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Zum Ende der Seite springen Gewerbeabmeldung einer GbR
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Hartmut Fries   Zeige Hartmut Fries auf Karte Hartmut Fries ist männlich
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Gewerbeabmeldung einer GbR

Hi aus Herzogenrath!!

Ein Gesellschafter einer aus 2 Gesellschaftern bestehenden GbR hat schriftlich um Abmeldung gebeten. Der zweite Gesellschafter möchte die GbR lt. pers. Vorsprache jedoch aufrechterhalten.

Ein Austritt aus der GbR lässt unser Gewerbeprogramm bei dieser Konstellation nicht zu. Ich müsste beide abmelden. Dies käme für den anderen Gesellschafter einer Abmeldung von Amts wegen gleich.

Mit der Abmeldung des einen Gesellschafters ist lt. einer großen Nachbarkommune die GbR erloschen und der verbleibende Gesellschafter müsste, wen er das Gewerbe weiter ausüben möchte, ein Einzelunternehmen anmelden. Sie weist den zweiten Gesellschafter mit einem Schreiben auf diesen Tatbestand hin und gibt ihm unter Fristsetzung Gelegeneit eine Neuanmeldung vorzunehmen.

Ist dies so richtig?

Hartmut Fries

__________________
Grüße vom Westzipfel

Hartmut Fries
1 14.10.2005 07:37 Hartmut Fries ist offline E-Mail an Hartmut Fries senden Homepage von Hartmut Fries Beiträge von Hartmut Fries suchen
Solon
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Kramer-Cloppenburg   Zeige Kramer-Cloppenburg auf Karte Kramer-Cloppenburg ist männlich
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Hallo! .... und ein freundliches Moin aus Cloppenburg!

Wie das Wort Gesellschaft es schon ausdrückt, müssen dieses mehrere (also mindestens 2) sein. Wenn von zwei Gesellschaftern einer austritt, bleibt also nur noch einer und keine Gesellschaft übrig. (Ausgenommen natürlich die entsprechenden juristischen Personen, wo es in der Tat Ein-Personen-Gesellschaften gibt!)

Was wäre eine Hochzeitsgesellschaft, die nur aus dem Bräutigam besteht?? Nicht einmal ein armseliger Haufen. großes Grinsen Kopfkratz

Sollte der übrig gebliebene Gesellschafter also weiterhin gewerblich tätig sein, liegt hier eine (nicht nach § 14 GewO meldepflichtiger Vorgang) Änderung der Rechtsform vor. Der austretende Gesellschafter muss abmelden und die Änderung der Rechtsform, von GbR in Einzelunternehmen wäre letztendlich von Amts wegen vorzunehmen.

Wir machen es hier so, dass wir mit dem übrig gebliebenen Gesellschafter Kontakt aufnehmen, klären ob er weiterhin tätig sein will und nehmen die für ihn anfallenden Meldungen (Abmeldung als GbR-Gesellschafter und Anmeldung als Einzelunternehmer) vor.

__________________
Ansonsten, ... weiterhin viel Spaß bei der Arbeit! -------

Dieser Beitrag wurde 2 mal editiert, zum letzten Mal von Kramer-Cloppenburg: 14.10.2005 08:01.

2 14.10.2005 07:59 Kramer-Cloppenburg ist offline E-Mail an Kramer-Cloppenburg senden Homepage von Kramer-Cloppenburg Beiträge von Kramer-Cloppenburg suchen
Solon
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Jörg Wiesemeier   Zeige Jörg Wiesemeier auf Karte Jörg Wiesemeier ist männlich
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RE: Gewerbeabmeldung einer GbR

Hej aus Hamm,

das ist so nicht richtig.

Eine GbR ist eine Personengesellschaft. Jeder Gesellschafter ist Gewerbetreibender. Wenn jetzt ein Gesellschafter aus der GbR austritt, erlischt die GbR zwangsläufig und der "überlebende" Gesellschafter ist ein Einzelgewerbetreibender.

Der "Überlebende" muss nichts machen.

Damit dieser erfährt, dass er nicht mehr Gesellschafter der GbR ist, bietet es sich an, Ihn über den Austritt seines Partners zu informieren. Pflicht ist das aber nicht.

Die GbR kann auch nur komplett von einem Gesellschafter abgemeldet werden, wenn er eine Vollmacht des anderen Ges. hat.

Wir kümmern uns nicht um Innenverhältnisse. Wenn einer aussteigen möchte, dann meldet er ab. Egal, ob das dem anderen Gesellschafter passt oder nicht.

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Jörg Wiesemeier
3 14.10.2005 08:02 Jörg Wiesemeier ist offline E-Mail an Jörg Wiesemeier senden Homepage von Jörg Wiesemeier Beiträge von Jörg Wiesemeier suchen
Antonia Thien   Zeige Antonia Thien auf Karte Antonia Thien ist weiblich
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RE: Gewerbeabmeldung einer GbR

Hallo Herr Fries,
das Vorgehen "der großen Nachbargemeinde" ist sehr fragwürdig, um nicht zu sagen, nicht richtig. Worauf stützen die ihre Aufforderung mit Fristsetzung?
Wenn ein Gesellschafter aus der GbR austritt, reicht ein Gesellschafteraustritt. Der andere Gesellschafter ist dann automatisch Einzelgewerbetreibender. Da Ihr Gewerbeprogramm aber einen Gesellschafteraustritt nicht zulässt, würde ich die GbR von Amts wegen abmelden und mit gleichem Datum ein Einzelgewerbe wieder anmelden. Die Anmeldung des Einzelgewerbes erfolgt auch von Amts wegen und gebührenfrei. Natürlich kann man vorher mit dem verbleibenden "Gesellschafter" Kontakt aufnehmen, ob er das Gewerbe überhaupt noch ausüben möchte; das machen wir aber in der Regel nicht, weil dazu eigentlich kein Anlass besteht.

Schöne Grüße
Antonia Thien
Stadt Meppen
4 14.10.2005 08:24 Antonia Thien ist offline Beiträge von Antonia Thien suchen
Hartmut Fries   Zeige Hartmut Fries auf Karte Hartmut Fries ist männlich
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Nochmals aus Herzogenrath,

Die Nachbarkommune informiert den verbleibenden Gesellschafter über den Austritt, meldet die GbR von Amts wegen ab und bittet um Mitteilung, ob er die Tätigkeit als Einzelunternehmer weiter ausüben will. Geht die Gewerbeanmeldung bis zum XXXXXX nicht ein = Frist, geht sie davon aus, dass auch er das Gewerbe nicht weiter ausüben will.

Die "Abmeldung von Amts wegen" ist dann also Richtig?

Gruß
Hartmut fries

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Hartmut Fries
5 14.10.2005 08:37 Hartmut Fries ist offline E-Mail an Hartmut Fries senden Homepage von Hartmut Fries Beiträge von Hartmut Fries suchen
Jörg Wiesemeier   Zeige Jörg Wiesemeier auf Karte Jörg Wiesemeier ist männlich
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Nö,

nur weil der sich nicht meldet, kann ich den Betrieb nicht von Amts wegen abmelden.

Da müsste ich schon rausfahren und vor Ort überprüfen, ob der Gewerbebetrieb wirklich eingestellt ist.

§ 14 Abs. 1 Satz 5 GewO sagt klar:

Steht die Aufgabe des Betriebes eindeutig fest und ist die Abmeldung nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraumes erfolgt, kann die Behörde die Abmeldung von Amts wegen vornehmen.

Anschreiben und sich nicht melden ist keine eindeutige Feststellung, dass der Betrieb aufgegeben wurde.

Außerdem hat die Kommune kein Recht, eine neue Gewerbeanmeldung zu verlangen. Der Gesellschafter hat eine gültige Anmeldung.

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Jörg Wiesemeier

Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Jörg Wiesemeier: 14.10.2005 08:42.

6 14.10.2005 08:41 Jörg Wiesemeier ist offline E-Mail an Jörg Wiesemeier senden Homepage von Jörg Wiesemeier Beiträge von Jörg Wiesemeier suchen
Manfred Milbrodt
unregistriert


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Hallo aus Raisdorf,

wie wird der Fall: Austritt eines Gesellschafters aus einer 2 -"Mann"- GbR in TIGRIS gelöst?
Austritt eines Gesellschafters mit automatischer "Umschreibung" der verbleibenden
Einzelperson in die Rechtsform "natürliche Person?
Oder muss die GbR in TIGRIS komplett ab- und der verbleibende Gewerbetreibende "neu"
(v. A. w.) angemeldet werden?

Gruß
Manfred Milbrodt

Uups.......falsches Forum!

Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Manfred Milbrodt: 14.10.2005 09:40.

7 14.10.2005 08:47
Antonia Thien   Zeige Antonia Thien auf Karte Antonia Thien ist weiblich
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RE: Gewerbeabmeldung einer GbR

Hallo nochmal,
stimmt alles, was Herr Wiesemeier schreibt!
Ihr Problem ist aber nicht die Theorie, sondern die Praxis, wenn ich das richtig verstanden habe.
Sie haben das Problem, dass Ihr Gewerbeprogramm keine Abmeldung eines Gesellschafters aus der GbR zulässt, oder? Wahrscheinlich meldet Ihr Programm dann beide Gesellschafter ab?! Der verbleibende Gesellschafter, jetzt Einzelgewerbetreibender, ist dann (von Amts wegen ist das falsche Wort) automatisch abgemeldet. In dem Fall müssten Sie dann, weil der Einzelgewerbetreibende ja nichts machen braucht, die Anmeldung des Einzelgewerbetreibenden (zum gleichen Termin) von Amts wegen vornehmen. Eine andere Lösung sehe ich nicht, wenn Ihr Gewerbeprogramm nicht in der Lage ist, einen einzelnen Gesellschafter abzumelden.

Schöne Grüße
Antonia Thien
Stadt Meppen
8 14.10.2005 09:17 Antonia Thien ist offline Beiträge von Antonia Thien suchen
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Aber wie bekomme ich jetzt die Kuh vom Eis??

Eine Abmeldung nur für die eine Gesellschafterin geht mit unserem Gewerbeprogramm nicht. Es müssen mindestens zwei übrig bleiben.

verwirrt
Hartmut Fries

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Hartmut Fries
9 14.10.2005 09:29 Hartmut Fries ist offline E-Mail an Hartmut Fries senden Homepage von Hartmut Fries Beiträge von Hartmut Fries suchen
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Wie gesagt, wenn die Abmeldung eines einzelnen Gesellschafters nicht möglich ist, bleibt Ihnen nur der Weg, die ganze Gesellschaft abzumelden und den verbleibenden Gesellschafter als Einzelgewerbetreibenden wieder anzumelden.

Gruß
A. Thien
10 14.10.2005 09:41 Antonia Thien ist offline Beiträge von Antonia Thien suchen
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Moin aus Kierspe!

ich befürchte mal, Herr Fries, dass Sie GERIS benutzen. Dieses Programm ist neben dem Antwort-Zeit-Verhalten auch so nicht prickelnd. Das Problem hatten wir auch und haben es genau so gelöst, wie Frau Tien es vorgeschlagen hat. Ich denke auch, dass das die sauberste Lösung ist.

Gruß Boshamer

__________________
Das Leben ist zu schön, um es mit Arbeit zu vergeuden.
11 14.10.2005 09:54 Boshamer ist offline Homepage von Boshamer Beiträge von Boshamer suchen
René Land   Zeige René Land auf Karte René Land ist männlich
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Hallo zusammen,

Zur inhaltlichen (rechtlichen) Thematik möchte ich mich zunächst den Ausführungen von Frau Thien anschließen.

@Herrn Milbrodt
Ist zwar in der Tat ein wenig OT - aber ich kann mir vorstellen, dass der webmaster nicht den ganzen Thread ins TIGRIS-Forum schieben möchte.

Da wir TIGRIS einsetzen hier kurz unsere praktische Verfahrensweise:

Der austretende Gesellschafter erhält eine „echte“ Gewerbeabmeldung mit Grund Gesellschafteraustritt.

Der zweite (verleibende) Gesellschafter erhält eine Gewerbeabmeldung mit Grund Abmeldung wegen „Änderung der Rechtsform“ und dem zukünftigen Betriebsinhaber (hier die Einzelperson). Hierbei wird quasi auch die gesamte GbR abgemeldet. Diese Gewerbeabmeldung ist jedoch eigentlich - gewerberechtlich betrachtet - keine echte Gewerbeabmeldung, da der Gewerbetreibende seine Tätigkeit fortsetzt - wenn auch (zwangsläufig) nunmehr als natürliche Person. Es handelt sich hier formell betrachtet um eine Korrektur unrichtig gewordener Daten (nämlich der Gesellschaftsform). Hierfür gilt § 14 Abs. 11 GewO i.V.m. den Datenschutzgesetzen der Länder. Da diese für solche Meldungen keine Formvorschriften (wie etwa GewA-Vordrucke) vorsehen kann die Meldung zweckmäßigerweise also auch auf einem Formular GewA3 erfolgen.

Der verbleibende Gesellschafter bekommt gleichzeitig eine Neuanmeldung mit dem Grund „Wechsel der Rechtsform“ und dem ehemaligen Betriebsinhaber (hier GbR…). Auch dies ist eigentlich nur eine Korrektur unrichtig gewordener Daten und bildet das Gegenstück zur o.g. Abmeldung. Der Vorgang wird bei uns auf einer GewA1 vorgenommen.

Die vorgenannte Verfahrensweise ist erforderlich, um im Datenbestand schlüssig eine Chronologie der Geschäftsführungsverhältnisse innerhalb einer GbR darzustellen zu können. Der Korrekturmeldevorgang „Ummeldung einer Personengesellschaft in Einzelunternehmen“ erfüllt die vorgenannten Anforderungen leider nicht, da damit keine endgültige Aufgabe der GbR kenntlich gemacht werden könnte.

Freundliche Grüße aus dem Spreewald und sorry für das OT anbeten

R. Land

P.S.
Vielleicht kann der webmaster das gesamte Thema auch mit dem TIGRIS-Forum verlinken.

__________________
...und hier noch etwas Schleichwerbung...

Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von René Land: 20.10.2005 12:12.

12 20.10.2005 00:23 E-Mail an René Land senden Beiträge von René Land suchen
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