Originalunterlagen /Unterrichtungsnachweise |
Frühling
Grünschnabel
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Originalunterlagen /Unterrichtungsnachweise |
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Hallo BRB,
seid Ihr der Meinung, dass bei der Meldung von Wachpersonen die Unterrichtungs- bzw. Sachkundenachweise "im Original" bei der Gewerbebehörde einzureichen sind? (Unser Ministerium meint, "ja")
Im Landmann/Rohmer wird dazu keine Aussage gemacht.
Iim Gesetz heiß es nach § 9 (3) BewachV:
Der Gewerbetreibende hat die Wachperson, die er beschäftigen will, der zuständigen Behörde unter Übersendung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Unterlagen vorher zumelden.
Ich bin der Meinung, dass der Bewerber beim Bewachungsunternehmen bereits Kopien einreicht, so dass der Gewerbetreibende damit nicht im Besitz der Originale ist und somit auch nicht nicht an uns als Behörde weiterleiten kann. (Wer legt bei einer Bewerbung Originale bei?)
Wenn ein hinreichender Grund vorliegt, dann kann/sollte die Behörde die Originalunterlagen zur Einsicht verlangen.
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1
13.10.2010 15:18 |
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Solon
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Soller
Jungspund
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Hallo Frühling
,
bin zwar nicht aus Brandenburg (war doch mit BRB gemeint, oder?), aber vielleicht interessiert Dich meine Meinung trotzdem. Also, ich denke, dass die BewachV recht eindeutig ist. Daher fordere ich von den Unternehmern Originale oder zumindest beglaubigte Kopien der Sachkunde/Unterrichtungsnachweise zur Ansicht an.
Viele Grüße aus Niedersachsen.
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2
13.10.2010 15:40 |
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Solon
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Kramer-Cloppenburg
Moderator
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Hallo! ........ und ein freundliches
aus Cloppenburg!
Da es wohl in der Vergangenheit zu Fälschungen gekommen ist, versieht unsere IHK die Unterrichtungsnachweise im Bewachungsgewerbe nunmehr mit einem enstsprechenden Siegel.
Deshalb sollte auch das Original oder beglaubigte Kopien verlangt werden. Denn die Bescheinigung über die Unterrichtung (Unterrichtungsnachweis) ist m. E. entsprechend § 3 Abs. 2 BewachVO ebenso eine Urkunde, wie ein Personalausweis. Hier reicht auch keine Kopie.
Wir machen es in aller Regel so, dass anfangs eine Kopie eingereicht wird, damit das Prüfungsverfahren in Gang gesetzt werden kann. Vor einer abschließenden Entscheidung ist uns das Original vorzulegen. Dieses kann im Zweifel auch der Bewacher tun, dem die Urkunde ja ausgehändigt wurdel.
__________________ Ansonsten, ... weiterhin viel Spaß bei der Arbeit! -------
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4
13.10.2010 17:18 |
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m.schiller
Haudegen
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Zitat: |
... versieht unsere IHK die Unterrichtungsnachweise im Bewachungsgewerbe nunmehr mit einem enstsprechenden Siegel. |
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ergänzend dazu: Dieses Siegel ist eine Art Hologram, dass auf schlechten Kopien, wegen der Reflektion, nur als schwarzer Fleck sichtbar ist.
Daher auch hier die Vorgehensweise wie vom Kollegen aus CLP
__________________ Auch wenn alle einer Meinung sind, können alle Unrecht haben. - Bertrand Russel
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5
14.10.2010 07:58 |
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