Thema: Gründung einer GU trotz Gewerbeuntersagung |
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Also es gibt tatsächlich eine Reaktion des Amtsgerichts. Gestern hatte ich ein Gespräch mit dem betreffenden Gewerbetreibenden (Gewerbe ist noch nicht angemeldet), weil er einen Antrag auf Wiedergestattung des untersagten Gewerbes stellen will. Dabei hat er erwähnt, dass er diesbezüglich vom Amtsgericht angeschrieben wurde. Sinngemäß hat wohl das Amtsgericht mitgeteilt, dass er als Gründer der UG hätte Prüfen müssen, ob er Geschäftsführer sein kann oder ob Hinderungsgründe vorliegen.
Na ja, ich bin ja mal gespannt, wie sich die Sache weiterentwickelt. Im Augenblick habe ich damit noch kein Problem. Wie gesagt, das Gewerbe ist noch nicht angemeldet, und soweit meine Informationen zutreffend sind, ist er auch noch nicht gewerblich tätig.
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Thema: Gründung einer GU trotz Gewerbeuntersagung |
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Ach so ?????
Zumindest habe ich gleich einen aktuellen GRZ mit entsprechender Eintragung besorgt, den ich in Kopie mit nach Stendal schicke.
Ich werde Sie auf jeden Fall auf dem Laufenden halten.
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Thema: Bestätigung von neuen Wachpersonen |
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Hallo Christiane,
danke für die schnelle Antwort. Das mit den erforderlichen Unterlagen ist ja auch alles gut im § 34a GewO und in der BewachV beschrieben. Eben nur nicht, wie die Bestätigung erfolgen soll.
Da macht die Bestätigung durch formloses Schreiben auch Sinn. Und Gebühren sowieso, man ist ja schließlich tätig geworden.
Für die Meldung durch den Bewacher habe ich mir auch einen entsprechenden Meldebogen "erarbeitet". Da gibts ja etliche Vorlage im Net.
Also vielen Dank nochmals und viele Grüße aus Raguhn-Jeßnitz in den Harz.
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Thema: Bestätigung von neuen Wachpersonen |
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Hallo zusammen,
in unserer 10.000 Ew zählenden Kommune kommt es nicht so oft vor, dass man sich mit einem Bewachungsgewerbe befassen muss. Nun ist es aber "passiert". Erlaubnisverfahren u.s.w. ist abgeschlossen. Das Bewachungsunternehmen hat nun auch pflichtgemäß sein Wachpersonal, samt erforderlicher Unterlagen, gemeldet.
Nun habe ich aber nicht wirklich was gefunden, ob und wie die Bestätigung des Wachpersonals erfolgen soll. Im § 34a Abs. 3 steht nur "kann" und in Abs. 4 ist nur die Untersagung der Beschäftigung von Personen geregelt.
Daher würde es mich brennend interessieren, wie das in anderen Kommunen (sicherlich mit mehr Erfahrung) gehandhabt wird und wie son eine Bestätigung aussehen kann.
Vielen Dank vorab.
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Thema: Gründung einer GU trotz Gewerbeuntersagung |
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Hallo zusammen,
einem Handwerker (Einzelgewerbe) wurde 2005 die Ausübung des Handwerks sowie der Handel mit entsprechendem Sortiment wegen Unzuverlässigkeit nach § 35 Abs. 1 GewO untersagt.
Selbiger hat nun eine GU (haftungsbeschränkt) gegründet und ist dort Geschäftsführer. Das Tätigkeitsfeld der GU betrifft genau das untersagte Handwerk.
Die Gewerbeuntersagung aus 2005 bezog sich aber nicht auf die Tätigkeit aus Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person.
Da die GU ja nun eine jur. Person ist und diese damit der Gewerbetreibende ist, stellt sich für mich die Frage, ob er nun als Geschäftsführer, also als Vertretungsberechtigter eines Gewerbebetriebes, tätig werden darf, gerade auch deshalb, weil die GU genau diese Tätigkeiten ausführt, die ihm untersagt wurden.
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Thema: Fahrschule |
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Hallo,
eine gleichlautende Anfrage an unser Landesverwaltungsamt wurde wie nachfolgend beantwortet:
"lhre auf Marcks in Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung, Rn. 21 zu § 6 GewO, gestützte Auffassung wird von mir geteilt. Demnach sind die Inhaber von Fahrschulen gewerberechtlich als Gewerbetreibend zu betrachten, da es sich nicht um Dienstleistungen höherer Art handelt. Auch der Kommentar von Pielow (Gewerbeordnung, Rn. 177 zu § 1 GewO m. w. N. und Bezug auf OVG Münster GewArch 2001, 293) vertritt die Ansicht, dass bei Fahrschulen keine Dienstleistungen höherer Art vorlägen und die Inhaber daher Gewerbetreibende seien (ebenso Sydow in Pielow, Gewerbeordnung Rn. 29 zu § 6 GewO und Tettinger in Tettinger/Wank, Gewerbeordnung Rn. 19 zu & 6 GewO).
Die steuerrechtliche Betrachtungsweise ist allerdings eine andere, nämlich dass Fahrschulinhaber eine freiberufliche Tätigkeit ausüben (z.B. BFH BStBl. 1990 II S. 393). Das greifen die Industrie und Handelskammer Pfalz, Leipzig und Berlin in Merkblättern auf, von daher rührt wohl auch die Meinung der IHK Halle-Dessau. Hintergrund dieser Betrachtungsweise ist § 18 Abs. 1 EStG, demzufolge Freiberufler ist, wer selbständig und eigenverantwortlich tätig ist und eine wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische oder unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit ausübt. Dabei sind keine Tätigkeiten höherer Art wie im Gewerberecht (statt aller: Tettinger in Tettinger/Wank, Gewerbeordnung Rn. 49 zu § 1 GewO) verlangt, offensichtlich reicht die Subsumtion der Fahrschullehrer unter das Merkmal „unterrichtende Tätigkeit" zur Einstufung als Freiberufler aus. Dies hebt die IHK Berlin in ihrem Merkblatt hervor und macht darauf aufmerksam, dass Inhaber von Fahrschulen gewerberechtlich Gewerbetreibende sind."
Ich hoffe, ich konnte ein wenig weiterhelfen.
Viele Grüße aus LSA
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Thema: Reisegewerbekarte mit Computer ausfüllen?? |
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Zitat: |
Original von hanisch-beckum
Im internen Bereich unter dem Abschnitt Formulare... findet Ihr auch die Vorlage der Bundesdruckerei dazu.
VG
MH |
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Mit internen Bereich meinen Sie sicherlich den nichtöffentlichen Bereich. Leider habe ich noch keinen Zugang bekommen. Habe hier schon an alle möglichen Leute gemailt und bisher nie eine Antwort bekommen.
Mache ich hier vielleicht was falsch?
Oder kann mir einer weiterhelfen?
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Thema: Verein/ Gewerbe |
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Aus meiner Sicht ein ganz klares NEIN, allein schon aus Ermangelung des Tatbestandsmerkmals der Gewinnerzielungsabsicht.
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Thema: Abmeldung von Amts wegen? |
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Auf jeden Fall sollte beachtet werden, dass die Abmeldung von Amts wegen einen VA (mit all seinen Nebenwirkungen) darstellt. Sollten Anschrift / Aufenthalt unbekannt sein, dann Bekanntmachung nach § 10 VwZG.
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