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Geschrieben von Raindancer am 27.03.2009 um 18:09:

 

Zitat:
Ich hab eine Zuverlässigkeitsprüfung veranlasst und schöne Steuerschulden etc. entdeckt. Jetzt würde der Widerruf der Gast.-erlaubnis anstehen. Der Betroffene hat seinen Betrieb vor zwei Wochen aufgegeben und eine Anhörung war noch nicht raus. Kann ich die Gast-erlaubnis jetzt noch widerrufen (§ 8) oder nicht. Hier streiten wir jetzt darüber, die einen sagen ja, die anderen nein, da bereits abgemeldet. Wie seht ihr die Sache?


Mal meine unmaßgebliche Meinung:
Die Schankerlaubnis entfaltet nach Abmeldung noch für einen Zeitraum von 1 Jahr ihre Wirkung.
Die Frage ist also doch, wie hoch sind die Rückstände, welches Handeln (Unterlassen) des Betroffenen führte in welchem Zeitraum zu diesen Rückständen. Ist vom Gewerbetreibenden zu erwarten, dass er in einer anderen Tätigkeit gewillt und tatsächlich auch in der Lage ist, die Rückstände in überschaubarem Zeitrahmen zu beseitigen. Könnte man aus gewerberechtlicher Sicht mit der möglichen Wiederaufnahme des Gastgewerbes innerhalb eines Jahres verbunden mit der Tilgung aus gewerberechtlicher Sicht "leben"?
Bei "Ja", täte ich nicht wiederufen.

Sind die Rückstände hingegen beachtlich und nach angemessener Würdigung kaum in kürzerer Zeit tilgbar, täte ich eine Wiederaufnahme der Tätigkeit keinesfalls zulassen wollen und auch eine gaststättenrechtliche Tätigkeit anderenorts verhindern wollen. Also käme m.E. dann nur noch der Widerruf der Erlaubnis in Betracht.

Allerdings sollte man bei der "Zukunftswirkung" (GZR) keine falsche Hoffnung hegen. Eine Anordnung der sofortigen Vollziehung dürfte kaum in Betracht kommen. Mithin wäre bei Nutzung des Rechtsmittels eine Eintragung im GZR deutlich verzögert.

Zitat:
Original von Steffen Balzer
Hmm... nen GZR-Eintrag wollt ihr. Ich kenn den Gewerbetreibenden nicht, aber bei entsprechendne Steuerschulden würde ich nicht den Widerruf der Erlaubnis anstreben, sondern eine Gewerbeuntersagung. ...


Äähhmm ... nö nö nö .... Ich erlaube mir mal Einspruch.

Das Gastgewerbe wurde aufgegeben. Der Beginn einer anderen Tätigkeit scheint derzeitig nicht gegeben - richtig? Was wollte dann wohl untersagt werden? Untersagt werden kann nach § 35 GewO nur ein (zumindest im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens) ausgeübtes Gewerbe sowie alle, Gf. pp.
Da ein Gewerbe derzeitig wohl nicht ausgeübt wird, kann auch keins untersagt werden.

Grüßle



Geschrieben von Bendino am 29.03.2009 um 09:49:

 

Zitat:
Original von Raindancer

Mal meine unmaßgebliche Meinung:
Die Schankerlaubnis entfaltet nach Abmeldung noch für einen Zeitraum von 1 Jahr ihre Wirkung.
Die Frage ist also doch, wie hoch sind die Rückstände, welches Handeln (Unterlassen) des Betroffenen führte in welchem Zeitraum zu diesen Rückständen. Ist vom Gewerbetreibenden zu erwarten, dass er in einer anderen Tätigkeit gewillt und tatsächlich auch in der Lage ist, die Rückstände in überschaubarem Zeitrahmen zu beseitigen. Könnte man aus gewerberechtlicher Sicht mit der möglichen Wiederaufnahme des Gastgewerbes innerhalb eines Jahres verbunden mit der Tilgung aus gewerberechtlicher Sicht "leben"?
Bei "Ja", täte ich nicht wiederufen.

Sind die Rückstände hingegen beachtlich und nach angemessener Würdigung kaum in kürzerer Zeit tilgbar, täte ich eine Wiederaufnahme der Tätigkeit keinesfalls zulassen wollen und auch eine gaststättenrechtliche Tätigkeit anderenorts verhindern wollen. Also käme m.E. dann nur noch der Widerruf der Erlaubnis in Betracht.

Allerdings sollte man bei der "Zukunftswirkung" (GZR) keine falsche Hoffnung hegen. Eine Anordnung der sofortigen Vollziehung dürfte kaum in Betracht kommen. Mithin wäre bei Nutzung des Rechtsmittels eine Eintragung im GZR deutlich verzögert.
Grüßle

Also die neuen Schulden bei dem Gaststättenbetrieb sind eine schöne 5-stellige Summe und Altschulden aus früheren Gewerben sind im 6-stelligen Bereich. Warum man früher nichts dagegen getan hat, kann ich nicht nachvollziehen. Zumindest seh ich es so, dass dem langsam mal ein Riegel vorgeschoben werden sollte. Nach § 35 GewO seh ich da momentan auch kein rankommen. Ich werd die Erlaubnis auf jeden Fall widerrufen. Mal sehen, was passiert.



Geschrieben von Steffen Balzer am 30.03.2009 um 14:20:

 



Wollt mal nachfragen, was im Moment mit der abgemeldeten Gaststätte passiert. Wurde sie veräußert, geschlossen. Gibt es einen neuen Interessenten dafür?



Geschrieben von Bendino am 30.03.2009 um 16:30:

 

Gibt schon einen Nachfolger. Die scheinen aber irgendwie miteinander verknüpft zu sein, was allerdings schwierig im Nachweis sein wird. Zumindest war der Schuldner bei der Neuanmeldung mit dabei und hat wohl auch die Gebühren bezahlt, soweit die SB das mitbekommen hat.



Geschrieben von Stralsundchen am 31.03.2009 um 08:42:

 

Na wenn das mal kein ist...



Geschrieben von Bendino am 31.03.2009 um 08:47:

 

Klar ist das eines, muss man nur beweisen können.



Geschrieben von GWRHGB am 16.10.2012 um 15:50:

  Vorlage zum Widerruf und Untersagung

Derzeit habe ich das gleiche Problem, wie hier geschildert. Hätte zufällig jemand ein Muster der Verfügung welche die beiden Elemente, Widerruf und Untersagung enthält?

Vielleicht könnte man das auch im Forum zugänglich machen, damit noch mehr eine "Orientierung" bekommen.

Vielen Dank!



Geschrieben von ziemer am 20.09.2013 um 09:46:

 

Guten Morgen,

ich bin hier ganz neu im Forum und seit 2 Monaten auf dem Gewerbeamt. Jetzt muss ich eine Gasstättenerlaubnis widerrufen inkl. Gewerbeuntersagung. Kann mir vielleicht jemand ein Musterbescheid zukommen lassen. Gründe für die Untersagung sind vorwiegend Lärmbelästigungen in der Nachbarschaft, Schlägereien innerhalb der Gaststätte etc.

Vielen Dank und ein schönes Wochenende



Geschrieben von nerny am 10.11.2014 um 15:46:

 

Danke Hallo,

könnte ich auch so ein Muster haben?

Vielen Dank schonmal im Voraus! Danke


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