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Geschrieben von Kneip am 29.03.2006 um 15:41:

  GbR, Insolvenz eines Gesellschafters

Hallo zusammen,

ich habe hier eine GbR mit zwei Gesellschaftern. Jetzt bekomme ich Post von einem Insolvenzverwalter. Er teilt mit, dass einer der Gesllschafter insovent ist (klar). Für diesen erstattet er eine Gewerbeabmeldung zum Stichtag der Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

Was passiert nun? Ist der verbliebene Gesellschafter verpflichtet, nun auch das Gewerbe abzumelden (evtl als Einzelfirma wieder anzumelden) oder muss/kann man ihn von Amts wegen abmelden?
In meinem Kommentar konnte ich nichts brauchbares finden wut oder ich hab´s überlesen

Viele Grüße
Werner Kneip



Geschrieben von OJ Neuss am 29.03.2006 um 16:16:

  RE: GbR, Insolvenz eines Gesellschafters

Habe kurz in unserer Gewerbemeldestelle nachgefragt.

Das verbleibende GbR-Mitglied wird zur Abmeldung aufgefordert. Das Gewerbe kann dann als Einzelgewerbe angeldet werden.

Grund für das Erfordernis der Gewerbeabmeldung ist die Änderung der Rechtsform von GbR auf Einzelfirma.

Habe aber keine Fundstelle.

Jürgen Schmitz



Geschrieben von René Land am 29.03.2006 um 16:20:

 

Hallo Herr Kneip,

bei der Meldepflicht nach § 14 GewO handelt es sich um eine "höchstpersönliche" Meldepflicht. Unter dem Aspekt, dass die Gesellschafter einer GbR wie einzelne Gewerbetreibende zu betrachten sind, ist A nicht verpflichtet abzumelden, wenn B abmeldet und umgekehrt. Auch kann man A nicht verpflichten für B abzumelden. Entscheidend ist vielmehr, ob der verbleibende Gesellschafter die GbR noch fortführen kann. verwirrt

Hier ist zu klären, ob sich das Insolvenzverfahren tatsächlich nur auf den "Privatbereich" von A auswirkt. Die Gesellschafter der GbR haften schließlich gesamtschuldnerisch.

Steht fest, dass B auch ohne A weiterarbeitet/weiterarbeiten kann, dann empfehle ich die Daten von B (verbliebener Gesellschafter) zu korrigieren.

Ich würde insbesondere zur Klarstellung der Rechtsverhältnisse (für die regelmäßigen Empfänger der Gewerbedaten) folgendes empfehlen:

Rechtsgrundlage: Korrektur unrichtig gewordener Daten nach § 14 Abs. 11 GewO i.V.m. ihrem Landesdatenschutzgesetz.

Verfahrensweise:
1. Gesellschafteraustritt und damit endgültige Abmeldung der GbR von Amts wegen wegen Änderung der Rechtsform. Damit ist die GbR für jeden erkennbar vom Tisch.

2. Anmeldung des B als Einzelgewerbetreibender zum Datum des Austritts von A (von Amts wegen).

P.S. Bitte nicht hauen, ich weiss, dass es eigentlich keine Anmeldung von Amts wegen gibt, aber es ist eben kein meldepflichtiger Vorgang und so sehen die Aussenstehenden (Nichtgewerberechtler) auch durch.

Freundliche Grüße

R. Land



Geschrieben von nette.tante am 29.03.2006 um 16:20:

  RE: GbR, Insolvenz eines Gesellschafters

Hallo!
M. E. ist keine Gewerbeabmeldung des zweiten Gesellschafters notwendig. Gewerbetreibender ist ja nach wie vor die natürliche Person. Daran hat sich ja nix geändert. Ich würde nur im "Gewerberegister" vermerken, dass keine GbR mehr besteht und gut is.



Geschrieben von Boshamer am 29.03.2006 um 16:23:

  RE: GbR, Insolvenz eines Gesellschafters

@nette.tante: Das sehe ich leider nicht so. Ich stimme eher Neuss zu.

Gruß Boshamer



Geschrieben von René Land am 29.03.2006 um 16:25:

  RE: GbR, Insolvenz eines Gesellschafters

Zitat:
Original von OJ Neuss
Das verbleibende GbR-Mitglied wird zur Abmeldung aufgefordert. Das Gewerbe kann dann als Einzelgewerbe angeldet werden.

Grund für das Erfordernis der Gewerbeabmeldung ist die Änderung der Rechtsform von GbR auf Einzelfirma.

Jürgen Schmitz


Hallo Kollege Schmitz,

das geht eben meiner Meinung nach nicht (siehe meinen oben stehenden Beitrag), da jeder Gesellschafter nur für seine Meldepflichten verantwortlich ist.

Da die Gesellschafter einer GbR wie Einzelgewerbetreibende zu behandeln sind, trifft B eben keine Meldepflicht. Hier handeln als GbR zwei nat. Personen, nach Austritt von A dann eben nur noch eine.

Aber:
Eine GbR besteht gesellschaftsrechtlich immer aus mindestens zwei Personen. Insofern sind die Daten der Gewerbemeldung eben unrichtig geworden. Dafür besteht aber seitens des verbleibenden Gesellschafters eben keine Meldepflicht.

Viele Grüße

R. Land



Geschrieben von nette.tante am 29.03.2006 um 16:31:

  RE: GbR, Insolvenz eines Gesellschafters

Zitat:
Original von René Land
Eine GbR besteht gesellschaftsrechtlich immer aus mindestens zwei Personen. Insofern sind die Daten der Gewerbemeldung eben unrichtig geworden. Dafür besteht aber seitens des verbleibenden Gesellschafters eben keine Meldepflicht.


Sag ich doch Freude



Geschrieben von René Land am 29.03.2006 um 16:40:

 

... gesucht und gefunden...

Tettinger in Tettinger/Wank, C.H.Beck Verlag, Komm. zur GewO, 7. Aufl. § 14 RdNr. 59, 60:

"bb) Personenwechsel. Aus die Betriebsaufgabe ist auf die Person des Gewerbetreibenden bezogen (oben Rdn. 34). Bei Fortsetzung des Betriebes durch einen Käufer oder Pächter hat der bisherige Inhaber sein Gewerbe abzumelden (für den Fall der Verpachtung OLG Hamm BB 1965, 1332).
Dasselbe gilt für das Ausscheiden eines Gesellschafters einer Personengesellschaft, selbst wenn diese fortbesteht (vgl. v. Ebner GewArch 1974, 213 [215]). Die Anzeigepflicht trifft dabei lediglich den ausscheidenden Gesellschafter, nicht die übrigen Gesellschafter (OLG Saarbrücken, NVwZ-RR 1992, 479; a.A. Honig BB 1967, 601; Odenthal GewArch 1991, 206 [209]). Bei einem Gesellschafterwechsel kommt die Anzeigepflicht des eintretenden Gesellschafters hinzu (oben Rdn. 35)."

Freundliche Grüße

R. Land



Geschrieben von Jörg Wiesemeier am 29.03.2006 um 16:42:

  RE: GbR, Insolvenz eines Gesellschafters

Renè, ich kann dir nur beipflichten.

Steigt ein Gesellschafter aus, hat der überlebende Gesellschafter nichts zu tun! Um aber die Gewerbedatei sauber zu halten, kann man so verfahren wie du es schreibst oder aber einen entsprechenden Vermerk an den überlebenden Gesellschafter - jetzt Einzelgewerbetreibender - hängen.



Geschrieben von Boshamer am 29.03.2006 um 16:46:

  RE: GbR, Insolvenz eines Gesellschafters

Aber wir sagen doch eigentlich nix anderes, oder?

Wenn nur ein Gesellschafter da ist, dann kann er doch seine GbR nicht halten, also ist die GbR geplatzt und er muss das Gewerbe als Einzelfirma anmelden und basta.

Oder was jetzt? Kopfkratz



Geschrieben von Bresgen am 29.03.2006 um 16:48:

  RE: GbR, Insolvenz eines Gesellschafters

Zitat:
Original von Jörg Wiesemeier
Um aber die Gewerbedatei sauber zu halten, kann man so verfahren wie du es schreibst oder aber einen entsprechenden Vermerk an den überlebenden Gesellschafter - jetzt Einzelgewerbetreibender - hängen.


Na, ob der sich das gefallen lasst, dass man was an ihn dran hängt?
Viel Spass beim einfangen !

Fröhliche Grüße aus Euskirchen.



Geschrieben von nette.tante am 29.03.2006 um 16:53:

  RE: GbR, Insolvenz eines Gesellschafters

Zitat:
Original von Boshamer
Aber wir sagen doch eigentlich nix anderes, oder?

Wenn nur ein Gesellschafter da ist, dann kann er doch seine GbR nicht halten, also ist die GbR geplatzt und er muss das Gewerbe als Einzelfirma anmelden und basta.

Oder was jetzt? Kopfkratz


Nö, müssen tut er nicht. Aber er kann.



Geschrieben von Bresgen am 29.03.2006 um 16:54:

  RE: GbR, Insolvenz eines Gesellschafters

Zitat:
Original von Boshamer
Aber wir sagen doch eigentlich nix anderes, oder?
Wenn nur ein Gesellschafter da ist, dann kann er doch seine GbR nicht halten, also ist die GbR geplatzt und er muss das Gewerbe als Einzelfirma anmelden und basta.
Oder was jetzt? Kopfkratz


Ich würde das auch so machen, beide abmelden lassen, den einen wegen Insolvenz, den anderen wegen Wechsel der Rechtsform und den dann wegen Wechsel der Rechtsform als Einzelunternehmen wieder anmelden lassen.
Die Meldevordrucke sehen ja auch ausdrücklich den Wechsel der Rechtsform vor.
Und eine GbR ist nun mal, auch wenn jeder der Gesellschafter meldepflichtig ist, eine Personengesellschaft und eine Einzelperson keine Personengesellschaft mehr sondern ein Einzelunternehmen.

Aber ich glaube, da werden wir uns in 100 Jahren noch nicht einig sein. Das ist wieder die allseits beliebte Diskussion über Personengesellschaften und deren Meldeplichten, die wir hier bereits in vielfacher Form hatten.

Ich hol dann auch schon mal meinen Schutzhelm raus, für die Haue die ich jetzt bestimmt wieder bekomme. großes Grinsen

Schade, dass es noch keinen passenden Smilie dazu gibt.

Liebe Grüße aus Euskirchen.



Geschrieben von Boshamer am 29.03.2006 um 16:55:

  RE: GbR, Insolvenz eines Gesellschafters

@nette.tante: Das war jetzt nett....

Also haben wir dasselbe gemeint, nur ich hab mich doof ausgedrückt.

Schönen Feierabend.

Gruß Boshamer



Geschrieben von René Land am 29.03.2006 um 16:57:

 

Zitat:
Original von Boshammer
...und er muss das Gewerbe als Einzelfirma anmelden und basta



Eben diese Meldepflicht sieht § 14 GewO nicht vor.
Eine Meldung bezüglich der Gesellschaftsform (ich sage mal bewußt nicht Rechtsform) kann nur auf freiwilliger Basis erlangt werden.

Hier fällt eben wieder einmal Gewerberecht und Gesellschaftsrecht auseinander. Koll. Kirchhammer hat auf die Problematik vor kurzem übrigens auch schon mal in einem anderen Beitrag aufmerksam gemacht.

Dass die GbR nicht mehr existiert, müssen wir halt auch ohne Meldepflicht dem Gewerbeprogramm und natürlich allen Aussenstehenden (Auskunftsersuchende, regelmäßige Empfänger der Meldedaten) verklickern. Einen möglichen Weg habe ich oben beschrieben.

Verpflichten kann ich B zur Anzeige nicht.

Viele Grüße

R. Land



Geschrieben von nette.tante am 29.03.2006 um 17:07:

  RE: GbR, Insolvenz eines Gesellschafters

Zitat:
Original von Boshamer
@nette.tante: Das war jetzt nett....


Ich bin ja auch die nette tante...großes Grinsen



Geschrieben von Antonia Thien am 30.03.2006 um 07:10:

  RE: GbR, Insolvenz eines Gesellschafters

Moin,

wir hatten das Thema bereits vor längerer Zeit! Müsste noch irgendwo unter "stehendes Gewerbe" gefunden werden können.

Meine Meinung: Herr Land hat aber sowas von Recht!!!!Applaus

Schöne Grüße aus dem verregneten Meppen
A. Thien



Geschrieben von Felix Krämer am 30.03.2006 um 08:05:

  RE: GbR, Insolvenz eines Gesellschafters

Hallo aus Alzenau,

ich habe das bisher immer so gesehen:

Bei einer GbR mit zwei Gesellschaftern habe ich zwei Einzelunternehmen angemeldet. Gewerberechtlich macht die Rechtsform "GbR" eigentlich keinen Sinn. Dies ist eine steuerrechtliche Besonderheit, wobei wieder einmal Steuerrecht und Gewerberecht weit auseinander klafft. Meldet nun A ab, bleibt das Einzelunternehmen von B einfach stehen. Die Hinweise, die bezüglich der GbR anzubringen waren, werden - wie schon mehrfach beschrieben - korrigiert.

Gruß
Felix Krämer



Geschrieben von Hubert Steinmetz am 30.03.2006 um 08:26:

  RE: GbR, Insolvenz eines Gesellschafters

Zitat:
Original von Antonia Thien
Moin,

wir hatten das Thema bereits vor längerer Zeit! Müsste noch irgendwo unter "stehendes Gewerbe" gefunden werden können.



stimmt, Gewerbeabmeldung einer GbR



Geschrieben von Menschel am 30.03.2006 um 10:35:

 

Mahlzeit aus Erkner, der Stadt zwischen Wäldern und Seen,

fällt bei mir ein Gesellschafter aus der GbR, fertige ich für gewöhnlich für alle überlebenden Gesellschafter eine gebührenfreie GewA2 (meine Gebührenordnung sieht eine Gebührenpflicht eben nur bei den anzeigepflichtigen Gewerbeanzeigen vor).
Im Feld 1 steht dann ein Mitgesellschafter weniger, wenn die GbR aus weiteren Gesellschaftern fortbesteht.
Wird aus der GbR ein Einzelunternehmen wird das Feld dann leer sein.
Als Ummeldegrund steht dann "Gesellschafteraustritt" bzw. "Personengesellschaft wird Einzelunternehmen".

So sind meine Daten auf dem neuesten Stand und die Gewerbetreibenden haben auch wahrheitsgemäße Angaben in ihrem "Gewerbeschein".


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