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Geschrieben von prochnau am 26.03.2010 um 20:19:

  Keine unerlaubte Glücksspielwerbung

Ein fast schon lustig zu nennender Rechtsfall in Sachen Glücksspielwerbung:

Der Verkauf von Fußballtrikots mit der Aufschrift eines in Deutschland nicht zugelassenen Wettanbieters stellt keine unerlaubte Glücksspielwerbung dar. Das entschied jetzt das Oberverwaltungsgericht Bremen. Werbung betreibe nur, wer gezielt den Absatz von Waren oder Dienstleistungen fördern wolle. Einem Warenhaus gehe es aber einzig um den Verkauf der Trikots und nicht darum, Werbung für die jeweiligen Vereinssponsoren zu machen, hieß es zur Urteilsbegründung.

In dem Rechtsstreit ging es um ein Kaufhaus in Bremen, das Trikots der Vereine AC Mailand und Real Madrid verkauft. Beide Clubs werben für den in Gibraltar konzessionierten privaten Sportwettenanbieter Bwin. Das Stadtamt Bremen hatte den Verkauf der Trikots untersagt. Aus Sicht der Behörde handelte es sich um eine nach dem Glücksspielstaatsvertrag unerlaubte Werbung. Die Richter des OVG wiesen dies nun zurück. Die Trikots dürfen somit weiter verkauft werden.

http://de.news.yahoo.com/17/20100326/ten-umstrittene-trikots-des-ac-mailand-u-8c6e45f.html



Geschrieben von Schadulke am 27.04.2010 um 07:36:

 

Hallo,

hat jemand am Wochenende zufällig die Sportschau gesehen? Dort hat sich beim Interview mit einem Spieler vor einer Werbewand nämlich ein Lotto-Logo verirrt. Diese Wände werden ja normalerweise von drei bis vier Werbekunden benutzt, deren Logos immer wieder hintereinander auftauchen, z. B. in der Reihenfolge Deutsche Bahn, Nike, Eon, Deutsche Bahn, Nike, Eon, Deutsche Bahn, Nike, Eon usw.
Das erstaunliche daran war diesmal jedoch, dass das Lotto-Logo bloß ein einziges Mal erschienen ist, also quasi außer der Reihe, dafür aber gut platziert links neben dem Kopf eines Spielers. Ist das sonst noch jemandem aufgefallen?

Grüße,

Gerd Schadulke



Geschrieben von prochnau am 28.04.2010 um 16:39:

 

Ja, das habe ich auch gesehen! Und du hast Recht - das Lotto-Logo wirkte auffällig deplatziert.

Wenn ich mich nicht täusche, ist so eine Werbung unzulässig, zumal kein Hinweis auf das Verbot der Teilnahme Minderjähriger, auf die von dem Glücksspiel ausgehende Suchtgefahr und auf Hilfsmöglichkeiten enthalten war. Nach den regelungen im Glücksspielstaatsvertrag ist eine Werbung außerdem nur dann zulässig, wenn sie informierend und aufklärend ist - auch das ist hier nicht gegeben gewesen. Da sollte man in der Tat noch mal nachhaken.



Geschrieben von foerster am 31.05.2010 um 15:18:

 

Das Zürcher Obergericht hat zwei SRG-Kaderleute vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Lotteriegesetz wegen der Ausstrahlung von illegaler Werbespots freigesprochen. Es bestätigte einen Freispruch der Vorinstanz. Streitpunkt sind Werbespots eines ausländischen Wettunternehmens, die auf den SRG-Sendern SF 1 und SF zwei zwischen 19. März und 5. April 2007 77 Mal ausgestrahlt wurden. Die Lotteriegesellschaft Swisslos erstattete Anzeige.

Das Statthalteramt des Bezirks Zürich verurteilte darauf den Leiter des Rechtsdienstes von SRG SSR idée suisse sowie einen für die Akquisition Verantwortlichen der SRG-Tochterfirma Publisuisse wegen Widerhandlung gegen das Lotteriegesetz zu Bussen von 3000 und 10'000 Franken. Da die Firma diverse Sportwetten, Casinospiele und Pokerprodukte anbiete, sei der Werbespot in der Schweiz nicht erlaubt, argumentierte das Statthalteramt. Das Bezirksgericht Zürich hob die Strafverfügung wieder auf, das Statthalteramt zog den Fall weiter.

Das Obergericht bestätigte nun den Freispruch. Es verneinte jegliche Autoreneigenschaft der Beschuldigten. Es habe sich bei ihnen weder um die intellektuellen Urheber der Werbebotschaft noch um die Auftraggeber gehandelt. Sie hätten den Werbespot nicht produziert und auch nicht den Auftrag dafür gegeben, heisst es im schriftlich begründeten Urteil. Die beiden Freigesprochenen erhalten eine Entschädigung von je 2500 Franken.

http://www.persoenlich.com/news/show_news.cfm?newsid=88744

foerster



Geschrieben von prochnau am 23.06.2010 um 14:56:

 

Neuer Haupt- und Trikotsponsor des FC St. Pauli wird bis mindestens 2012 die ARD-Fernsehlotterie "Ein Platz an der Sonne". Der Vizepräsident des Clubs freut sich über das tolle Zusammenpassen beider Partner: "Eine ganz, ganz herausragende Partnerschaft. Das ist die Soziallotterie, und auch wir stehen für soziale Projekte." 3,5 Mio. Euro verdient der Verein dadurch jährlich - die höchste Einnahme der 100-jährigen Club-Geschichte.

Für die Fernsehlotterie, die seit ihrer Einführung im Jahr 1956 mit 1,4 Milliarden Euro mehr als 5900 Hilfsprojekte gefördert hat, ist es eine Premiere. "Wir werden unseren Werbeetat etwas umschichten müssen", sagt Geschäftsführer Christian Kipper angesichts des für beide Seiten ungewöhnlich hohen finanziellen Volumens.

Dass "Ein Platz an der Sonne", in TV-Werbespots repräsentiert von Frank Elstner, nun erstmals im Sportsponsoring auftritt, sorgt allerdings nicht überall für gute Laune. "Wir freuen uns für den FC St. Pauli", sagt Jörg Wacker, Direktor bwin, "aber das hat mit Gerechtigkeit nichts zu tun." Dem Online-Sportwetten-Anbieter war mit Verweis auf den Glücksspielstaatsvertrag jegliche Werbung untersagt worden. "Für Sportwetten sind Sponsorships verboten, für staatliche Lotterien jedoch nicht. Das verstehe, wer will. Es muss eine verständliche und verträgliche Lösung für alle Seiten her", so Wacker weiter. Eine Problematik, die St. Pauli durchaus bekannt ist. So musste die 2007 begonnene und bis 2011 befristete Kooperation mit der Online-Pokerschule free-bwin.com nach einem Urteil des Hamburger Landgerichts in der vergangenen Saison vorzeitig beendet werden, obwohl beide Seiten die Partnerschaft gern weitergeführt hätten.

http://www.abendblatt.de/sport/fussball/st-pauli/article1542059/Der-teuerste-Platz-an-der-Sonne.html



Geschrieben von schneiderlein am 26.06.2010 um 10:28:

 

Da schließe ich mich aber der Meinung von Wacker an. Mit Gerechtigkeit hat das wirklich nichts zu tun. Entweder man untersagt Glücksspielwerbung generell und konsequent – oder man lässt sie zu. Aber da mit zweierlei Maß zu messen finde ich in der Tat vollkommen unangemessen. Gibt es außerdem nicht die Auflage, dass Glücksspielwerbung generell informativ zu sein hat? Wo diese Information auf einem Fußball-Trikot Platz findet, ist mir auf jeden Fall schleierhaft.

schneiderlein



Geschrieben von foerster am 28.06.2010 um 15:05:

 

Immer schön zu erfahren, wenn Aufsichtsbehörden scheinbar besseres zu tun haben, als eindeutigen Hinweisen über Verstöße nachzugehen und stattdessen lieber untätig bleiben:

Im Mai vergangenen Jahres hatte die Bremer Toto und Lotto GmbH im Internet und mit Plakaten vor Annahmestellen für eine Extraverlosung geworben und damit mehrfach und schwerwiegend gegen die Werbebeschränkungen des Glücksspielstaatsvertrages verstoßen. In der gemeinsamen Sonderaktion mit den staatlichen Lottogesellschaften aus Niedersachsen, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein wurden 31 Mercedes Benz verlost.

Das Landgericht Bremen hatte am 27.05.2009 gegen die offensichtlichen Verstöße eine einstweilige Verfügung erlassen, wogegen die Bremer Lottogesellschaft Widerspruch einlegte. Nachdem das Gericht die einstweilige Verfügung im August nach mündlicher Verhandlung rechtskräftig bestätigt hatte, beantragte die Bremer Lottogesellschaft die Anordnung der Klageerhebung.

Der Bremer Senator für Inneres und Sport war als zuständige Glücksspielaufsichtsbehörde frühzeitig im Juni 2009 über die Verstöße und deren Verbot durch das Landgericht informiert worden. Die Behörde wurde aufgefordert, die Einhaltung dieser Verfügung zu überprüfen und insbesondere von ihren aufsichtsrechtlichen oder gesellschaftsrechtlichen Befugnissen Gebrauch zu machen. Behördliche Maßnahmen sind jedoch bis heute nicht bekannt geworden.

Die 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bremen bekräftigte jetzt mit ihrem Urteil vom 17. Juni 2010 erneut die Verbote (Az. 12 O 454/09) und beendete damit einen – angesichts der klaren Verstöße – ebenso überflüssigen wie kostspieligen Weg durch die Instanzen. Schon die Abbildung eines Sterns, gebildet aus Mercedes-Fahrzeugen, gehe über eine sachliche Information hinaus und diene der Absatzförderung. Das Gericht hat damit nochmals deutlich gemacht, dass laut § 5 Abs. 3 Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) nicht nur unsachliche, sondern jede Werbung im Internet verboten ist.

Auch das Werbeplakat stellt eine nach §5 Abs. 1, 2 GlüStV unzulässige Werbung dar. Zudem sei der Hinweis auf die Gewinnmöglichkeit wenig konkret. Die Werbeaussage solle den Verbraucher gezielt zur Teilnahme am Glücksspiel ermuntern. Gerade aber das ist nach § 5 Abs. 2 Satz 1 GlüStv verboten.

Ausdrücklich und ausführlich bestätigte das Gericht mit Verweis auf BGH-Entscheidungen zudem die Zulässigkeit der Klage. Sie sei begründet und insbesondere nicht rechtsmissbräuchlich. Dem GIG als Kläger stehe es frei, ob und gegen wen er Klage erheben will. Damit erfährt die Kontrolle des Marktverhaltens der staatlichen Lottogesellschaften durch das Wettbewerbsrecht eine wichtige Unterstützung. Diese Form der Kontrolle ist angesichts der unzureichenden ordnungsrechtlichen Aufsicht über die Gesellschaften des Deutschen Lotto- und Totoblocks ein wichtiges Korrektiv zur Durchsetzung gleicher Wettbewerbsbedingungen auf den deutschen Glücksspielmärkten.

http://isa-guide.de/law/articles/30018_landgericht_bremen_verbietet_werbung_fuer_sonderverlosung.html

foerster



Geschrieben von Schadulke am 04.07.2010 um 09:54:

 

Hallo,

hier etwas zum Thema vom OLG Hamm:

Das OLG Hamm hat entschieden, dass eine Lotteriewerbung (hier für “Lotto”), welche die Höhe des möglichen Gewinns blickfangmäßig herausstellt, rechtswidrig ist. Konkret ging es um die Aufmachung von Plakatträgern, die auf dem Bürgersteig oder in Fußgängerzonen vor die Annahmestelle für die Lotteriescheine gestellt wurden. Nach dem Glücksspielstaatsvertrag dürfe eine Werbung nicht gezielt zur Teilnahme am Glücksspiel auffordern, anreizen oder ermuntern. Sowohl die hervorgehobenen und doppelt angebrachten Aufschriften „Jackpot” in schwarz auf gelbem Grund als auch der im Leuchteffekt besonders deutlich mitgeteilte Betrag von 4 Millionen Euro, die beide von roten Kreuzen umgeben seien, fielen, so der Senat, dem Betrachter besonders und schon aus einiger Entfernung auf. Die Revision wurde nicht zugelassen.

OLG Hamm, Urteil vom 29.04.2010, Az. I 4-U 198/09
§§ 3 Abs. 1; 4 Nr. 11 UWG; §§ 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 GlüStV

Viele Grüße,

Gerd Schadulke



Geschrieben von schneiderlein am 06.07.2010 um 14:03:

 

Weiß jemand, mit welcher Strafe die Betreiber bzw. Gesellschaften bei einem solchen Verstoß erfahrungsgemäß zu rechnen haben? ich frage deshalb, weil ja immer wieder solche Fälle vorkommen, bei denen bereits ein Blinder mit Krückstock bereits im Vorfeld sagen könnte, dass die Werbung beanstandet wird. Dennoch wird sie plakatiert, was die Vermutung zulässt, dass die Strafen nicht so hoch sind, als dass es sich nicht lohnen würde, sie in Kauf zu nehmen.

schneiderlein



Geschrieben von jasper am 06.07.2010 um 20:41:

 

Applaus Applaus Applaus Applaus

02.07.2010 //
Bundesgerichtshof bremst „TATENDRANG“

Bayerischer Spielbanken Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Beschluss vom 24.06.2010, Az. I ZR 88/09 die Nichtzulassungsbeschwerde des Freistaats Bayern gegen ein Urteil des Oberlandesgerichts München (OLG München) vom 30.04.2010, Az. 29 U 5351/08 zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht hatte - wie bereits das Landgericht München in 1. Instanz - dem Freistaat auf Antrag der Wettbewerbszentrale verboten, für seine 9 Spielbanken wie nachfolgend abgebildet zu werben:


Quelle und weiter: http://www.wettbewerbszentrale.de/de/home/_news/?id=970



Danke und nochmals Applaus Applaus



Geschrieben von prochnau am 08.07.2010 um 15:05:

 

Siehe auch hier:

Untersagung von Glücksspielwerbung



Geschrieben von Schadulke am 12.07.2010 um 07:31:

 

Hallo,

vollkommen klar und offensichtlich, dass diese Reklame den Bestimmungen der Restriktionen von Glücksspielwerbung zuwiderläuft. Das wird aber auch der Freistaat Bayern, deren 9 Casinos bzw. die zu betreuende Agentur bereits im Vorfeld gewusst und dennoch den Schritt gewagt, mit dieser Werbung nach draußen zu gehen. Aber wie sollte eine Werbung für ein Spielcasino auch aussehen, wenn man doch keinen Spielanreiz bieten darf? Ein Plakat mit "Achtung! Glücksspiel kann gefährlich sein!" wird niemand schalten wollen. Warum auch? Dann doch lieber ein paar Euro Strafe zahlen und dafür "richtig" werben.

Viele Grüße,

Gerd Schadulke



Geschrieben von foerster am 21.07.2010 um 13:01:

 

Ja, ich glaube, mit dieser Einschätzung liegst du nicht ganz falsch. Und das wäre sogar nachvollziehbar. Denn wie an anderer Stelle hier im Forum bereits ausführlich diskutiert wurde, ist das derzeitige Werbeverbot eine doppelmoralische Angelegenheit. Unter den jetzigen Voraussetzungen ist "richtiges" Werben nicht möglich - also kann man es auch gleich in vollem Umfang verbieten und damit zumindest konsequent sein. Alles andere ist bloß Theater.

foerster



Geschrieben von march am 11.08.2010 um 15:31:

 

Am Freitag findet das Abschiedsspiel für Fran Beckenbauer in München zwischen dem FC Bayern und Real Madrid statt. Die Spanier dürfen dabei nicht mit dem Schriftzug ihres Sponsors "bwin" auflaufen, ansonsten droht das Münchener Kreisverwaltungsreferat den Madrilenen mit 50.000 Euro Zwangsgeld. Vor 3 Jahren widersetzte sich der AC Mailand mal dieser Auflage und musste prompt 100.000 Euro zahlen.

Allerdings: "bwin" ist auch Premium-Partner des FC Bayern, wirbt aufgrund der Gesetzeslage jedoch nur eingeschränkt: Bei Auftritten der Bayern im Ausland und mit einem Pokertisch im Business-Bereich der Allianz-Arena zum Beispiel.

Mal sehen, ob den Spaniern bzw. "bwin" ein effektiver Werbeauftritt wie dieses Spiel 50.000 Euro wert ist.

http://www.sueddeutsche.de/muenchen/muenchen/vermischtes/fc-bayern-vs-madrid-und-das-kvr-werbung-verboten-1.986933

march



Geschrieben von Hassan am 12.08.2010 um 11:49:

 

Auf kicker steht sogar das das Spiel fast ausgefallen wäre wegen dem Streit. Bestimmt hatte bwin Stress gemacht deswegen. http://www.kicker.de/news/fussball/bundesliga/startseite/541009/artikel_Real-ohne-bwin-in-Muenchen.html

Hassan



Geschrieben von Schadulke am 14.08.2010 um 09:30:

 

Hallo,

ist doch auch verständlich, dass es einem Trikot-Sponsor nicht gefällt, wenn sein Logo nicht auf der Brust getragen werden darf - schließlich bezahlt er viel Geld dafür. Dass so ein Spiel deshalb ausgefallen wäre, halte ich aber für Unsinn. Dafür steht zu viel Geld auf dem Spiel, als dass es das wert gewesen wäre. Aber in Anbetracht der Tatsache, dass bwin auch bei Bayern München investiert, war es sicherlich in derem Interesse, dass Rummenigge das Ganze als gefährdet dargestellt hat, um die Aufmerksamkeit auf das Thema zu lenken und den Namen bwin einmal mehr in die Welt zu tragen.

Viele Grüße,

Gerd Schadulke



Geschrieben von Claire am 01.09.2010 um 08:44:

 

Tja, dieses vermaledeite Glücksspielwerbeverbot. In Bayern liegt der Lotto-Jackpot derweil bei rund 12 Mio. Euro, die Annahmestellen dürfen allerdings nicht darauf hinweisen. Die staatliche Lotterieverwaltung Bayern hat extra ein Fax an alle Lotto-Läden verschickt mit der strikten Aufforderung, „unverzüglich alle Jackpot-Plakate abzuhängen und bis auf weiteres auf jegliche schriftliche Jackpotinformation zu verzichten“. Wie ärgerlich.

Der Grund dafür: Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e. V. hat beim Landgericht München I einen Bestrafungsantrag eingereicht. Nach dem GlüStV sind gezielte Anreize oder Ermunterungen zur Teilnahme an der Lotterie schließlich verboten, mögliche Millionen-Gewinne dürfen nicht plakativ beworben werden und nach Einschätzung der Wettbewerbszentrale wurde dagegen verstoßen. Bei Überprüfungen in mehreren Städten sei den Wettbewerbshütern wiederholt ein „massives Missverhältnis zwischen der plakativen Bewerbung der Jackpot-Summe“ und den Hinweisen zu Altersbegrenzung, geringen Gewinnchancen und Suchtgefahr aufgefallen. Der Ärger in den Annahmestellen dürfte groß sein.

http://www.mainpost.de/lokales/franken/Plakate-zum-Jackpot-muessen-weg;art1727,5710762

Gruß,

Claire



Geschrieben von Schadulke am 04.09.2010 um 08:23:

 

Hallo,

das Glücksspielwerbeverbot sorgt in Deutschland beinahe für mehr Stress als alles andere. Deshalb wird darüber ebenfalls am EuGH entschieden, obwohl anzunehmen ist, dass die Gerichte das deutsche Glücksspiel Monopol bestätigen. Bereits zweimal hat das Gericht in diese Richtung entschieden und erst im Juni die Klagen von zwei britischen Unternehmen abgelehnt, die per Internet Sportwetten in den Niederlanden anbieten wollten. Im September scheiterte bwin selbst mit einer Klage gegen die portugiesische Regierung.

Laut dem Deutschen Lotterieverband herrscht nun ein wahres "Rechtschaos" durch den Staatsvertrag. Von mehr als 1.000 Gerichtsverfahren ist die Rede, die gegen den Glücksspielstaatsvertrag geführt werden. Online Glücksspiel Anbieter, Lotto Betreiber und Spieler kämpfen für ihr Recht, frei zu tippen. Kommende Woche wird man dann wohl sehen, inwiefern das Monopol von Oddset legal ist.

Das Hauptargument für die Einführung des Glücksspiel und Sportwetten Monopols ist schon mal gescheitert. Die Vorbeugung der Spielsucht und „Begleitkriminalität" funktionierte nicht - die Spieler weichen schließlich einfach auf Online-Glücksspiel-Angebote oder Spielautomaten in den Spielhallen aus.

http://www.gamblingplanet.org/de/nachrichten/fussball-und-gluecksspiel-werbung/020910

Viele Grüße,

Gerd Schadulke



Geschrieben von Hassan am 19.10.2010 um 11:48:

 

In Amerika ist Werbung von Glücksspiel erlaubt und jetzt macht das Bodog bei Los Angeles Galaxy. Die haben schon 3 mal den Major League Soccer Cup und CONCACAF Championship gewonnen und haben auch noch David Beckham. Der ist auch bei der Campagne dabei.

Hassan

http://www.spielautomatonline.de/nachrichten/bodog-sponsert-fussballmannschaft



Geschrieben von prochnau am 20.11.2010 um 10:30:

 

In Berlin wird am offensichtlich rechtswidrigen Werbeverhalten festgehalten und die Glücksspielaufsicht schreitet dagegen nicht ein.

Mit Beschluss vom 3. November 2010 ist das Verwaltungsgericht Berlin dem OVG Berlin-Brandenburg daher substanziell entgegengetreten und gewährt weiterhin einstweiligen Rechtsschutz. Das Gericht verweist auf seine tatsächlichen Feststellungen, die es in zahlreichen Hauptsacheverfahren getroffen hat. Das Gericht weist auf das "offen zu Tage tretende fiskalische Interesse bei Schaffung und Aufrechterhaltung des Monopols, das Fehlen einer geeigneten Kontrollinstanz mit der Senatsverwaltung für Inneres und Sport und die (auch unionsrechtlich) gebotene, aber nach wie vor fehlende Kohärenz und Systematik bei der Bekämpfung der Glücksspielsucht" hin und zeigt detailliert das inkohärente Verhalten der staatlichen Sphäre auf.

http://isa-guide.de/law/articles/31518_vg_berlin_verschafft_eu_anwendungsvorrang_weiterhin_geltung.html


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