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Geschrieben von karudo am 09.05.2011 um 19:28:

  GBR abmelden ohne andren Partner

hallo..
ich hoffe ich setze diese frage hier richtig ein.
ich habe mit einem damaligen guten freund eine gbr im trockenbau gegründet.
die aufträge gingen zurück und mein partner hatte sehr oft keine lust zu arbeiten.er hat jeden tag verschlafen und zog den ganzen tag ein mieses gesicht.auch sonst habe ich alleine die rechnungen,angebote und materiallisten geschrieben.sowie die büromaterialien alleine aufgebracht.
ich selbst habe mein eignes werkzeug ..er hatte keins..er benutzte immer meins.
ihn intressierte es nur ,wann geld kam.
ich habe ein konto wo meine frau und nur ich zugriffsberechtigt sind.die rechnungen gingen auf den firmennamen oder auf meinen nachnamen.
sein name wurde nur in verbindung mit dem firmennamen erwähnt.

nun will der doch tatsächlich nach italien abhauen,weil er keine zukunft in dieser gbr sieht.auch sonst an aufträge zu kommen ist für ihn mittlerweile egal.
ich bin es leid immer alles alleine in die wege zu leiten.sei es angebote zu schreiben oder materiallisten zu erstellen.ihn kümmerte das wenig.
nun sind auf unsren firmennamen noch aussenstände offen.d.h. wir müssten noch von kunden geld bekommen.
mein partner hat aber dem steuerberater bereits gesagt,dass er nichts mehr mit der gbr zu tun haben will.
was ist mit dem noch offenen geld?
kann er sich ohne meine unterschrift abmelden?es besteht ein vertrag.ich möchte mein gewerbe weiterhin führen-reicht eine ummeldung?



Geschrieben von Rheinhesse am 10.05.2011 um 08:08:

  RE: GBR abmelden ohne andren Partner

Moin aus Rheinhessen und Willkommen im Forum,
zunächst Sei mir aber der Hinweis gestattet, dass dieses Forum keine Rechtsberatung anbieten und durchführen darf, so dass wir Ihre Problematik nicht im Detail behandeln dürfen.
Ihr Partner in der GbR darf nach den allgemeinen gewerberechtlichen Bestimmungen (§ 14 GewO) allerdings jederzeit und auch ohne Ihre Zustimmung die gewerbliche Tätigkeit als Gesellschafter der gemeinsamen GbR beim Gewerbeamt abmelden.
Davon unbenommen dürfen Sie selbstverständlich die gewerbliche Tätigkeit weiter ausüben, sollten aber mit dem für Sie zuständigen Gewerbeamt in Kontakt treten um dies dort klarzustellen. Eine Meldepflicht für Sie besteht nicht.
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