§ 14 Ladenschlussgesetz (alt) |
echnaton
Grünschnabel
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§ 14 Ladenschlussgesetz (alt) |
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Hallo zusammen,
ich habe mal wieder eine Frage, auf die ich auf die Schnelle keine Antwort finde. Weiß irgendjemand ob es diese Vorschrift noch gibt ?
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits- und technischen Gefahrenschutzes (ZustVO ArbtG) vom 11. Februar 2003 (GV. NRW. S. 74) bzw.
Teil III, Nr. 4.6 Ziff. 4 der Anlage zu § 1 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits- und technischen Gefahrenschutzes vom 25. Januar 2000 (GV. NRW. 2000 S. 54, 252, SGV. NRW. 281)
Vielen herzlichen Dank
Hexenechnaton
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1
04.12.2007 13:33 |
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Solon
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Ingolstadt
König
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RE: § 14 Ladenschlussgesetz (alt) |
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Liebe Kollegin,
laut Juris wurde die ZustV ArbtG am 13. 11. 2007 geändert. Diese Fassung gilt ab 1.12.2007. Die äteren Fassungen sind hier nicht verfügbar.
Eine Veränderung der Zuständigkeit würde aber die Gültigkeit einer aufgrund dieser Zuständigkeit erlassenen Verordnung nach § 14 LadSchlG nicht berühren. Für neu zu erlassende Verordnungen gilt aber die aktuelle Zuständigkeitsvorschrift.
Für weitere Recherchen bräuchte ich nähere Angaben zum Ziel oder Zweck der Suche.
beste Grüße aus Bayern,
kann mich jetzt bald in NRW bewerben,
wer macht mir ein Angebot?
__________________ Thomas Kirchhammer
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2
04.12.2007 16:47 |
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Solon
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Bresgen
Haudegen
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RE: § 14 Ladenschlussgesetz (alt) |
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Ich hätte da mal eine andere Frage:
Was macht dieses Thema im Board Spielrecht?
Das ist mir jetzt bereits bei einigen Beiträgen aufgefallen, dass diese unter den falschen Themen eingestellt wurden.
Dies finde ich insofern äußerst ungünstig, als die Kollegen, die ein bestimmtes Thema suchen, den Beitrag dann nicht finden, wenn sie im entsprechenden richtigen Board suchen.
Vielleicht kann ja einer der Moderatoren diesen Beitrag entsprechend verschieben.
Die anderen fallen mir gerade nicht ein.
Und an die Kollegen und Kolleginnen (vor allem auch an die neuen, die vielleicht noch nicht so geübt sind) die Bitte: vor Freischaltung eines Beitrages bitte auch kontrollieren, ob das entsprechende Board stimmt.
Freundliche Grüße aus Euskirchen
__________________
Et kütt, wie et kütt !
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3
05.12.2007 10:40 |
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Puz_zle
Foren Gott
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RE: § 14 Ladenschlussgesetz (alt) |
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aus Thüringen,
ich habe mal auf (berechtigte) Empfehlung den Thread verschoben.
An dieser Stelle mal eine
an Kollegin Bresgen für's aufmerksame und kritische lesen im Forum!
Ich kann mich Ihrem Wunsch "Und an die Kollegen und Kolleginnen (vor allem auch an die neuen, die vielleicht noch nicht so geübt sind) die Bitte: vor Freischaltung eines Beitrages bitte auch kontrollieren, ob das entsprechende Board stimmt." nur anschließen!
__________________ Die geposteten Beiträge enthalten die persönliche Meinung/Rechtsauffassung des Verfassers und ersetzen im Einzelfall nicht den notwendigen Gang zur örtlich und sachlich zuständigen Behörde oder zu Organen der Rechtspflege.
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4
05.12.2007 23:35 |
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Sigi2910
Lebende Foren Legende
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RE: § 14 Ladenschlussgesetz (alt) |
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Was mir aufgefallen ist: Im nichtöffentlichen Bereich gibt es kein allgemeines Gewerbe, kein Reisegewerbe und keine Messen, Märkte und Co. Diese Themen stehen alle nur in der Öffentlichkeit. Wäre es nicht schicker, die Themen auch im nichtöffentlichen Bereich zu installieren? Müste man nicht, wie ich es schon gemacht habe, den Umweg über das Forum Ordnungsrecht gehen.
__________________ Schönen Gruß aus dem wilden Süden
Siegbert Morlock
Nimm das Leben nicht so schwer, denn lebend kommst Du da eh' nicht raus...
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06.12.2007 08:24 |
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Georg Weishaupt
Grünschnabel
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Zuständigkeit § 14 LadSchlG in Bayern |
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Grüß Gott aus Bayern
Bei der Suche einer Lösung für mein Problem bin ich auf diesen doch etwas älteren Threat hier gestoßen.
Ich hoffe dennoch, eine Antwort zu erhalten.
Nach § 14 Abs. 1 LadSchlG dürfen Verkaufsstellen aus Anlass von Märkten usw. an jährlich höchstens vier Sonn- und Feiertagen geöffnet sein. Diese Tage werden von den Landesregierungen oder den von ihnen bestimmten Stellen durch Rechtsverordnung freigegeben.
In Bayern waren dies bislang immer die Gemeinden. Die Zuständigkeit für den Vollzug des § 14 LadSchlG war bis in der zum 30.12.2012 geltenden Fassung in § 6 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes, der Sicherheitstechnik, des Chemikalien- und Medizinprodukterechts (ASiMPV) geregelt.
Seit 31.12.2012 gibt es diesen Paragraphen aber nicht mehr. Er wurde einfach gestrichen. In der Anlage zur ASiMPV (heute gültige Fassung) in Punkt 5.3 heißt es, dass neben den KVBs die Gemeinden die Aufsicht über die Durchführung u.a. des § 14 ausüben.
So hieß es aber auch schon zuvor, als es den § 6 ASiMPV noch gab.
Hat die Staatsregierung den § 6 gestrichen, weil sie der Meinung war, dass die Zuständigkeit ja ohnehin schon in der Anlage geregelt ist und es doppelt gemoppelt war?
Oder wird die Zuständigkeit seither in einer anderen Vorschrift geregelt???
Leider finden sich online z.B. vergleichbar dem Internetauftritts des Bayerischen Landtags bei Gesetzen keine Begründungen, da es sich um eine Verwaltungsvorschrift handelt...
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03.04.2014 16:26 |
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Waldfee
Tripel-As
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RE: Zuständigkeit § 14 LadSchlG in Bayern |
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lt. Mitteilung unserer Regierung im Juni 2013 wurde mit Wirkung zum 31.12.2012 der bisherige § 6 ASiMPV gestrichen.
Die bislang im dortigen Absatz 1 geregelten Ermächtigungs-Delegationen wurden in die VO über die Zuständigkeit zum Erlass von Rechtsverordnungen (Delegationsverordnung - DelV) überführt. Die Übertragung der Verordnungsermächtigungen nach §§ 11 und 12 Abs. 2 LadSchlG auf die KVR findet sich nunmehr in § 10 DelV, die Übertragung der Verordnungsermächtigung nach § 14 LadSchlG auf die Gemeinden findet sich nunmehr in § 11 DelV.
__________________ Gruß aus dem schönen Bayerischen Wald
Waldfee
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7
04.04.2014 11:36 |
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Georg Weishaupt
Grünschnabel
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Sehr gut, vielen Dank für die rasche Hilfe.
Hmmm, entweder ist das Schreiben unserer Regierung an mir vorbeigegangen, oder aber wir haben keines erhalten. In den Unterlagen findet sich nichts...
Jedenfalls
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8
04.04.2014 11:51 |
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