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--- Aufgepasst! Ende für "BIS"-, "Big Cash" - und andere Bonussysteme! (https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?threadid=6522)


Geschrieben von Wilde Irene am 04.04.2010 um 18:28:

  Aufgepasst! Ende für "BIS"-, "Big Cash" - und andere Bonussysteme!

SMS und Bonuspunktesystem z.B.:
http://www.bigcash.de/

Ende für BIS-, Big Cash- und andere Systeme!!


BVerwG Pressemitteilung Nr. 21/2010 vom 31. März 2010

Bonus- und Informationssystem in Spielhallen unzulässig

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat entschieden, dass die Anordnung, ein in Spielhallen installiertes Bonus- und Informationssystem (BIS) stillzulegen und abzubauen, rechtmäßig ist.

Die Klägerin betreibt zwei Spielhallen, für die sie ein BIS-System eingerichtet hat. Der Kunde erhält bei Besuch der Spielhalle eine Chipkarte, auf der sein Name und seine Kunden- sowie die Kennnummer der Spielhalle eingetragen werden. Für jedes Spiel erhält der Spieler einen Bonuspunkt, der über ein am Spielautomaten angebrachtes Zusatzgerät auf der Chipkarte gutgeschrieben wird. Die angesammelten Bonuspunkte können wahlweise zum Zahlen von Getränken oder beim Verlassen der Spielothek in bar eingelöst werden.

Das Verwaltungsgericht hat der Klage der Spielhallenbetreiberin gegen die Anordnung, das BIS-System zu entfernen, stattgegeben. Die Berufung des Beklagten hatte keinen Erfolg.

Das Bundesverwaltungsgericht hat im Revisionsverfahren die Urteile aufgehoben und die Klage abgewiesen. Das BIS-System sei nach § 9 Abs. 2 SpielV verboten. Danach dürfe der Aufsteller eines zugelassenen Spielgerätes dem Spieler neben der Gewinnausgabe keine sonstigen Gewinnchancen in Aussicht stellen und keine Zahlungen oder sonstigen finanziellen Vergünstigungen gewähren. Die Gutschrift von Bonuspunkten auf der Chipkarte stelle eine solche finanzielle Vergünstigung im Sinne der Spielverordnung dar.

BVerwG 8 C 12.09 - Urteil vom 31. März 2010


Quelle http://www.bundesverwaltungsgericht.de



Geschrieben von gmg am 05.04.2010 um 14:57:

  RE: Aufgepasst! Ende für "BIS"-, "Big Cash" - und andere Bonussysteme!

Das Urteil hatten wir doch schon hier, Irene:

Urteil

Wieso vergleichst Du aber das Chipkartensystem von BIS mit dem Big-Cash-System ? Gibt es da jetzt auch Chipkarten ?

Grüße



Geschrieben von Wilde Irene am 05.04.2010 um 19:45:

  RE: Aufgepasst! Ende für "BIS"-, "Big Cash" - und andere Bonussysteme!

Zitat:
Original von gmg
Das Urteil hatten wir doch schon hier, Irene:

Urteil
Wieso vergleichst Du aber das Chipkartensystem von BIS mit dem Big-Cash-System ? Gibt es da jetzt auch Chipkarten ?
Grüße


Wieso stellst Du solch eine Frage?
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Zitat:


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Geschrieben von Meike am 06.04.2010 um 07:57:

 

Hallo Irene,

die "Bonussysteme" / Vergünstigungsmodelle wie von Big Cash und Merkur über die Handyaktionen sind bereits seit Jahren
durch Beschlußlagen der OVGs erfasst.

OVG Luenebrurg, vom 14.07.2006, 7 ME 126/06
"Das Verbot des §9 Abs.2 SpielV ist umfassend zu verstehen und verbietet jede Form der zusätzlichen Gewinnchance oder sonstige finanzielle Vergünstigungen.
Weder vom Gewerbetreibenden selbst, noch durch Dritte mit dessen Genehmigung oder Duldung,
darf den Spielern und sonstigen Besuchern der Spielhalle angeboten werden, sich über elektronische Medien, schriftliche Teilnahmeerklärungen oder Entgegennahme der Daten durch Personen, an Gewinnspielen, Verlosungen oder Geschicklichkeitsspielen zu beteiligen, welche Geld- oder Sachgewinne in Aussicht stellen.

So auch das OVG für NRW, vom 18.12.2006, 4 B 1019/06.




Es liegt nur an den Ordnungsbehörden vor Ort, dies zu untersagen, wenn es festgestellt wird.


Wenn also ein Verband eine Messe Jahre später ausrichtet, bei der diese Systeme in Deutschland immer noch angeboten werden, obwohl durch verschiedene OVGs bereits abgeurteilt und dann bei einer Pressekonferenz erklärt, dass die Spielverordnung umgesetzt sei, unterstreicht eindeutig den Grad seiner Glaubwürdigkeit.



Gruß
Meike



Geschrieben von gmg am 06.04.2010 um 10:48:

  RE: Aufgepasst! Ende für "BIS"-, "Big Cash" - und andere Bonussysteme!

Moin Irene !

Also nix NEUES !

Danke für die Info.

Grüße



Geschrieben von Carlo am 06.04.2010 um 12:52:

 

Meike Respekt

Das Urteil vom BVerwG bestätigt nur die Urteite der unteren Gerichten

So z.B.:

Wo Big-Cash Systeme betrieben werden ist auf deren Homepage nachzulesen. Jetzt brauchen die Ordnungsbehörden nur noch tätig werden. Einfach die Postleitzahl eintippen, Adresse aufschreiben und los .......


Oberverwaltungsgericht Lueneburg
Beschluss v. 14.07.2006 - Az.: 7 ME 126/06:

Fun Games und die neue SpielVO

Leitsatz:
Das Verbot des § 9 Abs.2 SpielVO ist umfassend zu verstehen und verbietet jede Form der zusätzlichen Gewinnchance oder sonstigen finanziellen Vergünstigungen. Weder vom Gewerbetreibenden selbst, noch durch Dritte mit dessen Genehmigung oder Duldung, darf den Spielern und sonstigen Besuchern der Spielhalle angeboten werden, sich über elektronische Medien, schriftliche Teilnahmeerklärungen oder Entgegennahme der Daten durch Personen, an Gewinnspielen, Verlosungen oder Geschicklichkeitsspielen zu beteiligen, welche Geld- oder Sachgewinne in Aussicht stellen.

Hinweis: Bestätigung der Vorinstanz VG Stade (Beschl. v. 15.05.2006 - Az.: 6 B 805/06)

Entscheidungsgründe:
I.
Die Antragstellerin wendet sich auch im Beschwerdeverfahren gegen den Sofortvollzug einer Auflage zu ihrer Spielhallenerlaubnis. Der Antragsgegner hatte ihr aufgegeben:

"II. Weder vom Gewerbetreibenden selbst noch durch Dritte mit dessen Genehmigung oder Duldung, darf den Spielern und sonstigen Besuchern der Spielhalle angeboten werden,

1. (…)

2. sich über elektronische Medien, schriftliche Teilnahmeerklärungen oder Entgegennahme der Daten durch Personen, an Gewinnspielen, Verlosungen oder Geschicklichkeitsspielen zu beteiligen, welche Geld- oder Sachgewinne in Aussicht stellen."

II.
Die Beschwerde ist unbegründet, denn die von der Antragstellerin angeführten Beschwerdegründe rechtfertigen eine Änderung des angefochtenen Beschlusses nicht.

Die Abwägung zwischen Vollzugs- und Aussetzungsinteresse ist vom Verwaltungsgericht in zureichender Weise vorgenommen. Die Antragstellerin hatte nicht konkret dargelegt, weshalb ihr ein Befolgen der Auflage bis



zum Ende des Hauptsacheverfahrens nicht zuzumuten sei. Sie hatte die Rechtswidrigkeit der Auflage geltend gemacht, die das Verwaltungsgericht jedoch verneint hat. Im Übrigen hatte sich die Antragstellerin auf den allgemeinen Hinweis beschränkt, die Auflage greife "massiv in die Berufsfreiheit der Antragstellerin" gemäß Art. 12 GG ein, ohne sich damit auseinanderzusetzen, dass sie mit §§ 33 c, 33 d und 33 i GewO sowie der SpielV die Berufsausübung beschränkenden Regeln im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG unterliegt. Eine Verfassungsbeschwerde gegen §§ 6 a und 9 SpielV ist vom Bundesverfassungsgerichts nicht zur Entscheidung angenommen worden, weil für eine Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten durch diese Normen nichts ersichtlich ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.01.2006 - 1 BvR 10/06 -, hier BA "A", S. 33).

Die angefochtene Verfügung ist entgegen der Ansicht der Antragstellerin auch genügend bestimmt i.S.d. § 37 Abs. 1 VwVfG. Es ist nach der Formulierung der Auflage II. 2 unzweideutig erkennbar, welches Unterlassen von der Antragstellerin gefordert wird. Die Nrn. V, VI und VII konkretisieren dieses Verbot mit deutlichen Handlungsanweisungen:

"V.
Technische Einrichtungen (Geräte), mit denen sich die Besucher der Spielhalle, unabhängig von der Betätigung an einem Spielgerät oder sonstigem Gewinn- oder Unterhaltungsspiel an einer Gewinnauslobung im Sinne der Nr. II. 2 dieses Bescheides beteiligen können, sind am Tage nach der Zustellung dieses Bescheides abzuschalten. Sie müssen innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Bescheides aus der Spielhalle entfernt werden.


VI.
Schriftliche Unterlagen, mit denen sich die Besucher der Spielhalle an einer Gewinnauslobung im Sinne der Nr. II. 2 dieses Bescheides beteiligen können, sind am Tag nach der Zustellung dieses Bescheides aus der Spielhalle zu entfernen. Das Gleiche gilt für Aushänge und elektronische Anzeigen, die für die Beteiligung an einem Gewinnspiel werben, wenn innerhalb der Spielhalle die Gelegenheit zur Beteiligung geboten wird.

VII.
Elektronische Spielgeräte ohne Gewinnmöglichkeit dürfen keine Möglichkeit anbieten, sich direkt über das Spielgerät an der Verlosung von Sachpreisen, Geldpreisen oder Dienstleistungen zu beteiligen."

Diesen Regelungen lässt sich auch ohne weiteres entnehmen, warum das Vorhalten von Medien wie Fernseher, Radio oder Tageszeitungen nicht von der Auflage erfasst wird, weil die über diese Medien angebotenen Gewinnspiele eine Teilnahme nur mit Hilfe eines weiteren Mediums (Postkarte, Computer oder Telefon) ermöglichen, die die Antragstellerin nach den Nrn. II. 2 und VI. nicht zu diesem Zweck vorhalten und zur Verfügung stellen darf. Sollte die Antragstellerin einen oder mehrere PC mit Internetanschluss zur Nutzung durch Kunden vorhalten (wollen), weist der Senat darauf hin, dass es technische Möglichkeiten (Sperrlisten, Verhinderung der direkten Eingabe von IP-Adressen, Kontrolle der aufgerufenen Seiten in Echtzeit mit einem zentralen Proxyserver und Protokollierung der Internet-Nutzung) gibt, die ein Befolgen der angefochtenen Verfügung und eine entsprechende Kontrolle durch den Antragsgegner auch dann ermöglichen, wenn die Antragstellerin diese Geräte nicht zu dem Zweck der Teilnahme an Gewinnspielen im Sinne der Auflage II. 2 vorhält (vgl. Nds.OVG, Beschl. v. 25.11.2003 - 7 ME 148/03 -, GewArch 2004, 124). Von Kunden mitgeführte Mobiltelefone sind schon deshalb nicht von der Verfügung erfasst, weil sie nicht von der Antragstellerin angeboten oder bereitgehalten werden.

Das Verwaltungsgericht hat auch zutreffend angenommen, dass die Auflage II.2 die Einhaltung des § 9 Abs. 2 SpielV in der seit 01. Januar 2006 geltenden Fassung (BGBl. I 2006, 280) sichert. Soweit die Antragstellerin vorträgt, es mangele der Entscheidung des Verwaltungsgerichts an einer Bezugnahme auf die konkreten Umstände des Einzelfalls und deren Wertung, hat die Antragstellerin solche konkreten, einer Würdigung zugänglichen Umstände nicht geltend gemacht. Auch liegt es in der Natur der Sache, dass eine nachträgliche Auflage zu einer Spielhallenerlaubnis unabhängig davon Geltung beansprucht, wie die Gegebenheiten in der Spielhalle sind. Selbst wenn die Antragstellerin weder in der Vergangenheit Angebote zur Beteiligung an Gewinnspielen, Verlosungen oder Geschicklichkeitsspielen mit der Chance auf Geld- oder Sachgewinne gemacht hätte noch dies in Zukunft beabsichtigen würde, ließe sich damit eine Rechtswidrigkeit dieser Auflage nicht begründen.

Dem Beschluss des Verwaltungsgerichts kann das Urteil des BayVG München vom 09.05.2006 - M 16 S 06.1579 - schon deshalb nicht entgegengehalten werden, weil es zu § 9 Abs. 1 SpielV ergangen ist und sich zu dem hier als Rechtsgrundlage herangezogenen § 9 Abs. 2 SpielV nicht äußert.

Die in dem Bescheid des Antragsgegners gesetzten Fristen sind ausreichend. Sowohl das Abschalten der betreffenden Geräte oder elektronischer Anzeigen wie auch das Entfernen schriftlicher Unterlagen oder Aushänge dauern jeweils nur wenige Minuten und lassen sich ohne weiteres während der Reinigung der Spielhalle nach Geschäftsschluss am selben oder vor der Öffnung am nächsten Tag erledigen. Für die Entfernung der betreffenden Geräte ist der Antragstellerin eine Frist von einem Monat eingeräumt. Sie hat zu keinem Punkt vorgetragen, weshalb sie nicht in der Lage wäre, innerhalb dieser Fristen der Verfügung nachzukommen. Für den Senat sind solche Gründe auch nicht ersichtlich.



Geschrieben von Meike am 08.04.2010 um 06:34:

 

Gruß an alle,

wie werden diese von einigen seit Jahren praktizierten Nicht-Einhaltungen der Spielverordnung begründet?


Gruß
Meike



Geschrieben von gmg am 08.04.2010 um 20:15:

  RE: Aufgepasst! Ende für "BIS"-, "Big Cash" - und andere Bonussysteme!

Zitat:
Original von Wilde Irene
Zitat:
Original von gmg
Das Urteil hatten wir doch schon hier, Irene:

Urteil
Wieso vergleichst Du aber das Chipkartensystem von BIS mit dem Big-Cash-System ? Gibt es da jetzt auch Chipkarten ?
Grüße


Wieso stellst Du solch eine Frage?
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Zitat:


Langeweile Ade!
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Ist mein Rechner defekt ??

Die Web-Site von big-cash.de funktioniert bei mir nicht mehr ! Weißnicht

Grüße



Geschrieben von Wilde Irene am 09.04.2010 um 11:59:

 

Liegt woll an Deinem Server.

Hier die monatlichen Preise: http://big-cash.de.mxwebhost.de/aktionen.html



Geschrieben von r2d2 am 14.04.2010 um 11:14:

 

Bei mir geht die Seite noch auf:

http://big-cash.de.mxwebhost.de/aktionen.html



Geschrieben von jochen B. am 18.04.2010 um 19:26:

  RE: Aufgepasst! Ende für "BIS"-, "Big Cash" - und andere Bonussysteme!



Bei Big Cash läuft alles wie immer weiter:

„Frühlingserwachen“ bedeutet bei Big Cash.

LED TV von Philips 5 x im Wert von je 2.500 €

und so läuft es:

Nachdem ich mir zur SMS- Aktion angemeldet hatte, sind bei mir folgende SMS eingelaufen:

die 1. SMS

Hallo W36. Willkommen im BAG CASH Club! Demnächst erhältst du weitere Informationen über tolle Gewinnmöglichkeiten!

und gleich am nächsten Tag die 2. SMS

Herzlichen Glückwunsch, W36, Du hast gewonnen! 6,- Euro Freispielgutschein! Dein BIG CASH CLUB Spielcasino B.C.C. Stadt XX. Gültig bis 18.10.10


Quelle:

BIG CASH NEWS MÄRZ 2010

Sehr geehrte Kollegen,

in den vergangenen Monaten wurde in der Branche massiv über den Einsatz von Freispielcoupons, Gutscheinen, SMS-Aktionen, Nachmünzungen und dergleichen diskutiert. Insbesondere die mit der Prävention befassten Organisationen kritisieren den Gutschein massiv, da dieser einen evtl. Therapieerfolg gefährdet. Nachdem wir gemeinsam mit dem BIG CASH Beirat und Gästen aus Mitgliederkreisen vor ein paar Wochen einstimmig beschlossen haben, die SMS-Aktionen zukünftig ohne einen Gutschein in Form eines Geldbetrages zu veranstalten, haben wir dieses Angebot zwischenzeitlich mit den Verbänden verhandelt.

Auf der Vorstandssitzung des FORUM für Automatenunternehmer in Europa e.V. wurde nach Präsentation unseres Vorschlages ein entsprechender Beschluss gefasst. 1. Das FORUM empfiehlt, per SMS keine Freispiel- und/oder Freimünzungs-Angebote zu unterbreiten. 2. Damit unterbinden wir so genannte "Lockangebote" und suggerieren keine Zugaben. 3. Die Vorstandsmitglieder des FORUM bekräftigen, diese Empfehlung in ihren Betrieben umzusetzen. Dieser Entscheidung voraus ging eine ausführliche Marktbeobachtung, um festzustellen, was derzeit in den Betrieben an Aktionen stattfindet. Zusammenfassend ist zu bemerken, dass nahezu alle Marktteilnehmer verschiedenste Aktionen fahren – letztlich mit dem Ergebnis einer Frei- oder Nachmünzung.

Einige Marktteilnehmer aus Filialistenkreisen sprachen sich massiv für die komplette Abschaffung jeglicher Freimünzungen aus. Wir gehen allerdings davon aus, dass sich dies in der Branche keineswegs durchsetzen kann, zumal gerade die Betriebe, die öffentlich den BA-Beschluss zum Thema Gutscheinwerbung unterstützt haben, selbigen permanent unterwandern. So werden Freimünzungen auf verschiedenste Weise getarnt (Pizzagutschein, Crêpesgutschein, Ladies-Night u.ä.). Wenn wir also schon vorher wissen, dass sich niemand an solche Vereinbarungen hält, treffen wir diese erst gar nicht. Für uns war es in der Diskussion durchaus wichtig, ob hier wirklich der Spielerschutz und die bevorstehende Evaluierung der SpielV im Vordergrund stehen oder ob hier Marktinteressen vorliegen. Bei einigen Betreibern weiß ich inzwischen sicher, dass Letzteres der Fall ist.

Einige Kollegen mussten mir durchaus zugeben, dass sie in einer Filialstruktur unseren (BC-Betreiber) Marketingaktivitäten nichts entgegenzusetzen haben. Im Wettbewerb wird von Filialisten ‘mit der Gießkanne’ gestreut, was viel zu teuer ist und das falsche Publikum anspricht.

Das Konzept ‘SMS-Marketing ohne Geldwert’ wurde am 4. März 2010 von mir bei der Sitzung der ‘Spitzenverbände der Automatenwirtschaft’ vorgetragen und fand von allen Beteiligten Zustimmung. Das Konzept wurde ohne Änderung in das Sitzungsprotokoll aufgenommen und stellt nunmehr eine offizielle Empfehlung dar. Was bedeutet dies für Sie? Die Empfehlung an Sie als Mitglied ist selbstverständlich gleichlautend.

Nun glauben Sie bitte nicht, dass wir mit dieser Vereinbarung die Gutscheinwerbung abgeschafft haben, dies ist natürlich nicht der Fall! Wir haben bereits mit einigen Mitgliedern das geänderte Konzept getestet und haben hervorragende Ergebnisse erzielt! Vordergründig geht es darum, einen sichtbaren Betrag oder ein geldwertes Äquivalent in einer SMS darzustellen.

Wir haben auf der Verbändesitzung vereinbart, dass wir das geänderte Konzept in den nächsten Wochen umsetzen werden und halten Sie natürlich auf dem Laufenden.

Herzlichst, Ihr Frank Waldeck



Geschrieben von gmg am 19.04.2010 um 09:55:

  RE: Aufgepasst! Ende für "BIS"-, "Big Cash" - und andere Bonussysteme!

Moin jochen B. !

Danke für die Info.

Ich verstehe allerdings einen Satz in dem Schreiben des Waldeck nicht:

Zitat on:
Vordergründig geht es darum, einen sichtbaren Betrag oder ein geldwertes Äquivalent in einer SMS darzustellen.
Zitat off

Müsste in dem Satz nicht stehen:
Vordergründig geht es darum, einen sichtbaren Betrag oder ein geldwertes Äquivalent in einer SMS nicht darzustellen.

Grüße



Geschrieben von gmg am 19.04.2010 um 13:55:

  Irreführende Aussagen in der Werbung ?

Aktuell im Big Cash Club:
Aktion Frühlingserwachen vom 01. 04. 2010 - 30. 04. 2010

Wie man den beiden beigefügten Aufnahmen entnehmen kann, scheint es keine einheitliche Linie in den werblichen Aussagen der Verantwortlichen der Big Cash-Gruppe zu geben.

Es werden 5 LED TV im Wert von je 2.500 € ausgelobt.
Es gibt den Hinweis, dass eine Barauszahlung möglich sei.


In den Teilnahmenbedingungen zu dieser Veranstaltung gibt es allerdings den Hinweis:
Eine Barauszahlung der Gewinne sei nicht möglich.

Dazu erlaube ich mir folgende Frage: > Was denn nun???????

Dazu gibt es einen Hinweis auf den § 5 UWG


Grüße

PS:
Bei mir funktioniert die Seite
big-cash.de
nicht ! Liegt es mal wieder an meinem Server ??



Geschrieben von gmg am 19.04.2010 um 15:36:

  Big Cash News MÄrz 2010

Ich habe in dem zuvor eingestellten Artikel aus den Big Cash News 2010 folgenden weiteren interessanten Satz des Waldeck gefunden:

Zitat on
Nun glauben Sie bitte nicht, dass wir mit dieser Vereinbarung die Gutscheinwerbung abgeschafft haben, dies ist natürlich nicht der Fall!
Zitat off

Diesem Satz entnehme ich, das man wieder etwas "drehen" möchte.
Trotz entsprechender Urteilslage.

Dieser Absicht des Verantwortlichen von Big Cash (Big Cash hat nach Eigenangabe über 400 Spielhallenstandorte in Deutschland !) stelle ich einmal eine Aussage aus dem
Sozialkonzept für das gewerbliche Spiel in Spielstätten und Gaststätten
gegenüber:
(aktuell erstellt im Auftrag des VDAI, DAGV, BA und des FORUM für Automatenunternehmer in Europa)

Zitat on
In einer liberalen, freiheitlichen Gesellschaft gehört auch
(1) der kontrollierte und verantwortungsbewusste Umgang der Bürger mit ihren Entfaltungsmöglichkeiten zu ihrer Freiheit.
Selbstverständlich ist hierzu
(2) ein staatlich vorgegebener, gesetzlicher Rahmen erforderlich, dessen Befolgung auch kontrolliert werden muss.
Hinzu kommen muss
(3) ein verantwortungsvolles Handeln der jeweiligen Wirtschaftskreise bzw. Betreiber.
Wenn dieser Dreiklang funktioniert,ist viel erreicht.
Zitat off

Dieses dort eingeforderte verantwortungsvolle Handeln der jeweiligen Wirtschaftskreise bzw. Betreiber kann ich leider beim dem hier vorliegenden Sachverhalt nicht entdecken !

Grüße



Geschrieben von Meike am 19.04.2010 um 16:14:

 

Hallo Jochen,

danke für die Info.

Offensichtlich wurden die Urteilslagen vom Forum e.V., denn darauf beruft sich Herr Waldeck, nicht richtig verstanden.

Ein Vergünstigungsverbot, wie seit 2006 vom OVG Lüneburg und OVG NRW abgeurteilt, umfasst nicht nur "geldwerte Gutscheine".


Dieses Schreiben zeigt schön, dass "man" ( einige Unternehmer) offensichtlich langfristig nicht an der Einhaltung der SpielV interessiert ist!



Gruß
Meike



Geschrieben von gmg am 19.04.2010 um 17:12:

  Link von Irene Beitrag Nr. 1

Der von Irene gesetzte Link war der Übeltäter, dass die Web-Side nicht ordnungsgemäß aufzurufen war.

Sie funktioniert also - leider - bestens.

Grüße



Geschrieben von gmg am 20.04.2010 um 13:17:

  Neue Infos ?

Moin

Neues aus der Szene:

Zitat on
Ende dieser Woche werden in jede Spielstätte 200 Gutscheine mit jeweils 4 Freispielgutscheinen über 5 Euro (zum Abtrennen) verschickt. Die Clubmitglieder sollen von den jeweiligen Betreibern per SMS über den Gewinn informiert werden. Allerdings wird in der SMS die Höhe des Gewinnbetrages nicht angegeben. Der Freispielgutschein ist in Papierform in der jeweiligen Spielstätte abzuholen und einzulösen.
Zitat off

Grüße



Geschrieben von Walter B am 20.04.2010 um 14:19:

  RE: Neue Infos ?

Zitat:
Original von gmg
Moin

Neues aus der Szene:

Zitat on
Ende dieser Woche werden in jede Spielstätte 200 Gutscheine mit jeweils 4 Freispielgutscheinen über 5 Euro (zum Abtrennen) verschickt. Die Clubmitglieder sollen von den jeweiligen Betreibern per SMS über den Gewinn informiert werden. Allerdings wird in der SMS die Höhe des Gewinnbetrages nicht angegeben. Der Freispielgutschein ist in Papierform in der jeweiligen Spielstätte abzuholen und einzulösen.
Zitat off

Grüße


Sorry gmg, aber was läuft hier eigentlich ab?
Hier ist mit Dir und meike eine geballte Kompetenz vorhanden und ihr bekommt diesen illegalen Laden nicht dicht?

Da würde doch schon die Abmahnung eines Anwaltes reichen, welcher seine Kasse aufbessern will!



Geschrieben von Meike am 20.04.2010 um 15:33:

 

Hallo Walter,

weder gmg noch ich sind hier zuständig.

Auch hier muss jede Kommune im Rahmen ihrer örtlichen Zuständigkeit selbstständig tätig werden.

D.h. sie sieht, dass der Unternehmer X, - d.h. der Spielhallenbetreiber vor Ort-,
das Angebot von Big Cash anbietet und muss dann vor Ort eine Einzelfallprüfung durchführen und
wenn sie zu dem Ergebnis Owi kommt, handelt die Ordnungsbehörde im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens.

So sieht es der Gesetzgeber nunmal vor.

Wenn es da andere gesetzliche Möglichkeiten gäbe, dass z.B. eine landesweite Glücksspielaufsicht rechtlich den Initiator auch entsprechend anpacken könnte, wäre das super. - gibt es aber leider nicht-



Dank der Information, die gmg erhalten hatte und nun hier eingestellt hatte, zeigen einige Branchenvertreter sehr schön ihre Gesinnung.

Da wollen wir mal hoffen, dass die Vereine, in denen sie tätig sind, die entsprechenden Konsequenzen ziehen und dass die Unternehmer vor Ort
auch für sich die Konsequenzen ziehen.

----------------------------

Und ich hoffe, dass es demnächst eine schwarze Liste von schwarzen Schafen gibt, damit diese Personen dann weder zu speziellen Arbeitskreisen, noch Fachbeiräten oder ähnlichen "Beratergremien" Rund um die Evaluierung der SpielV eingeladen werden.
Denn dort sollten eigentlich Menschen gefordert sein, die sich den Grundsätzen der Spielverordnung verpflichtet fühlen.



Gruß
Meike



Geschrieben von gmg am 28.04.2010 um 06:41:

 

Auch auf diesem wichtigen Informationsportal ist die entsprechende Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zum BIS-System heute veröffentlicht worden....

Meldung ISA

Grüße


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