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Geschrieben von cornelia schneider am 12.05.2010 um 10:02:

Achtung Schwarzarbeit

Hallo Kollegen,

erihelt Schwarzarbeitanzeige von privat, weil Abrissarbeiten gewerblich nicht angemeldet sind.
GewA 1 besteht für § 34c, Fließen-, platten- und mosaikleger, Estrichleger, Parkettleger, Rollladen- uund Jalousiebauer, Raumausstatter,Gebäudereiniger,Bautentrocknungsgewerbe, Bodenleger, Fuger, Holz- und bautenschutzgewerbe, Kabelverleger im Hochbau, Einbau von genormten Baufertigteilen, Teppichreiniger (alles in HWRolle eingetragen). Würde jemand Verfahren einleiten?Lesen
Vielen Dank schon mal und Grüße aus der Lausitz



Geschrieben von Robert am 12.05.2010 um 10:26:

  RE: Schwarzarbeit



Würde den Gewerbetreibenden erst einmal einladen bzw. anschreiben und mit dem vorliegendem Sachverhalt konfrontieren! Es kann ja sein, dass er es versäumt hat, zeitnah eine Gewerbeummeldung zu machen (wegen der vielen Arbeit)! smile

Vorab kurz mit der IHK telefonisch klären, ob dafür eine Eintragung in der Handwerksrolle erforderlich ist.

Danach über weitere Schritte entscheiden.



Geschrieben von cornelia schneider am 12.05.2010 um 10:34:

  RE: Schwarzarbeit

Danke Robert, das hätte ich sowieso gemacht. Im übrigen sind Abrissarbeiten nicht genehmigungspflichtig, auch nicht in die Rolle einzutragen

Grüße Conny!



Geschrieben von Kai-Uwe Christiansen am 12.05.2010 um 10:45:

 

Der § 8 Abs. 1 Nr. 1 d SchwarzArbG ist hier nicht anwendbar, da er nur das gesetzwidrige Nichtanzeigen des Neubeginns eines stehenden Gewerbes sanktioniert. Im vorliegenden Fall besteht der Gewerbebetrieb ja bereits und wurde lediglich erweitert. Es käme eventuell ein Bußgeldverfahren nach § 146 Abs. 2 Nr. 2 GewO in Betracht, mehr wohl nicht.



Geschrieben von B.Schmidt am 14.05.2010 um 08:27:

 

Hallo aus BRB,

so würde ich das nicht abtun sondern erst klären was abgerissen wurde. Sobald in die Statik eingegriffen wird oder wenn Abstütz- und Unterfangarbeiten nötig sind handelt es sich laut "Leitfaden Abgrenzung Handwerk, Industrie, Handel, Dienstleistungen" um eine wesentliche Teiltätigkeit des Maurer- und Betonbauerhandwerks.

Gruß B. Schmidt



Geschrieben von cornelia schneider am 17.05.2010 um 08:48:

 

Hallo Brandenburg,

die HWK DD erklärt sich dazu eindeutig mit nicht genehmigungspflichtig. Hatte ich bereits im Vorfeld abgescheckt.

Grüße aus der Niederlausitz!



Geschrieben von OrDnUnGsAnDy am 20.05.2010 um 10:45:

 

aus der Elternzeit,

Kai-Uwe Christiansen
Zitat:
Der § 8 Abs. 1 Nr. 1 d SchwarzArbG ist hier nicht anwendbar, da er nur das gesetzwidrige Nichtanzeigen des Neubeginns eines stehenden Gewerbes sanktioniert. Im vorliegenden Fall besteht der Gewerbebetrieb ja bereits und wurde lediglich erweitert. Es käme eventuell ein Bußgeldverfahren nach § 146 Abs. 2 Nr. 2 GewO in Betracht, mehr wohl nicht.

Die Ansicht teile ich nicht:

"Denn die Anzeige des Wechsels des Gewerbegegenstandes (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 GewO) ist der Anzeige des Betriebsgebinns (§ 14 Abs. 1 Satz 1 GewO) gleichgestellt" (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.01.1991, GewArch 1991, S. 198).



Geschrieben von Kai-Uwe Christiansen am 20.05.2010 um 16:15:

 

Hallo nach Thüringen,

Zitat:
Original von OrDnUnGsAnDy
aus der Elternzeit,

Kai-Uwe Christiansen
Zitat:
Der § 8 Abs. 1 Nr. 1 d SchwarzArbG ist hier nicht anwendbar, da er nur das gesetzwidrige Nichtanzeigen des Neubeginns eines stehenden Gewerbes sanktioniert. Im vorliegenden Fall besteht der Gewerbebetrieb ja bereits und wurde lediglich erweitert. Es käme eventuell ein Bußgeldverfahren nach § 146 Abs. 2 Nr. 2 GewO in Betracht, mehr wohl nicht.

Die Ansicht teile ich nicht:

"Denn die Anzeige des Wechsels des Gewerbegegenstandes (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 GewO) ist der Anzeige des Betriebsgebinns (§ 14 Abs. 1 Satz 1 GewO) gleichgestellt" (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.01.1991, GewArch 1991, S. 198).


Ich habe dazu mal ins Handbuch "Bekämpfung der Schwarzarbeit", Boorberg Verlag geschaut, wo sich der Verfasser folgendermaßen äußert:

"Nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 d SchwarzArbG kann nur die gesetzwidrige Nichtanzeige des Neubeginns eines stehenden Gewerbes geahndet werden, sofern gewerbsmäßig Dienst- oder Werkleistungen in erheblichem Umfang erbracht werden. Ordnungswidrig handelt, wer es unterlässt, den Beginn, d. h. die Neuerrichtung oder die Wiedereröffnung eines Gewerbebetriebes (Hauptbetrieb oder Zweigstelle) anzuzeigen.

Wenn ich das so lese, drängt sich mir nicht unbedingt der Verdacht auf, der Verfasser könnte auch den Wechsel des Gewerbegegenstandes gemeint haben.

Man sieht also mal wieder, wie unterschiedlich die Aussagen sein können. Leider wird im Handbuch kein Urteil genannt.



Geschrieben von MaLa am 21.07.2010 um 09:06:

 

Guten Morgen,

hat jemand ein Muster für eine Anhörung nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz?
Wir haben einen Verstoß nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d zu ahnden.

Vielen Dank im Voraus!


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