Thema: Gewerbeauskunft-Zentrale |
VBehr
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Hallo Herr Fromm,
kann ich gerne machen. Für solche Dinge wäre es hilfreich, wenn sie in Ihrem Profil Ihre E-Mail-Adresse angeben :-)
Lieben Gruß
Volker Behr
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Thema: Gewerbeauskunft-Zentrale |
VBehr
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Hallo Zusammen!
Auch bei uns ist die erste Gewerbebetreibende von der Gewerbeauskunft-Zentrale angeschrieben worden; im Übrigen eine schon etwas ältere Dame. Wirklich äußerst dreist, was die sich erlauben. Im Moment tendiere ich dazu, über eine Pressemitteilung darauf hinzuweisen, dass es sich bei diesem "Angebot" um kein behördliches Schreiben handelt. Entsprechende Entwürfe scheint es ja schon zu geben.
Lieben Gruß aus Schneverdingen, dem Herzen der Lüneburger Heide :-)
Volker Behr
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Thema: Wanderlager - Verbot der Ankündigung unentgeltlicher Zuwendungen |
VBehr
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Hallo Zusammen!
Ich habe mit einem Fall zu tun, bei dem der Veranstalter eines Wanderlagers (Vertrieb von Reisen, Veranstaltung nach dem 28.12.2009) einen Anlockeffekt mit der Anküdigung eines unentgeltliches Abendessens schafft. In meinen Augen ist das ein Verstoß gegen § 56 a Abs. 2 S. 2 GewO, ich habe ihn darauf hingewiesen. Der Veranstalter hat erwidert, dass die Ankündigung der unentgeltlichen Speisen kein Verstoß gegen diese Vorschrift sei und hat seine Auffassung mit dem Hinweis auf ein Urteil des VG München vom 06.06.2000 (M 16 K 99.4078) wie folgt begründet:
"Das Verbot der Ankündigung kostenloser Zuwendung ist nicht absolut zu verstehen, sondern im Sinne der damit verfolgten Intention des Gesetzgebers auszulegen. Nach dem Zweck der Vorschrift liegen unentgeltliche Zuwendungen im Sinne der Vorschrift nur dann vor, wenn Vorteile im Übermaß versprochen werden, wodurch ein zusätzlicher Anlockeffekt geschaffen wird, durch den der Kunde in unsachgemäßer Weise beeinflusst wird. Für die Beurteilung dieser Frage ist maßgeblich die Relation des Wertes der Zuwendung zu dem Wert der im Rahmen der Veranstaltung beworbenen Ware, bzw. Leistung (so auch bereits OLG Hamm, Gewerbearchiv 1982, 130, VG München, M 16 K 99.4078)."
Im vorliegenden Fall steht ein Abendessen im Wert von 9,50 in Relation zu Urlaubsreisen ab ca. 1.000 €. Bei etwaigen Bestellungen haben die Kunden ein 14-tägiges Widerrufsrecht. Ist der Veranstalter hier im Recht und die Ankündigung des unentgeltlichen Abendessens daher nicht zu beanstanden??
Lieben Dank im Voraus und viele Grüße aus Schneverdingen
Volker Behr
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Thema: Reisegewerbe - Vertrieb von Reisen = Wanderlager? |
VBehr
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Hallo Zusammen!
Im Ergebnis sind wir uns doch einig: mit der Erweiterung des § 56 a GewO um den Begriff der Dienstleistungen sind die o. g. Veranstaltungen zum Vertrieb von Reisen eindeutig Wanderlager im Sinne dieser Norm. In der Folge ist in Zusammenhang mit diesen Veranstaltungen das Ankündigen von unentgeltlichen Zuwendungen unzulässig.
Hierzu habe ich noch eine Frage: Ich habe mit einem Fall zu tun, bei dem der Veranstalter einen Anlockeffekt mit der Anküdigung eines unentgeltliches Abendessen schafft. In meinen Augen ist das ein Verstoß gegen § 56 a Abs. 2 S. 2 GewO, ich habe ihn darauf hingewiesen. Der Veranstalter hat erwidert, dass die Ankündigung der unentgeltlichen Speisen kein Verstoß gegen diese Vorschrift sei und hat seine Auffassung mit dem Hinweis auf ein Urteil des VG München vom 06.06.2000 (M 16 K 99.4078) wie folgt begründet:
"Das Verbot der Ankündigung kostenloser Zuwendung ist nicht absolut zu verstehen, sondern im Sinne der damit verfolgten Intention des Gesetzgebers auszulegen. Nach dem Zweck der Vorschrift liegen unentgeltliche Zuwendungen im Sinne der Vorschrift nur dann vor, wenn Vorteile im Übermaß versprochen werden, wodurch ein zusätzlicher Anlockeffekt geschaffen wird, durch den der Kunde in unsachgemäßer Weise beeinflusst wird. Für die Beurteilung dieser Frage ist maßgeblich die Relation des Wertes der Zuwendung zu dem Wert der im Rahmen der Veranstaltung beworbenen Ware, bzw. Leistung (so auch bereits OLG Hamm, Gewerbearchiv 1982, 130, VG München, M 16 K 99.4078)."
Im vorliegenden Fall steht ein Abendessen im Wert von 9,50 in Relation zu Urlaubsreisen ab ca. 1.000 €. Bei etwaigen Bestellungen haben die Kunden ein 14-tägiges Widerrufsrecht. Ist der Veranstalter hier im Recht und die Ankündigung des unentgeltlichen Abendessens daher nicht zu beanstanden??
Lieben Dank im Voraus und viele Grüße aus Schneverdingen
Volker Behr
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Thema: Reisegewerbe - Vertrieb von Reisen = Wanderlager? |
VBehr
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Lieben Dank J. Simon,
ich habe mich in der Tat noch nicht wirklich mit der EU-DLR beschäftigt. In so einer kleinen Gemeinde wie Schneverdingen hat ein Mitarbeiter so viele verschiedenen Aufgaben zu bewältigen :-( hat aber auch seinen Reiz ;-)
Die mit Inkrafttreten der EU-DLR bevorstehende Erweiterung des § 56 a GewO habe ich mir schon seit längerem gewünscht.
Nochmals vielen Dank.
Gruß V. Behr
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Thema: Reisegewerbe - Vertrieb von Reisen = Wanderlager? |
VBehr
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Hallo Zusammen,
ich bin noch recht neu im Geschäft und habe zum ersten Mal mit einem Vorgang zu tun, bei dem ein Veranstalter nach einer öffentlichen Ankündigung Reisen in einer hiesigen Gaststätte vertreiben möchte. Nach meiner Prüfung liegen die Voraussetzungen des § 56 a Abs. 2 Satz 1 GewO vor, mit Ausnahme der Tatsache, dass Reisen keine Waren sind. Ist es zutreffend, dass die Veranstaltung im Sinne dieser Norm deshalb nicht anzeigepflichtig ist?
Wenn ja, habe ich trotzdem Möglichkeiten, gegen den Veranstalter vorzugehen, wenn dieser gegen das Verbot des § 56 a Abs. 2 Satz 2 GewO (Ankündigung von unentgeltlichen Zuwendungen) verstößt? Ich werde irgende irgendwie das Gefühl nicht los, dass unsere lieben MitbürgerInnen mal wieder "über`s Ohr gehauen" werden.
Vielen Dank bereits im Voraus
Lieben Gruß aus Schneverdingen,
Volker Behr
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