist offline E-Mail an sme40 senden Homepage von sme40 Beiträge von sme40 suchen
Solon
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Puz_zle   Zeige Puz_zle auf Karte Puz_zle ist männlich
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RE: Erlaubnis § 34i GewO - natürliche wechselt zur juristischen Person - Antragsvoraussetzungen

Moin Moin aus Thüringen,

Hallo @Anja Schumann,

nur die Nachweisführung zur Sachkunde ist bei W. entbehrlich, da er diese bereits für seine Erlaubnis als natürliche Person erbracht hat.

Aber in diesem Fall sind für den Geschäftsführer W. die Prüfungen nach § 34i Abs. 2 Nr. 1 und 2 GewO zur Zuverlässigkeit und den Vermögensverhältnissen vollumfänglich durchzuführen. Lediglich dann, wenn er vor kurzem in einem anderen gewerberechtlichen Verfahren (hierzu zählt aber nicht das vereinfachte Verfahren nach § 160 Abs. 2 GewO !) dazu von Ihrer Behörde geprüft wurde, könnte jetzt von der erneuten Prüfung abgesehen werden.

__________________
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3 13.12.2017 06:19 Puz_zle ist offline Beiträge von Puz_zle suchen
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Moinsen,

ich könnte mit dem Ergebnis leben, verstehe es aber nicht ganz. Grund: W. müsste - jetzt als GF - von der Erlaubnis zehren, die nach den Übergangsbestimmungen erteilt wurde. Diese greifen m. E. aber nicht mehr.

Die Fa. als Gewerbetreibende beantragt die Erl. und muss die Qualifikation nachweisen und das unter Ausklammerung der Übergangsbestimmungen oder nicht oder was? Kopfkratz
4 13.12.2017 09:51 Civil Servant ist offline E-Mail an Civil Servant senden Homepage von Civil Servant Beiträge von Civil Servant suchen
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34 I

Moin,

also ich habe in einem ähnlich gelagerten Fall die Erlaubnis versagt, ist jetzt im Widerspruchsverfahren

Gewerbetreibender hat die Erlaubnis im vereinfachten Verfahren erhalten, will für seine 2. Firma, eine GmbH, die Erlaubnis ebenfalls im vereinfachten Verfahren . Problem, er kann für die GmbH nur in 2 Jahren eine Tätigkeit nachweisen. Er ist der Auffassung, dass die Sachkunde, die nun für die GmbH bzw den dort tätigen GF (er selbst) notwendig ist, er durch seine Erlaubnis im vereinfachten Verfahren der ersten Firma erbracht hat. Ich war da anderer Meinung

Gruß aus LU
5 15.12.2017 08:08 jascha ist offline E-Mail an jascha senden Beiträge von jascha suchen
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