|
Anfängermissgeschick, leider war der Text weg. Daher nochmal.
Hallo Kollegen, Hallo Kolleginnen,
ich habe folgendes Problem.
nach Wegfall der GastBauVo sollen gem. der Rundverfügung der Bezirksregierung Münster vom 18.03.2003 weiterhin die ehemals geregelten Standards im Rahmen des § 4 Abs. Nr. 2 GastG sichergestellt werden.
Unser Bauamt hat im letzten Jahr ohne Beteiligung der Ordnungsbehörde für einen Gaststättenbetrieb eine BG erteilt.Nach Erteilung der BG und nach Abschluss der Baumaßnahmen hat der Wirt eine Konzession beantragt und erhalten. Im Rahmen eines Nachbarwiderspruches wurde jetzt festgestellt, dass ein 3. Urinalbecken und ein 3. Spülabort für Damen fehlt.
Das Bauamt hat nunmehr der Widerspruchsbehörde mitgeteilt, dass nach dem ersatzlosen Wegfall der GastBauVo es den für die Konzessionserteilung zuständigen Ämtern (Ordnungsamt) obliegt,, Anforderungen - auch den baulichen - an Toilettenanlagen (auch deren Anzahl) über das GastG zu regeln. Weiterhin teilte das Bauamt der Widerspruchsbehörde mit, das das Ordnungsamt zu dem Widerspruch hinsichtlich der Festlegung der Anzahl von Toiletten Stellung zu nehmen bzw. diesen zu bescheiden.
Unser Bauamt will zwar in Zukunft die Ordnungsbehörde im Bauverfahren wieder beteiligen. Die Einhaltung der vorgenannten Standards soll jedoch die Gaststättenbehörde sicherstellen.
Meine Frage ist nunmehr, wie andere Kollegen den gewünschten Standard sicherstellen.
Mit freundlichen Grüßen aus Gronau
Christian Jansen
|
|