unsere besten emails
Forum-Gewerberecht
Homeseite Registrierung Kalender Mitgliederliste Datenbank Teammitglieder Suche
Stichwortverzeichnis Suche Häufig gestellte Fragen Zur Startseite



Forum-Gewerberecht » Suche » Suchergebnis » Hallo Gast [Anmelden|Registrieren]
Zeige Beiträge 1 bis 2 von 2 Treffern
Autor Beitrag
Thema: fachl- techn. Betriebsleiter im GU- Verf.
Luck

Antworten: 2
Hits: 4.512
fachl- techn. Betriebsleiter im GU- Verf. 13.06.2007 07:18 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


Liebe Mitstreiterinnen und Mistreiter,

ich benötige fachliche Unterstützung bei einem - m. E. (oder denke nur ich so??) - doch recht schwierigen Problem.

Dieses dreht sich um die gewerberechtliche Wertung der Stellung eines fachlich- technischen BL im Untersagungsverfahren gemäß § 35 GewO.

Wir haben am 12.11.2003 GU- Verfügungen gemäß §35 (1) GewO gegen drei Gesellschafter einer GbR erlassen. Hintergrund waren erhebliche Steuer- und Beitragsrückstände der GbR.

Einer der Gesellschafter hat gegen die GU geklagt. Das Verfahren ist derzeit bei dem OVG Berlin- Brandenburg im Beschwerdeverfahren anhängig und steht dort am 28.06.2007 zur Entscheidung an.

Zuvor hatte das VG- Berlin am 19.04.2005 in einer Kammergerichtsentscheidung unsere Rechtsauffassung bestätigt und die Klage abgewiesen.

Der Kläger war Mitgesellschafter der GbR und alleiniger Betriebsleiter, wodurch die Eintragungsvoraussetzung der GbR (Dachdecker) in die Handwerksrolle erfüllt wurde.

In der Klagebegründung stellt der bevollmächtigte Rechtsanwalt darauf ab, dass der Kläger zwar Gesellschafter hierbei aber lediglich als Betriebsleiter für fachliche Arbeiten zuständig gewesen sei und daher keine Einflussmöglichkeit auf abgabenrechtliche Belange gehabt hätte.

Das VG- Berlin stützt unsere Rechtsauffassung, wonach der Kläger in seiner Eigenschaft als fachlich- technischer BL leitende Verantwortung innerhalb der GbR übernommen hat und allein schon aus dieser Stellung heraus Einfluss nehmen konnte.
Unabhängig von der Tatsache, ob er dies dann auch tatsächlich getan hat, wäre er allein auf Grund der mit seiner Person verbundenen Entscheidungs- und Kontrollbefugnisse in der Lage gewesen, maßgeblichen Einfluss auf den Geschäftsbetrieb der GbR zu nehmen, so dass ihm die volle Verantwortung zukommt und er zu Recht Adressat einer GU- Verfügung war.

Ich kenne keine weiteren aktuellen Entscheidungen in diese Richtung (zuletzt BVerwG, GewArchiv 1965, BayVGH, GewArchiv 1992 und OVG NW, GewArchiv 1997) und fragen daher an, ob mir solche Entscheidungen benennen kann.

Vielen Dank aus Berlin. Danke
Thema: Geräte ohne Zulassung
Luck

Antworten: 72
Hits: 37.948
17.04.2007 14:42 Forum: Spielrecht


Einen wunderschönen guten Tag aus Berlin.

Ich habe Eure Diskussion mit viel Interesse verfolgt. Danke Meike für die doch sehr ausführliche Darstellung.

Ich habe gerade zwei ähnliche Fälle. Hier werden die (von der PTB zugelassenen/ PTB- Zulassungszeichen sind vorhanden) überzähligen Geldspielgeräte als „Kennenlerngeräte“ bezeichnet, die nur zu Demonstrationszwecken in der Spielhalle aufgestellt worden sind und keinen Gewinn ausschütten.

Ich befinde mit mittlerweile im verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren. Für meine Klageerwiderung ist mir soweit alles klar. Mir kommt beim Lesen Eurer Diskussion nun aber der Gedanke, dass GSG mit Zulassung der PTB bei einem Eingriff in den von der PTB zugelassenen Spielablauf (Verhinderung des Geldeinwurfes bzw. des Ausschüttens von Gewinnen) doch dann nicht mehr der Zulassung entsprechen und diese automatisch??? erlischt, womit wir wieder im Strafrecht wären?

Habe ich mich da jetzt gedanklich „vergaloppiert“?

Für einen entsprechenden Hinweis wäre ich dankbar.

Viele Grüße
Danke
Zeige Beiträge 1 bis 2 von 2 Treffern

Views heute: 267.168 | Views gestern: 387.051 | Views gesamt: 892.045.832


Solon Buch-Service GmbH
Highslide JS fürs WBB von Ninn (V2.1.1)


Impressum

radiosunlight.de
CT Security System Pre 6.0.1: © 2006-2007 Frank John

Forensoftware: Burning Board 2.3.6 pl2, entwickelt von WoltLab GmbH
DB: 0.001s | DB-Abfragen: 46 | Gesamt: 0.066s | PHP: 98.48% | SQL: 1.52%