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Grüß Gott aus Bayern
Bei der Suche einer Lösung für mein Problem bin ich auf diesen doch etwas älteren Threat hier gestoßen.
Ich hoffe dennoch, eine Antwort zu erhalten.
Nach § 14 Abs. 1 LadSchlG dürfen Verkaufsstellen aus Anlass von Märkten usw. an jährlich höchstens vier Sonn- und Feiertagen geöffnet sein. Diese Tage werden von den Landesregierungen oder den von ihnen bestimmten Stellen durch Rechtsverordnung freigegeben.
In Bayern waren dies bislang immer die Gemeinden. Die Zuständigkeit für den Vollzug des § 14 LadSchlG war bis in der zum 30.12.2012 geltenden Fassung in § 6 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes, der Sicherheitstechnik, des Chemikalien- und Medizinprodukterechts (ASiMPV) geregelt.
Seit 31.12.2012 gibt es diesen Paragraphen aber nicht mehr. Er wurde einfach gestrichen. In der Anlage zur ASiMPV (heute gültige Fassung) in Punkt 5.3 heißt es, dass neben den KVBs die Gemeinden die Aufsicht über die Durchführung u.a. des § 14 ausüben.
So hieß es aber auch schon zuvor, als es den § 6 ASiMPV noch gab.
Hat die Staatsregierung den § 6 gestrichen, weil sie der Meinung war, dass die Zuständigkeit ja ohnehin schon in der Anlage geregelt ist und es doppelt gemoppelt war?
Oder wird die Zuständigkeit seither in einer anderen Vorschrift geregelt???
Leider finden sich online z.B. vergleichbar dem Internetauftritts des Bayerischen Landtags bei Gesetzen keine Begründungen, da es sich um eine Verwaltungsvorschrift handelt...
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