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Hallo BRB,
seid Ihr der Meinung, dass bei der Meldung von Wachpersonen die Unterrichtungs- bzw. Sachkundenachweise "im Original" bei der Gewerbebehörde einzureichen sind? (Unser Ministerium meint, "ja")
Im Landmann/Rohmer wird dazu keine Aussage gemacht.
Iim Gesetz heiß es nach § 9 (3) BewachV:
Der Gewerbetreibende hat die Wachperson, die er beschäftigen will, der zuständigen Behörde unter Übersendung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Unterlagen vorher zumelden.
Ich bin der Meinung, dass der Bewerber beim Bewachungsunternehmen bereits Kopien einreicht, so dass der Gewerbetreibende damit nicht im Besitz der Originale ist und somit auch nicht nicht an uns als Behörde weiterleiten kann. (Wer legt bei einer Bewerbung Originale bei?)
Wenn ein hinreichender Grund vorliegt, dann kann/sollte die Behörde die Originalunterlagen zur Einsicht verlangen.
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