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Geschrieben von B.R. am 15.11.2023 um 11:18:

 

"Der diskutierte Sachverhalt gab vor, dass es sich um eine KG handelt. Insoweit scheint entweder ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb oder ein Fall des § 2 HGB vorzuliegen. Die Diskussion über eine eventuelle BGB-Gesellschaft ist in der Tat müßig, zumal dies gewerberechtlich keinen Unterschied machen würde."

Wieso sollte das keinen Unterschied machen ? Wenn ein in kaufm. Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb erforderlich wäre, kann die KG schon vor der Eintragung ins HR gewerberechtlich erfasst werden.
Wenn kein in kaufm. eingerichteter Geschäftsbetrieb erforderlich wäre, kann die KG
gewerberechtlich erst erfasst werden, wenn sie im HR eingetragen ist; weil sie bis zu dem Zeitpunkt eine BGB Gesellschaft ist.

Soviel zur Theorie.


"Therapien finden hier nicht statt. Hier muss auch niemand therapiert werden.
In anderen Internetforen mag das ein üblicher Diskussionsstil sein, hier bitte nicht"

Ok, ich habe verstanden. Die Mitarbeiter auf den Ordnungsämtern in Deutschland möchten hier unter sich bleiben, und nicht dabei gestört werden, wenn sie dummes Zeugs erzählen.
Das typische Symptom des Wahnsinns ist die mangelnde Krankheitseinsicht.



Geschrieben von Thomas Mischner am 15.11.2023 um 11:22:

 

Zitat:
Original von B.R.
"Wieso sollte das keinen Unterschied machen ? Wenn ein in kaufm. Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb erforderlich wäre, kann die KG schon vor der Eintragung ins HR gewerberechtlich erfasst werden.
Wenn kein in kaufm. eingerichteter Geschäftsbetrieb erforderlich wäre, kann die KG
gewerberechtlich erst erfasst werden, wenn sie im HR eingetragen ist; weil sie bis zu dem Zeitpunkt eine BGB Gesellschaft ist.


Ganz einfach: weil weder die KG noch die BGB-Gesellschaft Gewerbetreibende im Sinne der Gewerbeordnung sind. Gewerbetreibende sind ihre geschäftsführungsgefugten Gesellschafter. Nur diese werden "gewerberechtlich erfasst."

Was den Rest Ihres "Beitrags" angeht: arbeiten Sie bitte dringend an Ihren Umgangsformen.



Geschrieben von B.R. am 16.11.2023 um 10:41:

 

" Der diskutierte Sachverhalt gab vor, dass es sich um eine KG handelt. Insoweit scheint entweder ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb oder ein Fall des § 2 HGB vorzuliegen. Die Diskussion über eine eventuelle BGB-Gesellschaft ist in der Tat müßig, zumal dies gewerberechtlich keinen Unterschied machen würde."

Wer lesen kann , ist klar im Vorteil. Sicher gibt das gewerberechtlich einen Unterschied.
Wenn ein in kaufm. Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb erforderlich wäre, kann die KG gewerberechtlich schon nach der Aufsetzung des Gesellschaftsvertrages erfasst werden.
Wenn kein in kaufm. Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb erforderlich ist, entsteht die KG erst mit der Eintragung ins HR, und kann dementsprechend gewerberechtlich erst erfasst werden nach der Eintragung ins HR; bis zur Eintragung in das HR ist es dann nämlich eine BGB-Gesellschaft.



Geschrieben von Thomas Mischner am 16.11.2023 um 11:00:

 

Gern noch einmal:
Zitat:
weil weder die KG noch die BGB-Gesellschaft Gewerbetreibende im Sinne der Gewerbeordnung sind. Gewerbetreibende sind ihre geschäftsführungsgefugten Gesellschafter. Nur diese werden "gewerberechtlich erfasst."

Aber da die ursprüngliche Frage beantwortet ist, kann hier auch geschlossen werden.


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