Thema: Softeismaschine / Kaffeeautomat anzeigepflichtig? |
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Hallo,
auch wenn ich persönlich nicht besonders glücklich damit bin, spricht doch vieles dafür, dass - zumindest in Kombination mit bereitgestellten Sitzmöglichkeiten - der Betrieb auch nach dem NGastG anzeigepflichtig ist.
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Thema: Originalunterlagen /Unterrichtungsnachweise |
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Hallo Frühling
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bin zwar nicht aus Brandenburg (war doch mit BRB gemeint, oder?), aber vielleicht interessiert Dich meine Meinung trotzdem. Also, ich denke, dass die BewachV recht eindeutig ist. Daher fordere ich von den Unternehmern Originale oder zumindest beglaubigte Kopien der Sachkunde/Unterrichtungsnachweise zur Ansicht an.
Viele Grüße aus Niedersachsen.
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Thema: Erlöschen der § 34 c-Erlaubnis |
Soller
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Hallo Herr Eberlein,
ich glaube, die Unterscheidung zwischen natürlicher und juristischer Person (war doch gemeint, oder?) führt nicht weiter. Auch eine juristische Person könnte ja eine genehmigte Tätigkeit nach § 34 c aufgeben und sich später zur Wiederaufnahme entschließen (ohne dass die juristische Person aus dem Handelsregister gelöscht wird).
Zwischenzeitlich habe ich von einem Kollegen aus der Nachbarkommune noch einen Hinweis bekommen auf Nr. 2.4.1 MaBVwV (Verwaltungsvorschrift zum Vollzug des § 34 c; s. Nr. 251 in Bd. II des Landmann/Rohmer - Ergänzende Vorschriften -). Dort wird erklärt, dass eine Gewerbeabmeldung nicht notwendigerweise als Erlaubnisverzicht gedeutet werden kann, die Erlaubnis damit also nicht erlischt. Das dürfte dann wohl für Klarheit sorgen.
Mit freundlichen Grüßen
Soller
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Thema: Erlöschen der § 34 c-Erlaubnis |
Soller
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Hallo zusammen,
bisher bin ich davon ausgegangen, dass eine § 34 c-Erlaubnis auch nach Betriebsaufgabe weiterbesteht und ggf. der Betrieb zu einem späteren Zeitpunkt vom Erlaubnisinhaber ohne erneute Erlaubniserteilung wiederaufgenommen werden kann.
Der Landmann/Rohmer behauptet nunmehr bei Randnr. 78 zu § 34 c (55. EL), dass die Erlaubnis bei Betriebsaufgabe erlischt, ohne hierfür einen Beleg zu liefern.
Das lässt sich m. E. weder aus § 34 c GewO, noch aus § 49 GewO herauslesen.
Wie seht Ihr das?
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Thema: Aufstellung von Unterhaltungsautomaten |
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Hallo Kewi,
bei den von Ihnen aufgezählten Geräten handelt es sich um Unterhaltungsspielgeräte, für deren Aufstellung keine gewerberechtliche Genehmigung erforderlich ist. Ihr Kunde müsste dafür nur seine vorhandene Gewerbeanmeldung erweitern (wenn er will, kann er natürlich auch ein weiteres separates Gewerbe dafür anmelden).
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