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Geschrieben von Andreas Goldmann am 13.10.2011 um 18:37:
Aus 2 mach 1! Abmelden oder ummelden???

an alle, die sich am Donnerstagabend (oder später) noch im Forum tummeln und vielleicht einen Tipp bei folgendem Sachverhalt für mich haben:
Ein Dienstleistungsunternehmen mit mehreren Zweigstellen vor Ort (Hauptniederlassung auswärts) ist vor ein paar Tagen in einen Neubau eingezogen und hat dort eine Filiale eröffnet. Zwei bisher zurzeit noch angemeldete unselbständige Zweigstellen in zwei verschiedenen Ortsteilen wurden in diesem Zusammenhang geschlossen und am neuen Ort zusammengelegt (sozusagen: aus 2 mach 1).
Klingt erst einmal nicht sonderlich spannend. Jetzt aber meine Frage: Wie würdet ihr da gewerberechtlich vorgehen?
Beide aufgelösten Betriebsstätten abmelden (vollständige Aufgabe) und eine Anmeldung (Neuerrichtung) für die Anschrift des Neubaus vornehmen?
Oder: 1 x abmelden, 1 x ummelden?
Falsch machen kann man in beiden Fällen ja eigentlich nichts...
(2x ummelden ist aber eher nicht sinnvoll, dann gebe es im Gewerberegister einen Eintrag zu viel....)
Hat schon jemand persönliche Erfahrungen mit solch einer Konstellation gemacht?
Ich bin für alle Vorschläge gleichermaßen offen und dankbar!
Schöne Grüße aus Ostwestfalen
A. Goldmann
Geschrieben von Civil Servant am 14.10.2011 um 13:18:
Hallo,
ich plädiere tatsächlich für zwei Ummeldungen, denn es handelt sich um die Verlegung innerhalb des Meldebezirks und dafür sieht das Gesetz die Ummeldung vor.
Sollte die Software in diesem Fall tatsächlich trotz identischer Angaben bezüglich des neuen Sitzes Schwierigkeiten dahingehend machen, dass zwei neue aber identische Sitze erfasst werden, würde ich eine Niederlassung abmelden und die andere ummelden.
Gruß aus Mittelhessen
Frank Schuster
Geschrieben von Andreas Goldmann am 14.10.2011 um 13:32:
Hallo Herr Schuster
und

,

,

für Ihre Antwort!!!
Wenigstens ein barmherziger Kollege, der sich meines Problems in dieser Weise angenommen hat.
Bei zwei Ummeldungen hätte ich dann aber zwei "einzelne" Betriebsstätten an der neuen Adresse, wo es eigentlich nur noch eine gibt... Das war ja von Anfang an der Knackpunkt für mich...
Aus dem Bauch heraus würde ich auch mit 1 Abmeldung und 1 Ummeldung arbeiten wollen, müsste dann wahrscheinlich den Würfel entscheiden lassen, welche der bisherigen Betriebsstätten mit was für einer Gewerbeanzeige abgearbeitet wird.
Hat da noch irgend jemand eine Idee?
Gruß und schönes Wochenende
Andreas Goldmann
Geschrieben von M. Böhm am 18.10.2011 um 09:00:
Hallo,
ich würde rein rechtlich gesehen auch für 2 Ummeldungen plädieren, da es sich, wie schon der Kollege Schuster erklärte, um jeweils eine Verlegung innerhalb des Meldebezirks handelt.
Für die zwei identischen Zweigniederlassungen würde ich dann den Betreiber befragen, welche der beiden rein registertechnisch weitergeführt werden soll und dann eine Zusammenführung über das Gewerbeprogramm durchführen.
Grüße aus Sachsen-Anhalt
Martin Böhm
Geschrieben von Andreas Goldmann am 18.10.2011 um 17:25:
Hallo Herr Böhm
und auch Ihnen

für den Beitrag.
Wenn ich jetzt noch wüßte, wie man im Gewerberegister zwei Betriebsstätten zu einer zusammenführt, könnte ich das elegant lösen und auch guten Gewissens Verwaltungsgebühren für zwei Ummeldungen erheben (Abmeldungen werden hier in NRW ja gebührenfrei bescheinigt).
Leider gibt das aber die hier verwendete Software (eines Anbieters aus Bremen) nicht her..
Kennt da vielleicht jemand einen Trick?
Schöne Grüße aus Ostwestfalen nach Sachsen-Anhalt und in die ganze Republik
A. Goldmann
Geschrieben von Steffen Balzer am 18.10.2011 um 18:04:
Hallo,
ich würde beide Gewerbe ummelden (anzeigepflichtiger Tatbestand).
Des Weiteren würde ich ein Gewerbeabmelden (als Korrekturanzeige) und das andere ebenfalls als Korrektur bzw. mit der ersten Ummeldung erweitern, wenn dort eine ander Tätigkeit ausgeübt wird.
Zwei unselbständige Zweigstellen an einem Ort halte ich doch sehr verwirrend.
Gruß, Steffen
Geschrieben von Andreas Goldmann am 18.10.2011 um 18:12:

und auch

Herr Balzer!
Das mit den zwei Betriebsstätten an einem Ort (bei identischer juristischer Person als Betreiber und zweimal identischer Tätigkeit) war ja gerade der Auslöser für meine Ratlosigkeit.
Das würde den tatsächlichen Gegebenheiten (auf die wir bei der Entgegennahme und Bescheinigung von Gewerbeanzeigen ja immer viel Wert legen sollen) m.E. auch nicht entsprechen.
Es gibt eben nur noch 1 Betriebsstätte und nicht mehr 2...
Also: 1 x ab-, 1 x ummelden?
Ich gebe die Ausgangsfrage nochmal an das Forum weiter!
Gruß
A. Goldmann
Geschrieben von Steffen Balzer am 18.10.2011 um 18:33:
Hallo!
Da wir als Mittelsmann vor Ort dienlich sind, sollten die Gewerbeanzeigen auch so sein, dass Dritte diese nachvollziehen können.
Daher würde ich sagen, 2 Ummeldungen --> was tatsächlich geschehen ist. Und dann eine Zusammenführung der beiden unselbständigen Zweigstellen.
Wie, ist dann relativ egal m.E.
Ich denke eine Abmeldung mit der Begründung: Zusammenführung mit der Zweigstelle aus/von.... würde ohne Abmeldung zu einer doppelte Anmeldung führen.
Ich denke, so ist es für Sie nach Jahren noch nachvollziehbar und auch für alle anderen Institutionen.
Ich mach mir nen schönen Feierabend! Den selbigen wünsch ich Euch!
Gruß, Steffem
Geschrieben von Andreas Goldmann am 18.10.2011 um 18:41:
Zitat: |
würde ohne Abmeldung zu einer doppelte Anmeldung führen. |
|
Vielleicht liegt's ja an der für einen arbeitsreichen Dienstag späten Uhrzeit, aber das kapier' ich irgendwie nicht...
Ich schlaf nochmal 'ne Nacht drüber und wünsche auch schönen Feierabend!
(Immerhin kommen wir der Sache langsam näher... Wie geht das denn wohl am besten mit dem Zusammenführen...?)
Gruß
Andreas Goldmann
Geschrieben von Steffen Balzer am 19.10.2011 um 06:36:
Guten Morgen
Wenn der Feierabend unter den Fingernägeln juckt, dann werd ich auch schreibfaul.
Zitat: |
Zitat: |
Zitat: würde ohne Abmeldung zu einer doppelte Anmeldung führen. |
|
|
|
Ummeldungen sind bei Betriebsverlegungen innerhalb des Zuständigkeitsgebiets anzuwenden. Daher zwei Ummeldungen.
Wenn aber nur zwei Ummeldungen getätigt werden, entsteht die Konstellation, dass
Zitat: |
zwei Betriebsstätten an einem Ort (bei identischer juristischer Person als Betreiber und zweimal identischer Tätigkeit) |
|
angezeigt sind.
Um das zu vermeiden, muss noch eine Korrektur in Form einer Gewerbeabmeldung vorgenommen werden. Die Abmeldung begründet sich daraus, da nun ein Sachverhalt vorliegt der gewerberechtlich so nicht sein dürfte.
Im Prinzip findet nach den zwei Ummeldungen ein Zusammeschluss von zwei unselbständigen Zweigstellen statt, der eine Abmeldung mit sich führt.
Gruß, Steffen
PS: Ohne Ihnen zu nahe treten zu wollen Herr Goldmann, hier im Forum wird ein Duzen bevorzugt
Geschrieben von Andreas Goldmann am 19.10.2011 um 07:55:
Zitat: |
Original von Steffen Balzer
PS: Ohne Ihnen zu nahe treten zu wollen Herr Goldmann, hier im Forum wird ein Duzen bevorzugt
|
|
Da habe ich doch garkein Problem damit, deshalb
Guten Morgen Steffen
und danke für den Beitrag am frühen Morgen.
An diese Variante (erst 2 Ummeldungen, dann 1 Abmeldung vorzunehmen) hatte ich bisher gar nicht gedacht, gibt aber das, was passiert ist und angezeigt werden müsste, am besten wieder.
Mal sehen, wie der Gewerbetreibende reagiert, wenn ich diese 3 Gewerbeanzeigen von ihm anfordere.
Wie gut, dass es das Forum gibt, das auch bei manchmal so staubtrockenen Dingen wie Gewerbeanzeigen zu Kreativität anregt...
Schönen Arbeitstag an alle, die bis hierhin mitgelesen haben
Gruß
Andreas
P.S.: Das mit dem "gewerberegisterlichen Zusammenführen von zwei Betriebsstätten" interessiert mich immer noch. Wie macht man das?
P.P.S.: Ab heute duze ich euch alle...
Geschrieben von Steffen Balzer am 19.10.2011 um 09:44:
Hallo Andreas!
Ich habe noch mal nachgedacht und muss mich selbst korrigieren.
Ich wäre jetzt für eine Abmeldung und eine Ummeldung.
Folgendes:
Es erfolgt für ein Betriebssitz eine Ummeldung (total egal welche). Wenn diese unselbständige Zweigstelle bereits im Neubau ansässig ist, kann eine weitere Ummeldung dorthin nicht stattfinden (gleiche Tätigkeit, identische Person).
Also, für die zweite unselbständige Zweigstelle ne Abmeldung (gern auch mit dem Vermerk, dass die Tätigkeit bereits "an der Anschrift des Naubaus" ausgeübt wird).
So einfach würde ich es machen.
Gruß, Steffen
Geschrieben von Andreas Goldmann am 19.10.2011 um 09:55:
Hallo Steffen,
ich wußte gleich, solch ein Sachverhalt hat seine Tücken. Je mehr man darüber nachdenkt, desto komplizierter könnte man lösen. Ist Dir auch so gegangen, oder?
Danke für Deine Anregungen. Ich schätze, diese einfachere Lösung lässt sich am besten "verkaufen".
Schsde nur, dass sonst niemand mehr eine Meinung dazu kund tun möchte...
Wer hat noch nicht, wer will nochmal?
Gruß
Andreas
Geschrieben von Steffen Balzer am 19.10.2011 um 10:04:
Hehe,
du sagst es, umso mehr man darüber nachdenkt...
Man sollte sich an diesen doch relativ einfachen Vorgang nicht zulange aufhalten. Mal im Ernst - gehen wir nicht jeden Tag Kompromisse ein und probieren es so zu machen, dass es irgendwie funktioniert?
Warum denn hier nicht auch?!
In deinem ersten Beitrag hast du ja schon die Antwort geschrieben -
Zitat: |
Falsch machen kann man ja in beiden Fällen eigentlich nichts.... |
|
Also, einfach machen und es ordentlich "verkaufen"
Wollen schließlich nicht, dass du so wie dieser Smiley endest
Gruß, Steffen
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